DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000758.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 22.9.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX als Rechtsnachfolgerin der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3.3.2010, Zl. 52.465/2/2010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Steiermark, Bürgermeister von und Marktgemeinde Breitenau am Hochlantsch):
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Verfahrens ist das Bauernhaus vgl. XXXX, in St. Erhard in der Breitenau, XXXX, Gemeinde Breitenau am Hochlantsch, Ger.- und pol. Bezirk Bruck an der Mur, Steiermark, XXXX (im Folgenden: Objekt).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides stand das Objekt im Eigentum von Frau XXXX, zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist das Objekt im Eigentum von Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin); in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen.
2. Mit dem Schriftsatz vom 22.1.2010 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das Objekt wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1, 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen.
Dem Schreiben war ein Amtssachverständigengutachten angeschlossen, in dem nach einer Beschreibung des Objekts zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das genannte Objekt in seiner baulichen Gestaltung ein herausragendes, weitgehend authentisches Beispiel eines gezimmerten barocken Bauernhauses sei, dem innerhalb einer nur mehr wenige bedeutende Objekte umfassenden bäuerlichen Hauslandschaft besonderer Seltenheitswert zukomme. Die gezimmerten Bauteile seien handwerklich besonders hochwertig mit Glockenschrotverbindungen gefügt und mit Sägeschnittverzierungen sowie reich profilierten Kragholzköpfen an den Balkonen (Gangln) der Giebelseite außergewöhnlich umfangreich ausgestattet. Die vollständig erhaltene Binnenstruktur weise zahlreiche Details der Bauzeit auf, hier seien besonders die profilierte Riemendecke der Stube und die für bäuerliche Verhältnisse reich gestaltete barocke Stubentür mit Originalbeschlägen anzuführen. Auch die einfacher gestalteten Räume wie die Mittelflure (Labn) seien weitgehend unverändert mit Blockwänden, Dielenböden und Originaltüren erhalten und würden so ein eindrucksvolles Bild bäuerlichen Wohnens im 18. und 19. Jahrhundert vermitteln.
Das Schreiben wurde den Verfahrensparteien jeweils am 29.1.2010 zugestellt; eine diesbezügliche Stellungnahme erging seitens der Verfahrensparteien nicht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3.3.2010 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass an der Erhaltung des Objekts gemäß §§ 1, 3 DMSG ein öffentliches Interesse bestehe.
In der Begründung wurden Amtssachverständigengutachten und der weitere Verfahrensgang wiedergegeben und weiters ausgeführt, dass das Objekt als gut erhaltenes, in seiner baulichen Gestaltung herausragendes, weitgehend authentisches Beispiel eines gezimmerten barocken Bauernhauses jedenfalls als regionales Kulturgut anzusehen sei und diesem Seltenheitswert zukomme, da es noch zahlreiche Charakteristika der Bauweise seiner Bauzeit aufweise, was das Objekt über gleich geartete Objekte der Region herausragen lasse. Damit sei ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung gegeben.
Der Bescheid wurde der damaligen Eigentümerin und den Legalparteien am 18.3.2010 zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 28.3.2010, am 30.3.2010 beim Bundesdenkmalamt eingelangt, erhob die damalige Eigentümerin das Rechtsmittel der Berufung.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich bei den auferlegten Verpflichtungen im Lichte der persönlichen finanziellen Situation der damaligen Eigentümerin um eine untragbare und unbewältigbare zusätzliche persönliche Belastung handle. Das Gebäude liege unmittelbar neben einem Bach im Überschwemmungsbereich und sei der zukünftige Wartungsaufwand nicht kalkulierbar.
Es werde um die Entlassung aus der unbewältigbaren Pflichtauferlegung ersucht.
5. Mit dem Schriftsatz vom 16.4.2010 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung samt den dazugehörigen Verwaltungsakten der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.
6. Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 3.2.2014 eingelangt, legte die bisherige Berufungsbehörde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Seit 28.5.2014 steht die gegenständliche Liegenschaft im alleinigen Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführerin; ein Bauberechtigter ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.9.2014, Gz. W170 2000758-1/2Z, wurde der Beschwerdeführerin die Verbesserung der mangelhaften Beschwerde, die die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, nicht enthielt, vorgeschrieben.
Nach Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 25.11.2014 eine verbesserte Beschwerde eingebracht.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesdenkmalamt im Ermittlungsverfahren unterlassen habe, den Bauzustand des Objekts zu erheben und festzustellen, ob auf dieser Grundlage eine Schutzfähigkeit des Objekts bestehe. Es sei zwar zu einer Besichtigung gekommen, jedoch habe man es unterlassen, den Bauzustand des Objekts zu erheben, wodurch die Feststellung von Bau- und Substanzschäden unterblieben sei. Bei richtiger Ermittlung des Sachverhalts wäre auf die Anordnung des Denkmalschutzes zu verzichten gewesen, da es nicht Aufgabe des Denkmalschutzes sei, ein bereits nahezu verfallenes Gebäude wiederherzustellen. Sei ein Gebäude - wie das gegenständliche Objekt - zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits derart geschädigt, dass es nicht mehr erhalten werden könne, sei die Anordnung des Denkmalschutzes nicht zulässig.
Das Gutachten beschränke sich darauf, begründungslos festzustellen, dass das Objekt über kulturelle und geschichtliche Bedeutung verfüge und fänden sich keine Feststellungen zum Erhaltungszustand bzw. zur Frage der Vielzahl und Verteilung gleichartiger Objekte im regionalen bzw. österreichweiten Zusammenhang; es sei ungeeignet, die Feststellung des relevanten Sachverhalts zu begründen.
Schließlich liege das Objekt in einer Hochwassergefahrenzone und sei es bereits zu Gelände-veränderungen durch wiederholte Anschwemmungen gekommen. Das Sockelmauerwerk sowie die Schwellenhölzer und Sockelzonen seien bereits derart geschädigt, dass das Objekt nur mehr unter einem verhältnismäßig hohen Aufwand erhalten werden könne.
Es werde daher beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung vorliegender Beschwerde den gegenständlichen Bescheid des Bundesdenkmalamtes als rechtswidrig aufheben in eventu der Beschwerde stattgeben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen möge.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.12.2014, Gz. W170 2000758-1/8Z, wurde den Verfahrensparteien die verbesserte Beschwerde zur Kenntnis gebracht.
Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nannte das Bundesdenkmalamt drei (amts)-sachverständige Architekten zur Beantwortung der offenen Fragen.
Nach Vorhalt an die Parteien und Befassung der Personen, die das Bundesverwaltungsgericht als Sachverständige zu bestellen beabsichtigte, wurden HR Architekt XXXX als Sachverständiger für Statik und XXXX als denkmalschutzrechtlicher Sachverständiger dem Verfahren beigezogen.
XXXX erstattete am 29.4.2015 ein schriftliches Gutachten, in dessen Befund das Objekt beschrieben wurde.
Im Gutachten im engeren Sinne wurde ausgeführt, dass sich die kulturelle Bedeutung des Objekts darin begründe, dass dieses einer bezüglich seiner Architektur regionalen bäuerlichen Hauslandschaft angehöre, die in fließenden typologischen und formalen Übergängen im Wesentlichen das Mürztal, die Breitenau am Hochlantsch und das Gasental westlich von Birkfeld umfasse. Innerhalb der genannten, in Österreich einzigartigen bäuerlichen Hauslandschaft stelle das in der Mitte des 18. Jahrhunderts entstandene und im 19. bis frühen 20. Jahrhundert in den Baudetails teilweise adaptierte Objekt ein seltenes und herausragendes Beispiel sowohl im Äußeren als ich im Inneren dar. Charakteristika dieser Hauslandschaft, die sich am Objekt anschaulich widerspiegeln würden, seien einerseits die für die Außenerscheinung wesentliche Mischbauweise mit dominierendem Holzbau, untergeordnetem Mauerwerksbau und mittelsteilem bis steilem Schopfwalmdach, die sich aus den materialtechnischen, klimatischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Region ableiten würden, andererseits die von den wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen der Region abgeleitete räumliche Innenstruktur mit den am Objekt gut nachvollziehbaren historischen Raumnutzungen - Stube, Rauchküche, Lagerkeller, oberer Mittelflur (Labn) mit den für Ladezwecke entnehmbaren Außenwänden, Mehl- und Getreidespeicher, sowie Arbeits-, Wohn- bzw. Schlafräume im Obergeschoß. Die am Objekt nachvollziehbare funktionale Trennung von ursprünglicher Rauchküche (im 19. bis frühen 20. Jahrhundert als rauchfreie Küche adaptiert) und rauchfreier Stube, im Gegensatz zur ebenfalls in der Hauslandschaft verbreiteten Rauchstube, würden auf einen, gemessen am Durchschnitt der betreffenden Hauslandschaft im 18. Jahrhundert, gehobenen ländlichen Lebensstandard verweisen. Damit würden im Inneren des Objekts für den Haustypus charakteristische funktionale Zusammenhänge und wesentliche Aspekte des historischen bäuerlichen Lebensalltags in besonders authentisch erhaltener und anschaulicher Weise dokumentiert, wodurch dem Objekt besondere kulturelle Bedeutung bezüglich der ländlichen Kultur des 18. und 19. Jahrhunderts zu attestieren sei. In diesem Zusammenhang würden die im 19. bis frühen 20. Jahrhundert erfolgten baulichen Veränderungen am Objekt, wie die teilweise erfolgte Veränderung der Fenster und Türen, die vereinzelte Verputzung von Wand- und Deckenbereichen die geänderten Wohnbedürfnisse der entsprechenden Zeit dokumentieren und den Dokumentationswert des Objekts im Sinne des "gewachsenen Denkmals" erweitern.
Zur künstlerischen Bedeutung wurde ausgeführt, dass diese in der in der betreffenden regionalen Hauslandschaft herausragenden baukünstlerischen Qualität des Objekts begründet sei, die sich in der Außenerscheinung an den mittels Glockenschrot- und Überkämmungsverbindungen gefügtem, handwerklich hochwertigem Holzblockbau in konstruktiver und formaler Verbindung mit den durch außergewöhnlich reiche bäuerliche Sägeschnittmotive gestalteten historischen Holzbalkonen auf reich geschnitzten Kraghölzern sowie der geschnitzten Schopfwalmbekrönung zeige. Im Inneren zeige sich der für die anonyme ländliche Architektur der betreffenden Hauslandschaft weit überdurchschnittliche baukünstlerische Anspruch an der bereits im 18. Jahrhundert rauchfreien Wohnstube mit aufwändig gearbeiteter barocker Stubentür und Stubendecke mit Schnitzrosette und Jahreszahl 1756 sowie an den im Obergeschoß teilweise erhaltenen barocken Fenstern mit Wellengittern und dem mit aufwändigen bäuerlichen Sägeschnittmotiven bereicherten Stiegengeländer.
Zur geschichtlichen Bedeutung wurde ausgeführt, dass der authentisch erhaltene, handwerklich hochwertige Holzblockbau sowie die in Vielfalt vorhandenen, bereits seltenen historischen und authentisch erhaltenen Baudetails des 18. und 19. Jahrhunderts wie Türen und Fenster, Stiegen und Böden, Gewölbe, Dachstuhl, Architekturoberflächen, Wellengitter, Türbeschläge anschaulich die bäuerliche Bauweisen der Entstehungszeit dokumentieren und deshalb die geschichtliche Bedeutung bezüglich des Material- und Handwerkswissen der Entstehungszeit begründen würden.
Abschließend wurde bezüglich der jüngeren Veränderungen ausgeführt, dass historische bäuerliche Dachdeckungen der Region aus Holz oder Stroh bestanden hätten und aufgrund ihrer beschränkten Lebensdauer von einigen Jahrzehnten einer Erneuerung in Intervallen unterworfen gewesen seien. Die bestehende, weitgehend aus der Mitte des 20. Jahrhunderts stammende Dachdeckung aus Eternit schließe in Farbe, Textur und Gewichtsbelastung für den Dachstuhl an historisch in der Region übliche vergraubte Holzdeckungen (Schindeln, Bretter) an und füge sich daher in das historische Erscheinungsbild und die historische Dachkonstruktion ein. Die Dachplane auf der südwestlichen Dachfläche stelle eine, die Erscheinung nur untergeordnet beeinträchtigende, Schutzmaßnahme dar. Der an der Südseite seit 2009 entstandene Zubau mit Pultdach weise keine die historische Substanz wesentlich beeinträchtigende konstruktive Verbindungen auf und befinde sich an der für die Gesamterscheinung untergeordneten Südseite, womit keine maßgebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes gegeben sei.
Im April 2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 5.5.2015 eingelangt, erstattete HR Architekt XXXX das Sachverständigengutachten aus statischer Sicht. Im Gutachten wurde nach einer Beschreibung des Objekts zusammengefasst ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Wände des Objekts die hohe handwerkliche Qualität der ausgeführten Zimmermannsarbeiten in den perfekt ausgeführten Blockwänden zeige, die Innenwände seien bauzeitlich in die Außenwände eingebunden und die Eckverbindungen nach nunmehr annähernd 260 Jahren in ihrer Verzahnung wirksam. Obwohl der nördliche Giebelwandbereich leicht abgesunken sei, öffne sich keine Fuge zwischen den einzelnen gehackten Blocklagen. Auch seien die zwei Lagen Schwellenhölzer, auf denen der Blockbau aufgelegt sei, in einem guten Zustand; mit ein Grund, weshalb die Holzverbindungen statisch nach wie vor kraftschlüssig wirken würden. Die Gangln würden im Obergeschoß von Kragholzköpfen getragen, diese seien bereits bauzeitlich als verlängerte Wandbalken mitgezimmert und noch heute in gutem Zustand. Der Grund für deren Neigung liege im leicht abgesunkenen nordöstlichen Wandeck, dies habe jedoch auf die Statik des Gebäudes keine Auswirkung.
An der Westwand sei der Bereich im Erdgeschoß südlich des Mittelflurs aus Bruchsteinen gemauert und schneide leicht in den Hang ein. Dieser Wandbereich sei durch die wetterseitige Westlage und anfallende Hangwässer geschädigt. Auswaschungen und fehlende Wartung würden zu Mörtelverlust führen, was ein Herausfallen der Bruchsteine zur Folge habe. Durch Auszwickeln der Mauerausbrüche seien die schadhaften Stellen sanierbar, die Standsicherheit des Mauerbereichs sei gegeben.
Über dem Gewölbekeller liege der Kornspeicherraum, dieser werde stets mit hoher Präzision ausgeführt, um das Eindringen von Tieren zu verhindern. An der Südwand des Speichers seien kleinflächige Zerstörungen an der Blockwand sichtbar, wahrscheinlich Bissspuren von Ratten oder ähnlichen Tieren. Auf die Tragfähigkeit der Blockwand habe dies jedoch keine Auswirkung.
Den Gewölbekeller ausgenommen seien im Objekt Holzdecken bauzeitlich eingebracht worden, hierbei handle es sich großteils um Bohlenbalkendecken, über der Stube sei eine durch eine Verschalung des 20. Jahrhunderts abgedeckte Riemendecke anzunehmen. Die Decken und Balken seien großteils in gutem Zustand, einzelne Dielenbohlen seien jedoch durch die stellenweise undichte Dachhaut vom eindringenden Tropfwasser beschädigt und müssten deshalb erneuert werden. Das betreffe überwiegend die Dachbodendecke, bei der die Bohlen auf den Mittelflurwänden und dem Bundträmen aufgelegt seien und damit die Deckenbalkenkonstruktion bilden würden. Aber auch in der Decke im Erdgeschoß seien im Bereich des Mittelflurs einzelne Bohlen auszuwechseln.
Die Trittstufen der das Erdgeschoß mit dem Obergeschoß verbindenden Holztreppe seien durch langjährige Nutzung stark ausgetreten, jedoch nicht abgemorscht. Dasselbe gelte für die Dachbodentreppe.
Die großteils bauzeitliche Dachkonstruktion habe eine heute nicht mehr existente Stroh- oder Holzschindeldeckung getragen, die Mitte des 20. Jahrhunderts durch eine Eternit-Rhombendeckung ersetzt worden sei; diese sei durch Sturmschäden und fehlende Wartung jedoch schadhaft, die hintere, westliche Dachfläche sei deshalb seit Längerem durch eine Kunststoffplane abgedeckt. Die Dachstuhlkonstruktion sei für die aufgebrachte Dachdeckung unterdimensioniert, da die historischen Sparrenabstände für das geringere Gewicht der bauzeitlichen Deckung ausreichend bemessen gewesen seien. Dasselbe gelte für die Längsaussteifung der Gespärre durch schwache Windrispen.
Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das Objekt nicht verfallen sowie der derzeitige statische, bautechnische und physische Zustand gut sei. Reparaturen seien fachkundig und entsprechend der Standards der Baudenkmalpflege durchzuführen, da die Bausubstanz fast zur Gänze aus der Erbauungszeit 1756 stamme. Wegen des langjährigen Leerstands bei teilweise zerstörten oder geöffneten Fenstern seien im Erdgeschoß noch Bewuchsspuren von Kletterpflanzen erkennbar, in diesem nordöstlichen Bereichen seien starke Verschmutzungen im Bodenbereich erkennbar, welche vom ca. 30 Meter entfernten Bach im Zuge eines Hochwassers eingebracht worden sein könnten, an den Wänden seien keine Spuren davon erkennbar. Die Dachkonstruktion sei zimmermannsmäßig zu reparieren, dabei werde der Großteil der bestehenden Sparren zu ersetzen oder zu verstärken sein. Zwischen den bestehenden Gespärren könnten neue eingebunden werden, die damit erreichte Verdoppelung der Sparrenanlagen könnten die Tragkraft des Dachstuhls an zeitgemäße Anforderungen von Schneelast und Winddruck heranbringen. Lattung und Deckung müssten erneuert werden, als neue Dachdeckung sollte wiederum Eternit verwendet werden, da es am besten dem historischen Erscheinungsbild der vergrauten Holzdächer entspreche. Die Fenster und Türen könnten den vorhandenen schadhaften, aus der Erbauungszeit und dem späten 19. Jahrhundert nachgebaut werden.
Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Marktgemeinde Breitenau am Hochlantsch mit, dass hinsichtlich des Objekts keine baupolizeilichen Anträge gestellt, keine Baubewilligungen erteilt und auch keine baupolizeilichen Aufträge erteilt worden seien.
Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts ergänzte XXXX sein oben dargestelltes Gutachten mit Schriftsatz vom 10.6.2015 zur Frage, ob es in Österreich bzw. in der regionalen Umgebung des Objekts vergleichbare denkmalgeschützte oder nicht denkmalgeschützte Bauernhäuser gebe und wenn dies der Fall sei, ob das Objekt Eigenschaften habe, die es über diese anderen Häuser herausragen lassen würde und führte aus, dass das Objekt einer im Gutachten beschriebenen regionalen bäuerlichen Hauslandschaft zuzuordnen sei, außerhalb der keine vergleichbaren Bauernhäuser in Österreich existieren würden. In dieser Hauslandschaft stehe als einziger der Bauernhof vgl. Gawinner in Stanz im Mürztal unter Denkmalschutz. Bei diesem Hof stehe die Qualität der Hofanlage des Bauernhauses mit den Wirtschaftsgebäuden im Vordergrund. Es würden darüber hinaus mehrere nicht unter Denkmalschutz stehende Bauernhäuser und -höfe in der betreffenden Hauslandschaft existieren, entsprechend den Erhebungen des Bundesdenkmalamtes seien es vor 15 Jahren etwa 100 gewesen, es sei aber seit diesem Zeitpunkt von einem ständigen Verlust durch Abbrüche oder starke substantielle Eingriffe auszugehen und müsse daher von deutlich geringeren Zahlen gut erhaltener historischer Bauernhäuser ausgegangen werden. Die Denkmaldatenbank des Bundesdenkmalamtes diene in diesem Zusammenhang auch als Entscheidungsgrundlage zur Auswahl eines Bauernhauses mit herausragenden Denkmaleigenschaften dieser regionalen Hauslandschaft. Das Objekt überrage das eine denkmalgeschützte und die nicht denkmalgeschützten Bauernhäuser der betreffenden regionalen Hauslandschaft bezüglich der im Gutachten beschriebenen außergewöhnlichen baukünstlerischen Qualitäten in Verbindung mit dem authentischen Erhaltungszustand, der intakten historischen Bausubstanz und den gut nachvollziehbaren funktionalen Zusammenhängen der historischen Raumnutzung.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2015, Gz. W170 2000758-1/22Z, wurden die oben dargestellten Gutachten der beiden genannten Sachverständigen samt der Ergänzung des Gutachtens des XXXX den Parteien zur Kenntnis gebracht und diesen eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Binnen Frist wurde seitens der Parteien keine Stellungnahme eingebracht, lediglich teilten die bisherigen Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 20.8.2015 mit, dass die Vollmacht aufgelöst worden sei.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 18.9.2015 ein Grundbuchauszug eingeholt, aus dem hervorgeht, dass Frau XXXX alleinige Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist und ein grundbücherliches Baurecht nicht eingetragen ist.
Am 22.9.2015 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Parteien geladen und die beschwerdeführende Partei sowie die belangte Behörde erschienen sind.
In dieser Verhandlung wurden nach Erörterung des bisherigen Verfahrensganges die Gutachten durch die Sachverständigen erläutert und diese zu den Gutachten näher befragt.
Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Beim Objekt handelt es sich um das Bauernhaus vgl. XXXX, in St. Erhard in der Breitenau, XXXX, Gemeinde Breitenau am Hochlantsch, Ger.- und pol. Bezirk Bruck an der Mur, Steiermark, XXXX; es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache. Das Objekt steht im Eigentum von Frau XXXX, es gibt keinen grundbücherlichen Bauberechtigten.
2. Dem Objekt kommt eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zu.
3. Der Verlust des Objekts würde insbesondere aus regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.
4. Das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesdenkmalamtes und dem amtswegig beigeschafften, in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen, Grundbuchauszug vom 18.9.2015.
Zu 1.2. und 1.3.: Die Feststellung ergibt sich aus dem Amtssachverständigengutachten in der Fassung der Ergänzung vom 30.6.2015 des vom Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), hinzugezogenen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes XXXX.
Das Gutachten des Sachverständigen XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, da sich das Gutachten im engeren Sinn einerseits auf die im Befund erhobenen Tatsachen stützt und andererseits nachvollziehbar die herausragende Bedeutung des Objekts dartut.
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH E vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322). Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH E vom 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154 mwN,). Die Behörde - hier: das Bundesverwaltungsgericht - kann sich solange auf ein Amtssachverständigengutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass "dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen."
Im gegenständlichen Verfahren war die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aber nicht notwendig, da ein hinreichend nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten vorlag, das einerseits die Bedeutung des Objekts dartut und andererseits nachvollziehbar ausführt, warum der Verlust des in seiner Art nur in der gegenständlichen bäuerlichen Hauslandschaft im Mürztal, seinen Seitentälern und der Breitenau vorkommenden Bauernhauses eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Nach dem Gutachten gibt es in gegenständlicher bäuerlicher Hauslandschaft kein in Qualität und Erhaltungszustand vergleichbares Objekt, sodass das gegenständliche Objekt im Wesentlichen in einer Zusammenschau von Typus, Art und Qualität einmalig ist.
Weiters ergibt sich aus dem Gutachten in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen XXXX, dass alle Teile des Objekts - insbesondere auch das Innere - von gegenständlicher Bedeutung sind; zum Inneren führt der genannte Sachverständige nachvollziehbar aus, dass dieses die Hausstruktur und die funktionalen Zusammenhänge des gegenständlichen Typus eines Bauernhauses dokumentiert und von herausragender Qualität sei. Auch die Veränderungen am Objekt sind nach dem Gutachten einerseits als Dokumentation der Entwicklung des 260 Jahre alten Hauses keine Minderung des Denkmalwertes und dokumentiert andererseits in Bezug auf die Übermalungen im Mittelflur des Obergeschoßes, dass diese reversibel sind.
Das Gutachten ist - wie oben dargestellt - schlüssig und nachvollziehbar und war daher samt den sich daraus ergebenden Schlüssen der Sachverhaltsfeststellung zu unterstellen und daher waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.
Zu 1.4.: Die Feststellung ergibt sich aus dem schlüssigem und nachvollziehbarem Gutachten des HR Architekt XXXX und aus dem Umstand, das in Bezug auf das gegenständliche Objekt keine baupolizeilichen Aufträge vorliegen, was darauf schließen lässt, dass keine substantiellen Mängel vorliegen. Solche schließt HR Architekt XXXX in seinem Gutachten aber aus, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass das 260 Jahre alte Haus - dass dieses noch im durch die im Akt einliegenden Fotos dokumentierten Zustand erhalten ist, spricht gegen das Vorliegen einer Ruine - einige im Gutachten beschriebene Mängel aufweist. Diese sind aber für die Standfestigkeit des Hauses nicht von Relevanz, nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen HR Architekt XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht für das Objekt selbst beim Unterlassen von Erhaltungsmaßnahmen keine Gefahr, so es nicht zum - derzeit nicht absehbaren - Eindringen von Wasser kommt. Daher ist das Objekt zum Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit 21.4.2010 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, insbesondere die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.
4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Gemäß § 18 VwGVG ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die belangte Behörde - hier: das Bundesdenkmalamt - Partei.
Wie sich aus dem am 18.9.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt, ist die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft und somit - neben dem Landeshauptmann von Steiermark und dem Bürgermeister von sowie der Gemeinde Breitenau am Hochlantsch sowie dem Bundesdenkmalamt - gemäß § 26 DMSG als Rechtsnachfolgerin der die Berufung gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid einbringenden Frau XXXX Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.3.2010 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Berufung spätestens am 30.3.2010, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Post gegeben. Die Berufung war daher jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrige Beschwerde daher und - nach entsprechend erfolgter Verbesserung - auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH E vom 30.10.1991, Gz. 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2001/09/0010).
Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP , S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH E vom 29.3.1982, Gz. 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH E vom 9.1.1980, Gz. 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75; E vom 11.11.1985, Gz. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH E vom 10.10.1974, Gz. 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Detail erhalten geblieben ist (VwGH E vom 20.11.2001, Gz. 2001/09/0072).
Aufgrund des eben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass es sich beim Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt. Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht und festgestellt wurde, gehört das gegenständliche 260 Jahre alte Objekt bezüglich seiner Architektur der im Wesentlichen das Mürztal, die Breitenau am Hochlantsch und das Gasental umfassenden einzigartigen bäuerlichen Hauslandschaft an und stellt in dieser ein seltenes und herausragendes Beispiel sowohl im Äußeren als auch im Inneren dar, da es Charakteristika - etwa hinsichtlich des Äußeren die Mischbauweise mit dominierendem Holzbau, hinsichtlich des Inneren die gut nachvollziehbare historische Raumnutzung - dieser Hauslandschaft anschaulich widerspiegelt. Daher ist dem Objekt eine kulturelle Bedeutung beizumessen. Eine künstlerische Bedeutung ist dem Objekt beizumessen, weil es über in gegenständlicher Hauslandschaft herausragende baukünstlerische Qualität im Äußeren und im Inneren verfügt. Die geschichtliche Bedeutung kommt dem Objekt, weil der authentisch erhaltene, handwerklich hochwertige Holzblockbau sowie den in Vielfalt vorhandenen, seltenen und authentisch erhaltenen historischen Baudetails des 18. und 19. Jahrhunderts anschaulich bäuerliche Bauweisen der Entstehungszeit dokumentiert.
Bei den bereits stattgefundenen Veränderungen hat es sich um keine Veränderungen gehandelt, die die Bedeutung des Denkmals schmälern, da diese im Wesentlichen die Veränderungen des Objekts im Sinne eines gewachsenen Denkmals dokumentieren.
Da der Verlust des Objekts aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts auch im öffentlichen Interesse.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich beim Objekt um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.
8. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH E vom 27.2.2003, Gz. 2002/09/0100; E vom 24.3.2009, Gz. 2008/09/0378; E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH E vom 29.1.2013, Gz. 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH E vom 19.9.1988, Gz. 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH E vom 4.9.1989, Gz. 89/09/0056).
Da sich das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.
9. Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH E vom 1.7.1998, Gz. 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP , 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen XXXX ergibt sich eindeutig, dass sowohl dem Inneren als auch dem Äußeren des Objekts geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und auch nur der Verlust eines Teils des Objekts - etwa durch einen Umbau im Inneren - eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und daher die Erhaltung des Objekts im Gesamten im öffentlichen Interesse liegt.
10. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, die Erhaltung des Objekts sei der beschwerdeführenden Partei wirtschaftlich nicht zumutbar, im Unterschutzstellungs-verfahren nicht zu prüfen ist (siehe unter vielen: VwGH E vom 14.12.2012, Gz. 2010/09/0032), diese können in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG releviert werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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