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§ 27 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Eigentümer unbeweglicher Denkmale

§ 27.

(1) Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.

(2) Sind im Grundbuch nicht (mehr) existente Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt (außer in Fällen von noch nicht eingeantworteten Verlassenschaften) an die Stelle des grundbücherlichen Eigentümers entweder derjenige, der durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128316

alte Dokumentnummer

N7199914713O