UG 2002 §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UG 2002 §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2113317.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX Matr. Nr. XXXX, vertreten durch RA Mag. Banu Kurtulan, gegen den Bescheid des Studienpräses Univ.-Prof. Mag. Dr. XXXX als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Universität Wien vom 09.04.2015, Zl. SPL 21/78- 45-14/15, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2015, Zl. B/23-14/15, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist an der Universität Wien für das Bachelorstudium Politikwissenschaft zugelassen und stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002. Konkret beantragte sie, die von ihr an der Dumlupinar Universität (Kütahya-Türkei) absolvierten Prüfungen aus den Lehrveranstaltungen "European History II" (6 ECTS, Note DD, 08.08.2014), "History of Political Thoughts II (4 ECTS, Note DC, 07.08.2014) sowie "International Relations"(4 ECTS, Note BBC, 06.08.2014) anzuerkennen für die Lehrveranstaltungen "BAK 2.3:
VO Historische Grundlagen (4 ECTS)", "BAK 5 VO+KO Theoriegeschichte und Theoriedebatten (3 ECTS)" und "BAK 8: VO+KO Internationale Politik (4 ECTS)"
2. Mit Mail vom 05.02.2015 teilte die Studienprogrammleiterin Politikwissenschaft der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass die LV "European History II" nicht anerkannt werden könne. Der absolvierte Kurs beschäftige sich mit dem Ende des Mittelalters, der Renaissance in Europa und ihren Auswirkungen auf Kultur und Mentalitäten, sowie der politischen Systeme der frühen Neuzeit in England, Frankreich, Deutschland, Ungarn, auf dem Balkan, Russland, Litauen, Polen sowie Italien, Spanien und Portugal. Das Augenmerk liege auf der Ausdehnung der Osmanischen Herrschaft sowie auf der Periode der Entdeckungen und ihre Auswirkungen auf Europa. Es handle sich dabei um einen sehr groben Überblickskurs über die sehr heterogenen ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen ohne vergleichbaren Vergleichsrahmen. Die an der Universität Wien zu absolvierende Lehrveranstaltung "BAK
2.3 VO Historische Grundlagen" ziele hingegen auf die Vermittlung von historischen Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit (Nationalstaat, Verfassungen und Parlamente) unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen Rahmenbedingungen (Durchsetzung der Kapitalistischen Produktionsweise) ab. Ein weiterer Schwerpunkt liege auf den Entstehungsbedingungen des Faschismus in Europa. Aufgrund der differenten Inhalte und Lehrziele sei der absolvierte Kurs nicht gleichwertig mit der an der Universität Wien zu absolvierenden Lehrveranstaltung "BAK 2.3. VO Historische Grundlagen der Politik".
3. Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 nahm die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin dazu zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Die von der Studienprogrammleiterin angegebenen Inhalte der an der Universität Wien zu absolvierenden Lehrveranstaltung "Historische Grundlagen der Politik" seien nicht zutreffend, der in der Türkei absolvierte Kurs "European History II" vermittle weit mehr Wissen, da dieser die Themen umfangreicher behandle. Der in der Türkei absolvierte Kurs sei daher zumindest gleichwertig, wenn nicht sogar höherwertig.
4. Mit Bescheid des Studienpräses (studienrechtliches Organ an der Universität Wien) vom 09.04.2015, Zl. SPL21/78-45-14/15, wurde dem Antrag vom 15.12.2014 auf Anerkennung der drei gegenständlichen Prüfungen teilweise stattgegeben.
Die Prüfungen aus den Lehrveranstaltungen "History of Political Thoughts II (4 ECTS, Note DC, 07.08.2014) sowie "International Relations"(4 ECTS, Note BBC, 06.08.2014) wurden anerkannt für die Lehrveranstaltungen "BAK 5 VO+KO Theoriegeschichte und Theoriedebatten (3 ECTS)" und "BAK 8: VO+KO Internationale Politik (4 ECTS)".
Hingegen wurde der Antrag auf Anerkennung der Prüfung zur Lehrveranstaltung "European History II" als gleichwertig mit "BAK 2.3: VO Historische Grundlagen (4 ECTS)" abgewiesen.
Zusammengefasst und sinngemäß wurde zur Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Prüfung "European History II" ausgeführt, dass diese Lehrveranstaltung sehr unterschiedliche Regionen und Reiche vom Ende des Mittelalters bis in die Neuzeit behandle. Den Lehrveranstaltungsunterlagen sei keine Fokussierung auf ausgewählte Fragestellungen als Bezugspunkt des Vergleiches zu entnehmen. Im Gegenteil, in den Lehrzielen sei ausdrücklich von "general information on political and cultural history of Europe" die Rede, die Studierenden sollten politische, administrative und kulturelle Strukturen "of the states in the Middle Ages" erklären können. Somit sei die Behauptung, der Kursschwerpunkt liege nicht auf dem Mittelalter und nicht auf der frühen Neuzeit", nicht nachvollziehbar. Ein gewisser Fokus liege auf der politischen, kulturellen, militärischen und ökonomischen Geschichte des osmanischen Staates, der Geschichte alter anatolischer, ethnischer Gruppen sowie auf prä-islamischer und post-islamischer türkischer Staaten. Darüber hinaus könne der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die an der Universität Wien zu absolvierende Lehrveranstaltung "BAK 2.3: VO Historische Grundlagen" (lediglich) eine Kurzeinführung in Bezug auf die Europäische Union darstelle, nicht gefolgt werden, da der Schwerpunkt "Europäische Union und Europäisierung" in einer eigenen Lehrveranstaltung (BAK 7) und in einem eigenen Spezialisierungsmodul (BAK 11) gelehrt werde. Das Ziel der Vorlesung "Historische Grundlagen der Politik" sei hingegen die Vermittlung von Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit ab dem 18.Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise aus politikwissenschaftlicher Perspektive. Somit bestehe aufgrund der differenten Inhalte keine Gleichwertigkeit, da die von der Beschwerdeführerin absolvierte Lehrveranstaltung "European History II" allgemeine Informationen zur politischen und kulturellen Geschichte Europas mit Schwerpunkt auf dem Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit beinhalte, während die Vorlesung "Historische Grundlagen der Politik" den politikwissenschaftlichen Blick auf moderne Staatlichkeit und ihre Kennzeichen sowie die ökonomischen Rahmenbedingungen am Beispiel der Entwicklung Englands und der Habsburger Monarchie fokussiere.
Der Bescheid wurde am 27.04.2015 durch persönliche Übergabe an die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 26.05.2015 (Anm.: der 25.05.2015 fiel auf einen Pfingstmontag) das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser wiederholte die Beschwerdeführerin nahezu wörtlich ihr im Schriftsatz vom 11.03.2015 erstattetes Vorbringen. Darüber hinaus wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine - namentlich angeführte - Studienkollegin die Prüfung "Zeitgeschichte" aus dem Geschichtestudium für die Lehrveranstaltung "BAK 2.3: VO Historische Grundlagen" anerkannt erhalten habe.
6. Mit Gutachten des Senates der Universität Wien vom 18.06.2015 wurde zusammengefasst und sinngemäß unter Zitierung wesentlicher Passagen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das studienrechtliche Verfahren ordnungsgemäß und sachlich durchgeführt worden sei. Der Bescheid sei nach Abwägung aller im Verfahren vorgebrachter Argumente erlassen worden und erweise sich als ausführlich begründet. Die Beschwerdeschrift nehme keinen Bezug auf die Bescheidbegründung; es werde wortgleich das seinerzeitige im Rahmen des Parteiengehör erstattete Vorbringen wiederholt. Auch seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden.
Die Argumentation im angefochtenen Bescheid sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Mit der Beschwerde seien weder neue Argumente vorgebracht, noch neue Beweismittel vorgelegt worden. Der Hinweis auf eine erfolgte Anerkennung der Prüfung aus dem Geschichtestudium sei irrelevant, da ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde liege.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung des Studienpräses der Universität Wien vom 22.07.2015, Zl. B/23-14/15, wurde die Beschwerde unter Zugrundelegung des Gutachtens des Senates gem. § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 78 Universitätsgesetz als unbegründet abgewiesen.
Zusammengefasst und sinngemäß wurde unter Zitierung wesentlicher Passagen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das studienrechtliche Verfahren ordnungsgemäß und sachlich durchgeführt worden sei. Der Bescheid sei nach Abwägung aller im Verfahren vorgebrachter Argumente erlassen worden und erweise sich als ausführlich begründet. Die Beschwerdeschrift nehme keinen Bezug auf die Bescheidbegründung; es werde wortgleich das seinerzeitige im Rahmen des Parteiengehör erstattete Vorbringen wiederholt. Auch seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden.
Die Argumentation im angefochtenen Bescheid sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Mit der Beschwerde seien weder neue Argumente vorgebracht, noch neue Beweismittel vorgelegt worden. Der Hinweis auf eine erfolgte Anerkennung der Prüfung einer Studienkollegin aus deren Geschichtestudium sei irrelevant, da ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde liege.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 03.08.2015 zugestellt.
8. Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 (Datum des Poststempels) brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin einen Vorlageantrag ein, ohne inhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung einzugehen.
9. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.08.2015 vor. Am 27.08.2015 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist an der Universität Wien für das Bachelorstudium Politikwissenschaft zugelassen.
Die Beschwerdeführerin hat an der Dumlupinar Universität (Kütahya; Türkei) erfolgreich Prüfungen aus den Lehrveranstaltungen "European History II" (6 ECTS, Note DD, 08.08.2014), "History of Political Thoughts II (4 ECTS, Note DC, 07.08.2014) sowie "International Relations"(4 ECTS, Note BBC, 06.08.2014) absolviert und stellte einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 hinsichtlich der im Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien zu absolvierenden Lehrveranstaltungen "BAK 2.3: VO Historische Grundlagen (4 ECTS)", "BAK 5 VO+KO Theoriegeschichte und Theoriedebatten (3 ECTS)" und "BAK 8: VO+KO Internationale Politik (4 ECTS)".
Die Prüfungen aus den Lehrveranstaltungen "History of Political Thoughts II (4 ECTS, Note DC, 07.08.2014) sowie "International Relations"(4 ECTS, Note BBC, 06.08.2014) sind gleichwertig mit den Lehrveranstaltungen "BAK 5 VO+KO Theoriegeschichte und Theoriedebatten (3 ECTS)" und "BAK 8: VO+KO Internationale Politik (4 ECTS)" und wurden mit Bescheid des Studienpräses (studienrechtliches Organ an der Universität Wien) vom 09.04.2015, Zl. SPL21/78-45/14/15, anerkannt.
Hingegen ist die Prüfung zur Lehrveranstaltung "European History II" nicht gleichwertig mit der im Rahmen des Bachelorstudiums Politikwissenschaft an der Universität Wien zu absolvierenden Lehrveranstaltung "BAK 2.3: VO Historische Grundlagen (4 ECTS)".
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit der absolvierten Prüfung "European History II" stützen sich auf die fachkundige Expertise der Studienprogrammleiterin für Politikwissenschaft, Ass.-Prof. Dr. XXXX, deren Ausführungen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen des Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen und entkräftete dieses insofern nicht. Insbesondere wurden die in den fachkundigen Ausführungen vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen von der Beschwerdeführerin weder substantiiert noch nachvollziehbar entkräftet.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweise oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:
"Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
1.1. Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen ist die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Nach der Judikatur ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).
1.2. Die im Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien zu absolvierende Lehrveranstaltung "BAK 2.3: VO Historische Grundlagen der Politik" zielt auf die Vermittlung von Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit (Nationalstaat, Verfassungen, Parlamente) ab dem 18. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise aus politikwissenschaftlicher Perspektive ab.
Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Lehrveranstaltung "European History II" bietet hingegen nur allgemeine Informationen zur politischen und kulturellen Geschichte Europas mit Schwerpunkt auf dem Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit.
1.3. Bereits der angefochtene Bescheid zeigte substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar auf, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit der gegenständlichen Lehrveranstaltungen vorliegt. Mit dem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wird auf die durch die Studienprogrammleiterin Politikwissenschaft fachkundig festgehaltenen Unterschiede in den Lehrveranstaltungen weder auf derselben fachlichen Ebene noch substantiell eingegangen. Die Beschwerdeführerin verweist unter wörtlicher Wiederholung seines im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Vorbringens lediglich unsubstantiiert teils auf die Unrichtigkeit der Ausführungen, teils auf die Gleichwertigkeit der gegenständlichen Lehrveranstaltungen.
Im Hinblick auf das in der Beschwerde erfolgte Vorbringen der erfolgten Anerkennung einer bestimmten Prüfung (Zeitgeschichte) einer Studienkollegin wurde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass dieser Anerkennung ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Doch selbst bei annähernder Vergleichbarkeit der anerkannten Zeitgeschichteprüfung der Studienkollegin mit der von der Beschwerdeführerin an der Dumlupinar-Universität absolvierten Prüfung ist festzuhalten, dass sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (10. Auflage), Rz 1372 mit zahlreichen Judikaturverweisen).
Da es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ankommt, wobei sich diese Abstellung auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich der drei gegenständlichen Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.05.2001, 99/09/0187; VwGH 25.05.2005, 2004/09/0033; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
2.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076; VwGH 29.11.2011, 2010/10/0046; VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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