BVwG W203 2117564-1

BVwGW203 2117564-14.12.2015

B-VG Art.133 Abs4
SchUG-BKV §26
SchUG-BKV §61
SchUG-BKV §62
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
SchUG-BKV §26
SchUG-BKV §61
SchUG-BKV §62
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2117564.1.00

 

Spruch:

W203 2117564-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Gerhard MORY, RA in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 02.03.2015, Zl. 6184/0001-AP/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Landesschulrates für Salzburg vom 22.10.2015, Zl. 6184/0003-AP/2015, zu Recht erkannt:

A.

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 26, 61 und 62 SchUG-BKV unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdevorentscheidung des Landesschulrates für Salzburg vom 22.10.2015 wird gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 27 VwGVG ersatzlos behoben.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) absolvierte im Wintersemester 2014/15 das siebente Semester an der XXXX .

2. Am 04.02.2015 wurde der BF vom unterrichtenden Lehrer darüber informiert, dass er im Gegenstand Mechanik eine negative Beurteilung erhalte.

3. Mit einem als "Berufung/Einspruch gegen Nicht Aufsteigen" bezeichneten, an die Direktion der XXXX gerichteten Schriftstück vom 05.02.2015 ersuchte der BF um eine "unabhängige Untersuchung und Änderung der entsprechenden Semesternote". Er begründete sein Ansuchen damit, dass im Wintersemester 2014/15 2 Schularbeiten vorgesehen gewesen wären, von denen die erste mit "Gut" und die zweite mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Es wären daher bei der abschließenden Semesterbeurteilung die Leistungen der ersten Schularbeit nicht entsprechend berücksichtigt worden.

4. Aus einer Stellungnahme des unterrichtenden Lehrers geht hervor, dass ein wesentlicher Abschnitt des siebenten Semesters des Fachs Mechanik die Grundlagen der Gasströmung und der Wärmeübertragung bzw. der Bestimmung von Wärmeübergangszahlen umfasst. Der BF habe diesbezüglich keine positiven Kenntnisse machweisen können und es fehlten ihm auch grundlegende Kenntnisse aus den Bereichen Hydromechanik und Thermodynamik.

Bereits zu Beginn des siebenten Semesters sei mit den Schülern vereinbart worden, dass beide Schularbeiten positiv absolviert werden müssten, um eine positive Semesterbeurteilung erlangen zu können.

5. Gemäß einer Stellungnahme des Klassenvorstands vom 23.02.2015 sei der BF zum Aufsteigen in das achte Semester und zur Ablegung eines Kolloquiums im Gegenstand Mechanik berechtigt.

6. Gemäß einer Stellungnahme des Abteilungsvorstandes vom 19.02.2015 habe der BF das sechste Semester positiv abgeschlossen und sei daher trotz der Beurteilung mit "Nicht genügend" im siebenten Semester gemäß § 26 Abs. 1 SchUG-BKV zum Aufsteigen in das achte Semester berechtigt. Im Pflichtgegenstand Mechanik sei das Thema "Wärmeübertragung" ein wesentliches Stoffgebiet.

7. Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 02.03.2015 wurde der Widerspruch des BF gemäß § 26 Abs. 1 und § 62 SchUG-BKV als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der BF zum Aufsteigen in das achten Semester berechtigt sei, und daher ein Widerspruch gegen die negative Beurteilung im siebenten Semester im Gegenstand Mechanik nicht zulässig wäre.

8. Am 27.03.2015 brachte der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des Landesschulrates für Salzburg ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Die Leistungsbeurteilung mit "Nicht genügend" im Gegenstand Mechanik habe zur Folge, dass der BF als Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss auf jeden Fall ein Kolloquium ablegen und auch bestehen müsse. Gemäß § 61 SchUG-BKV könnten Entscheidungen sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden, und es könne dem Gesetz keine Bestimmung entnommen werden, der zur Folge ein Widerspruch gegen eine Modulbeurteilung ausgeschlossen wäre. Der BF wäre durch die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Fach Mechanik eindeutig rechtlich beschwert, weil er dadurch gezwungen werde, ein Kolloquium positiv abzulegen.

Auch inhaltlich erweise sich der Widerspruch als begründet, weil es nicht sein könne, das aus zwei Schularbeiten, die mit "Gut" und mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, eine Gesamtbeurteilung mit "Nicht genügend" resultiere.

9. Mit Schreiben vom 09.04.2015 wurde der BF vom Landesschulrat für Salzburg darüber informiert, dass dessen Beurteilung der Semesterleistung im Pflichtgegenstand Mechanik mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgt sei, weil er keinerlei Kenntnisse der Gasgleichung, der laminaren/turbulenten Strömung und der Kontinuität habe nachweisen können und damit die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2015 wurde die Beschwerde des BF gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 26 SchUG-BKV abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem Rechtsschutzsystem der schulrechtlichen Regelungen ergebe, dass zwar gegen die Nichterteilung der Berechtigung zum Aufsteigen, nicht aber gegen Jahresbeurteilungen ein Rechtsmittel zulässig sei. Eine Entscheidung, dass der BF zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester nicht berechtigt sei, wäre nie erlassen worden und hätte mangels Rechtsgrundlage auch gar nicht erlassen werden dürfen. Bei einer Leistungsbeurteilung handle es sich nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 61 SchUG-BKV, sondern um ein Sachverständigengutachten. Mit der mündlichen Information des BF über die negative Beurteilung in Mechanik sei keine Entscheidung erlassen worden, gegen die ein Widerspruch möglich wäre. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistungsbeurteilung bzw. Note, wenn diese unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen sei.

11. Am 10.11.2015 beantragte der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Ergänzend führte er darin aus, dass er jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, wie es sein könne, dass bei der in Rede stehenden Leistungsbeurteilung keine Gesamtbeurteilung im Sinne des § 21 Abs. 1 SchUG-BKV vorgenommen worden sei. Die schulrechtlichen Regelungen wären rechtsschutzfreundlich zu interpretieren. Der mündlichen Leistungsbeurteilung komme Bescheidcharakter zu, weil daran die Rechtsfolge geknüpft sei, dass der BF für eine positive Leistungsbeurteilung ein Kolloquium ablegen müsse.

12. Einlangend am 23.11.2015 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A) 1. (Abweisung der Beschwerde):

2.1. Gemäß § 26 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, i.d.g.F., ist ein Studierender oder eine Studierende zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.

Gemäß § 61 Abs. 1 leg. cit. finden für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

Gemäß § 62 Abs. 1 leg. cit. ist gegen die Entscheidungen gemäß § 61, sofern ein solcher nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2015 wies die belangte Behörde den Widerspruch des BF vom 05.02.2015 zurück.

Somit ist Beschwerdegegenstand lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung; der Verwaltungsgerichtshof hat seine diesbezügliche Judikatur zur "Sache der Berufungsbehörde" (iSd § 66 Abs 4 AVG) in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage als übertragbar angesehen, in dem er ua. wie folgt ausführte:

"Wenngleich also § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Dies ist damit zu begründen, dass der zitierten, zu § 66 Abs 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2012, 2012/11/0013, vom 27. April 2004, 2004/21/0014, vom 23. Oktober 2002, 2002/12/0232, vom 28. April 1995, 94/18/1046, uam). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP , S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen."

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung. Im Beschwerdefall ist infolgedessen lediglich zu prüfen, ob die Behörde den Widerspruch des BF zu Recht zurückgewiesen hatte.

Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Schreiben des BF vom 05.02.2015 nicht klar hervorgeht, wogegen sich der Widerspruch richtet. Zum einen ist das Schreiben als "Berufung/Einspruch gegen Nicht Aufsteigen" tituliert und lautet dessen erster Satz auch "...und erhebe Einspruch gegen das Nicht-Aufstiegen", zum anderen ersucht der BF in seinem Widerspruch abschließend um "...eine Änderung der entsprechenden Semesternote [gemeint: im Gegenstand Mechanik]."

Insofern sich der Widerspruch gegen die (vermeintliche) Nichterteilung der Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester bezieht, geht er schon deswegen ins Leere, weil eine derartige Entscheidung von einem dazu befugten Organ zu keinem Zeitpunkt erlassen worden ist. Eine etwaige derartige Entscheidung wäre als Verstoß gegen die Bestimmung des § 26 SchUG-BKV auch rechtswidrig gewesen. Auch aus den Stellungnahmen sowohl des Klassenvorstands als auch des zuständigen Abteilungsvorstands geht hervor, dass der BF zum Aufsteigen in das achten Semester berechtigt gewesen ist. Das Vorbringen des BF, er wäre nicht zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt gewesen, erweist sich somit als gegenstandslos.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde einzustellen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur; in diesem Sinn auch zuletzt VwGH vom 20.05.2015, Ro2015/10/0021).

Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer etwaigen Entscheidung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung nicht nachträglich weggefallen, sondern war schon zum Zeitpunkt des Einbringens des Widerspruchs nicht vorhanden. Insofern erwies sich der Widerspruch bereits zum Zeitpunkt seines Einbringens als gegenstandslos und erfolgte dessen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit zu Recht.

Soweit sich der Widerspruch gegen die negative Beurteilung im Gegenstand Mechanik richtet, ist Folgendes festzuhalten:

In § 62 Abs.1, erster Satz SchUG-BKV ist abschließend geregelt, wogegen Widerspruch zulässig ist, nämlich gegen Entscheidungen gemäß § 61 SchUG-BKV. § 61 Abs. 1 leg. cit. wiederum normiert, dass für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes zu erlassen sind, nicht die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG, sondern die Absätze 2 bis 4 leg. cit. anzuwenden sind. Als "andere Organe" werden in diesem Zusammenhang beispielhaft Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz und Prüfungskommission genannt.

Die Leistungsbeurteilung des BF im Gegenstand Mechanik im Wintersemester 2014/15 stellt nach der Konzeption des SchUG - und damit auch des SchUG-BKV - ein Gutachten über die Leistungen eines Schülers dar, wobei die Noten in gekürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten sind (vgl. RV 345, BlgNR XIII. GP, Erl. Bem. zu § 71). Die Leistungsbeurteilung hat der unterrichtende Lehrer durchzuführen, und nicht etwa eines der in § 61 Abs. 1 SchUG-BKV - wenn auch nur demonstrativ - genannten Organe. Im Ergebnis handelt es sich somit bei der Leistungsbeurteilung ihrem Wesen nach nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 61 SchUG-BKV, gegen die gemäß § 62 Abs. 1 leg. cit. ein Widerspruch zulässig wäre. Insofern ist auch das im Vorlageantrag geäußerte Vorbringen des Rechtsvertreters des BF, dass der mündlichen Leistungsbeurteilung Bescheidcharakter zukomme, nicht zutreffend, da Leistungsbeurteilungen per se - unabhängig davon, ob diese schriftlich ausgefertigt oder mündlich verkündet werden - keine Bescheidqualität zukommt.

Zum Ergebnis, dass Leistungsbeurteilungen nicht gesondert angefochten werden können, gelangt man auch, wenn man berücksichtigt, dass § 62 SchUG-BKV § 71 Abs. 1 und 2 SchUG entspricht. (vgl. vgl. Jonak/Kösevi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 1259] zu § 62 SchUG-BKV). Auch gemäß der Parallelbestimmung des § 71 SchUG ist zwar Widerspruch gegen die Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung, nicht aber gegen eine negative Leistungsbeurteilung vorgesehen.

Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde den Widerspruch des BF als unzulässig zurückgewiesen hat.

3. Zu Spruchpunkt A) 2. (Behebung der Beschwerdevorentscheidung):

3.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 27 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 02.03.2015 ist mit 27.03.2015 datiert und gemäß Eingangsstempel am 30.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist somit mit 30.05.2015 abgelaufen. Da die Beschwerdevorentscheidung erst am 22.10.2015 erlassen worden ist, war die Frist bereits überschritten. Wird eine Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist erlassen, ist sie infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht von Amts wegen (vgl. § 27 VwGVG) zu beheben ist. (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 53, K5. zu § 14 VwGVG). Die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde ist mit Ablauf der zweimonatigen Frist auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.10.2015 war daher ersatzlos zu beheben.

4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

4.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde den Widerspruch gegen die Nichterteilung der Berechtigung zum Aufsteigen in das nächste Semester bzw. gegen die negative Leistungsfeststellung im Gegenstand Mechanik zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch nicht gestellt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

5. Zu Spruchpunkt B):

5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

5.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen vor.

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