Rechtsstellung außerbücherlicher Erwerberinnen und Erwerber unbeweglicher Denkmale
§ 27.
Sind in den öffentlichen Büchern Personen eingetragen, die nicht oder nicht mehr existieren, treten an deren Stelle jene Personen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben haben oder die ein Recht auf Eintragung haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR40261034
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