BVwG L506 1432305-3

BVwGL506 1432305-319.10.2015

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1432305.3.00

 

Spruch:

L506 1432305-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch: RA Dr. Michael Drexler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 821191304-1540415 - BFA RD Burgenland, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 und 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG

sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsbürger, stellte am 03.09.2012, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 03.09.2012 brachte der BF als Grund für seine Ausreise vor, dass er mehrmals Mädchen an einen ihm bekannten Mullah namens XXXX XXXX und dessen Freunde vermittelt habe; einmal sei ein solcher Freund gegen ein Mädchen gewalttätig gewesen, weshalb ihn der BF zusammengeschlagen habe. Es habe sich dabei um einen Mullah gehandelt, der eng mit der Regierung zusammenarbeite, weshalb ihm der ihm bekannte Mullah geraten habe, das Land zu verlassen, was er auch getan habe.

3. Am 11.12.2012 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BAA und gab dieser zu seinen Ausreisegründen an, er sei im Iran als Zuhälter tätig gewesen, was er aus finanziellen Gründen gemacht habe. Dies sei jedoch im Iran illegal und strafbar bis zur Hinrichtung. Hauptberuflich sei er Sportler gewesen, habe jedoch zu wenig verdient.

Er habe auch an drei Mullahs mit Regierungsaufgaben Mädchen vermittelt und die Mädchen dorthin begleitet. Schon in der Wohnung habe er Opiumgeruch bemerkt; eines der Mädchen habe geblutet und sei seiner Ansicht nach geschlagen worden; der Mullah habe sich bei ihm beschwert und sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer er den Mullah beinahe bewusstlos geschlagen habe. Der BF sei daraufhin aus dem Haus geflüchtet und habe einen Freund angerufen, da er wusste, dass diese Mullahs immer bewaffnet seien; dieser Freund habe ihn nach XXXX , einen Ort ca. 120 km außerhalb von Teheran gebracht, wo er 20 Tage verblieben und dann ausgereist sei.

Wenn man ihn erwischt hätte, hätte man ihn als Abtrünnigen bezeichnet, da er Frauen vermittelt habe. Wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte, wäre er nicht ausgereist.

Nach dem Vorfall habe er Kontakt zu seiner Geschäftspartnerin aufgenommen und habe erfahren, dass bei seiner Familie nach ihm gefragt worden und diese eingeschüchtert worden sei; seine Geschäftspartnerin habe ihm dringend davon abgeraten, nach Hause zu gehen und habe er auch seine Sim-Karte vernichtet.

Der mit ihm befreundete Mullah XXXX gehöre zum Parlamentspräsidenten Ali Larijani und trete auch in der Öffentlichkeit auf; auch sei er bis vor vier oder fünf Jahren Imam der Moschee der Arakis in Teheran gewesen. Eine Zeit lang sei er auch Vorstand des Stabes zur Förderung der Tugend und Bekämpfung des Lasters gewesen. Er sei sehr eng mit diesem befreundet gewesen und hätten sie sich täglich gesehen und oft gemeinsam Partys besucht. Er kenne auch XXXX und würden sie alle aus demselben Stadtteil stammen.

Dem BF wurde vorgehalten, dass nach den Ermittlungsergebnissen des BAA kein solcher Mullah bekannt sei, woraufhin der BF erklärte, dieser sei einmal für 50 Tage im Ewin-Gefängnis gewesen.

In weiterer Folge wurde der BF aufgefordert, unzweifelhafte und überprüfbare Beweismittel vorzulegen, dass es einen Mullah dieses Namens mit der behaupteten Funktion gebe.

4. Mit Schreiben vom 27.12.2012 nahm der BF schriftlich Stellung zu den länderkundlichen Feststellungen des BAA und legte in einem seinen abgelaufenen Reisepass sowie diverse Fotos vor.

In der Stellungnahme erklärte der BF ua, er habe Schreckliches in seiner Heimat erfahren müssen und schrecken die iranischen Behörden nicht vor psychischer und physischer Gewalt zurück, was er auch am eigenen Leib erlebt habe. Er werde sowohl von den Behörden alsauch von religiösen Führern gesucht. In einem legte der BF Berichte über Hinrichtungen im Iran vor.

Hinsichtlich des in der Einvernahme erwähnten Mullahs übermittelte der BF eine DVD, welche dessen Existenz beweisen solle.

Der BF legte ferner eine Mitgliedsbestätigung der Hong Kong Bodyguardassociation und eine Urkunde hinsichtlich seiner Tätigkeit als Karatekämpfer vor. Ferner legte der BF eine Einladung aus dem Jahr 2004 in die USA vor.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde vom BAA ausgeführt, dass die Person und Nationalität des BF aufgrund der vorgelegten und als echt und unverfälscht zu qualifizierenden Personaldokumente feststehe.

Zu den seitens des BF geltend gemachten Ausreisegründen führte das BAA aus, dass der BF sein Vorbringen ausschließlich auf Spekulationen hinsichtlich Racheakten eines vergrämten Mullahs, welche der BF weder untermauern noch habe sonst schlüssig darlegen können, beziehe.

Der BF habe weder direkt noch indirekt angeführt, auf welchen Konventionsgrund er sich beziehe.

Auch fehle es dem Vorbringen des BF an persönlicher Glaubwürdigkeit.

Der BF sei vor seiner Einreise in Österreich auch in anderen Ländern sicher gewesen, habe dort jedoch keinen Asylantrag gestellt, weshalb nicht davon auszugehen, sei, dass der BF verfolgt werde, da er andernfalls jede erdenkliche Möglichkeit genutzt hätte, Schutz zu erlangen.

Der BF habe auch mehrmals versucht, in der Einvernahme den ihm gestellten Fragen - insbesonders zur Existenz des mit ihm befreundeten Mullahs - auszuweichen oder Gegenfragen zu stellen. Diese Vorgehensweise spreche dafür, dass der BF nicht gewillt gewesen sei, die Fragen der Behörde frei, spontan und offen zu beantworten.

Auch die Angabe des BF, dass im Zuge der Erstbefragung falsch übersetzt worden sei und er u.a. nie in China gewesen sei und er bloß einen Sportnachweis aus Hongkong gehabt habe, nie jedoch dort gewesen zu sein, und der BF damit erklären habe wollen nie einen Reisepass besessen zu haben, was jedoch in Widerspruch dazu stehe, dass der BF vor dem BAA sehr wohl erklärte, im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein, spreche für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des BF.

Zu den als Beweismitteln vorgelegten Fotos wurde angemerkt, dass darauf der BF und andere Personen seines Alters zu erkennen seien, jedoch sei auf keinem der Fotos erkennbar, dass es sich bei dem Freund des BF, der den Beschreibungen des BF entsprach (korpulent, Brille) um einen Mullah gehandelt habe und können auch keinerlei Rückschlüsse auf den Namen der Person gezogen werden. Auch in der vorgelegten DVD finde sich kein Hinweis auf die Funktion oder den Namen der Person. Die betreffende Person sei nicht wie ein Mullah bekleidet, trage keine Kopfbedeckung und weisen auch keine anderen Indizien darauf hin, dass es sich dabei um einen Mullah handle; die betreffende Person singe offenbar im Rahmen eines Sufi-Ordens oder einer ähnlichen Veranstaltung mit unspeziell gekleideten Trancetänzern. Aus den genannten Gründen seien diese Beweismittel nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu seinem Mullah-Freund zu objektivieren.

Ferner sei das Vorbringen des BF aus nachfolgenden Gründen als unglaubwürdig zu qualifizieren:

Der BF habe angegeben, gebildet und zeitlich und örtlich orientiert gewesen zu sein.

Im Widerspruch dazu sei der BF jedoch nicht imstande gewesen, das Datum, an dem der ausreisekausale Vorfall stattgefunden habe, zu benennen; ebensowenig sei der BF nicht in der Lage gewesen, die genaue Adresse der Wohnung zu benennen, in der sich diese Vorfälle abgespielt haben sollen. Dies spreche dafür, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein Konstrukt gehandelt habe und es sich bei dem BF um keinen Zuhälter handle.

Auch hinsichtlich der zeitlichen Angaben des BF seien Widersprüche existent.

Bei der Erstbefragung habe der BF erklärt, dass sich der Vorfall vor etwa zwei Monaten (sohin Anfang Juli) zugetragen habe, während der BF beim BAA erklärt habe, vor etwa vier bis viereinhalb Monaten (Mitte Juli bis Anfang August) Teheran verlassen zu haben; dazu weiter widersprüchlich habe der BF erklärt, der Vorfall habe sich "im Sommer" (ohne weitere Zeitangaben) ereignet.

Dazu komme, dass dem BF am 08.12.2012 ein internationaler Führerschein durch die iranischen Behörden ausgestellt worden sei, was nach der Ausreise oder jedenfalls nach dem Entstehen der Befürchtungen des BF erfolgt sein musste und daher das Vorbringen des BF völlig unmöglich erscheine.

Insoweit der BF die Vernichtung seiner SIM-Karte behaupte, nachdem er bereits in seinem Zufluchtsort (Villa des Freundes) gelebt hätte, stelle gerade dies einen Beweis dafür dar, dass er niemals von staatstragenden Personen gesucht worden sei, da durch entsprechende Rufaufzeichnungen äußerst schnell und leicht der Aufenthaltsort des BF hätte ermittelt werden können, es dem BF jedoch möglich gewesen sei, dort 20 Tage zu bleiben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF etwa allfällige Aufzeichnungen von Telefonaten oder Kontakten behalten hätte, sondern vernichtet hätte. Obwohl er in weiterer Folge ausgereist sei, um einen Asylantrag zu stellen.

Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass der BF zwar mit seiner ehemaligen Geschäftspartnerin Kontakt aufgenommen habe, diese jedoch nicht zur Sachlage bzw. zum Verbleib der vermittelten Frauen befragt habe, was der zu erwartenden Handlungsweise in solch einer vom BF behaupteten Situation widerspreche.

Auch stünden die dargelegten Handlungsabläufe im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung und seien im Lichte der Verhältnisse im Iran unwahrscheinlich und unlogisch. Den Angaben des BF zufolge hätten sich die Mullahs alleine in der Wohnung befunden, was im Lichte der Behauptung des BF, diese seien in die Staatsspitze verwoben gewesen, nicht nachzuvollziehen sei, da diesfalls auch entsprechendes Bewachungspersonal anwesend hätte sein müssen und sich diese niemals selbst bemüht hätten, den BF zu empfangen und in die Wohnung zu geleiten.

Insofern der BF angab, als Zuhälter tätig gewesen zu sein, könne auch diesem Vorbringen kein Wahrheitsgehalt abgerungen werden, da der BF erklärt habe, dieser Tätigkeit aus finanziellen Gründen nachgegangen zu sein, jedoch andererseits angegeben habe, aus einer Industriellenfamilie zu stammen. Auch die Erklärung des BF, er habe über ein eigenes Standbein verfügen wollen, könne nicht nachvollzogen werden, dass er keinen Beruf ergriffen hätte, der mit seiner universitären Ausbildung in Zusammenhang stehe, da niemand das Risiko einer Todesstrafe auf sich nehme, wenn er die Möglichkeit habe, sich anders zu betätigen.

Der BF habe sein Vorbringen in unterschiedlichen Verfahrensstadien auch widersprüchlich dargestellt. Infolge von Internetermittlungen sei im Widerspruch zum Vorbringen des BF keine Person mit dem Namen des Mullahs, mit dem der BF seinen Angaben zufolge befreundet gewesen sei, gefunden worden, obwohl der BF angegeben habe, dass dieser oft in politischen Missionen, etwa nach Kanada gereist wäre, weshalb das BAA davon ausgehe, dass eine solche Person nicht existiere und das darauf aufgebaute Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entspreche.

Auch widersprechen sich die Angaben des BF hinsichtlich der Anzahl der Mullahs beim ausreisekausalen Vorfall; während der BF in der Erstbefragung von drei Mullahs gesprochen habe, habe er in der Einvernahme vor dem BAA von vier Mullahs gesprochen.

Auch könnten die Kunden des BF zur Wahrung ihres Rufes kein Interesse an der Aufrollung eines solchen Vorfalles und an einem Bekanntwerden ihres Fehlverhaltens haben.

Alleine aus diesem Umstand sei es sehr unwahrscheinlich, dass der BF auch im Falle der Wahrunterstellung seines Vorbringens diesbezüglich ernsthafte Befürchtungen hegen müsste.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.01.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Rahmen der Beschwerde wurde das Vorbringen des BF wiederholt; das BAA habe den BF von den Beweisergebnissen nicht in Kenntnis gesetzt und seine Angaben im Bescheid als pauschal unglaubwürdig gewertet, weshalb sein Recht auf Parteiengehör verletzt sei.

Auch habe das BAA sein Amtswissen nicht verwertet und das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet und hätte im Rahmen der Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des BF durch entsprechende Erhebungen, insbesonders eine ergänzende Befragung zu beseitigen gehabt.

Der BF verwies auf das Verbot und die Bestrafung der Zuhälterei und die einschlägigen iranischen Gesetzesbestimmungen, weshalb er hingerichtet werden könne.

Die Behörde habe sein Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert, ohne den BF von den Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, weshalb sein Recht auf Parteiengehör verletzt sei. Das Bundesasylamt habe auch sein Amtswissen nicht verwertet und auch aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Auch wurde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach die Behörde auch im Falle der unglaubwürdigen Schilderung eines Vorbringens die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung notwendiger Ermittlungen entbunden sei.

Die westlich orientierte Lebensweise des BF sei für die Behörde offensichtlich gewesen und laufe diese in Kombination mit dem Beruf des BF auf Verfolgungshandlungen hinaus. Der BF verwies auf Auszüge aus islamischen Gesetzen, wonach Zuhälterei strafbar sei.

Die belangte Behörde habe die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe keiner näheren Prüfung unterzogen und dies mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF begründet.

Insoweit die Behörde Widersprüche zwischen den Angaben in der Erstbefragung und jenen in der Einvernahme feststelle, verwies der BF darauf, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung Paschtune und die Verständigung dementsprechend schlecht gewesen sei. Dass er die Erstbefragung unterschrieben habe, bedeute nicht, dass nicht Nebensächlichkeiten weggelassen worden seien; aus dem Fehlen von Nebensächlichkeiten könne nicht geschlossen werden, dass er die Geschichte nicht selbst erlebt habe.

Auch dürfe in die Beweiswürdigung nicht einfließen, dass er in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt habe. Er habe auch nie behauptet, keinen Reisepass besessen zu haben und habe seinen Reisepass sogar vorgelegt und könne man anhand der dortigen Eintragungen erkennen, dass er nie in China gewesen sei. Er habe die Ausbildung, auf welche sich das Sportzertifikat beziehe, im Iran absolviert. Zu den vorgelegten Fotos führe er aus, dass es sich diesbezüglich um Urlaubsfotos handle und sie auf Reisen gewesen seien und sei es nachvollziehbar, dass ein Mullah nicht immer seine Berufsbekleidung trage.

Der BF stellte zum Beweis der Existenz des Mullahs den Antrag, dass bei den kanadischen Einreisebehörden überprüft werde, ob und wann der mit ihm befreundete Mullah nach Kanada gereist sei in eventu den Mullah durch die Einholung von Erkundigungen bzw. Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes bei den kanadischen Einreisebehörden zu überprüfen.

Es sei auch nicht richtig, dass er die genaue Adresse der Wohnung, in der sich die Vorfälle ereignet haben, nicht benennen habe können, da er diese benannt habe (Bescheid S 7); an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, doch müsse es im Juni etwa zwei Monate vor seine Flucht gewesen sein.

Sein internationaler Führerschein sei nicht am 08.12.2012 - zu diesem Zeitpunkt habe er sich schon drei Monate in Österreich aufgehalten - ausgestellt worden, wovon die Behörde fälschlicherweise ausgegangen sei, sondern am 19.04.2011.

Nach dem Vorfall habe er sein Mobiltelefon genau einmal benutzt und habe er zwei Tage nach dem Vorfall seine Geschäftspartnerin angerufen und kurz mit ihr gesprochen. In dem Gespräch sei es auch um die Mädchen, vorrangig jedoch um die Familie des BF gegangen. Die Annahme der Behörde, wonach die Mullahs sicher über Bewachungspersonal verfügt hätten, gehe ins Leere, da diese selbst bewaffnet gewesen seien und handle es sich hiebei auch um bloße Spekulationen.

Auch aus den Beweggründen für seine Tätigkeit könne nicht auf die Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe geschlossen werden. Er sei ein junger Mann, wolle sein eigenes Geld verdienen und seiner Familie nicht auf der Tasche liegen. Der mit ihm befreundete Mullah sei nicht im Internet zu finden und liege diesem viel daran, seine Identität geheim zu halten.

In der Wohnung seien vier Mullahs, drei Mädchen und der BF gewesen und könne er nicht erklären, wie es zu dem Widerspruch hinsichtlich der Anzahl der Mullahs gekommen sei.

Die Ansicht der Behörde sei eine bloße Vermutung ohne stichhaltige Anhaltspunkte. Die geschlossenen Fragen der einvernehmenden Person seien nicht geeignet gewesen, ein Gesprächsklima zu schaffen, das offene Antworten und detailreiche Schilderungen zulasse und nehme die Behörde auch eine Beweislastumkehr vor; jeder kleine Widerspruch werde akribisch aufgegriffen und daraus Widersprüche konstruiert, welche tatsächlich nicht bestünden. Die Beweiswürdigung sei daher gänzlich rechtswidrig.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der BF aus, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH nicht nur auf bereits stattgefundene Maßnahmen ankommen, sondern eine Zukunftsprognose zu erstellen sei. Angesichts der vorgebrachten Umstände sei davon auszugehen, dass ihm im Rückkehrfallasylrelevante Verfolgung in der Form von Festnahme und Folter drohe.

Im Rückkehrfall drohe ihm jedenfalls die reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK und wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Thematik von abgewiesenen Asylwerbern im Iran verwiesen. Im Iran werden auch fundamentale Menschenrechte in schwerwiegender Weise verletzt, und komme dem nach Ansicht der Europäischen Kommission für Menschenrechte wesentliche Bedeutung für die Feststellung einer konkreten individuellen Gefahr dar.

Der VfGH habe jüngst entschieden (Erk vom 20.09.2010, U 1863/09-12), dass auch die speziellen Risiken, denen Iraner ausgesetzt seien, wenn sie ohne Beweis für eine legale Ausreise wiedereinreisen, zu beachten seien.

Auch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Iran wäre ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, wozu der BF auf zwei Berichte des Refugee Documentaion Centre aus dem Jahr 2012 und des Congressional Research Service aus dem Jahr 2012 verwies.

Auch werde durch seine Ausweisung in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen und Störe sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ruhe und Ordnung.

Der BF beantragte letztlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte nochmals vor unabhängigen Richtern darlegen zu können.

Der BF legte der Beschwerde eine Kopie seines internationalen Führerscheines, ausgestellt am 19.04.2011 bei.

7. Am 30.01.2013 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.

8. Am 02.09.2013 langten beim Asylgerichtshof Unterlagen (ua Reisepass) hinsichtlich des Mullahs, mit dem der BF seinen Angaben zufolge befreundet war, ein.

9. Am 25.10.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Ansuchen um Korrektur des Namens des BF ein, welcher die Übersetzung des Motorradführerscheins des BF beigelegt wurde.

10. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

11. Am 25.04.2014 langte hg. eine Bestätigung des Institutes XXXX vom 05.12.2013 über die Aufnahme des BF in die Römisch Katholische Kirche ein. Mit der Aufnahme besitze der BF die Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche und stehe in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.

12. Am 23.06.2014 langten hg. Unterlagen hinsichtlich der Teilnahme des BF an Karatekämpfen ein.

13. Am 25.11.2014 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014, GZ L506 XXXX

wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die seitens des BF geltend gemachten Ausreisegründe sowie der geltend gemachte subjektive Nachfluchtgrund der Konversion des BF wurden mit näherer dortiger Begründung als unglaubwürdig qualifiziert.

15. Am 12.02.2015 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Einvernahme des BF.

Befragt nach seiner Gesundheit führte er aus, dass es ihm gut gehe und er in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er habe keine Verwandten in Österreich, jedoch habe er seit 2013 eine Lebensabschnittspartnerin namens XXXX , mit welcher jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe; auch seien keine konkreten Heiratspläne existent. Es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Hausbesitzer XXXX und habe er viele Freunde kennengelernt. Die deutsche Sprache beherrsche er mittelmäßig, er tue sich beim Sprechen schwer, er verstehe diese jedoch sehr gut. Er gehe in Österreich keiner Arbeit nach, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung erhalte, könne er jedoch als Karatetrainer arbeiten. Manchmal würden ihm seine Eltern Geld übermitteln und manchmal gebe ihm seine Freundin Geld. Er wohne seit zwei Jahren privat und sei auch nicht versichert.

Er besuche einen Deutschkurs, gehe in die Kirche und sei Mitglied im Karateverein ( XXXX ). Er leide an keiner schweren Erkrankung, glaube jedoch, dass er eine Lungenentzündung habe. Wenn er an Migräne leide, nehme er Medikamente ein.

Seit seiner Einreise im September 2012 in Österreich sei er ununterbrochen hier aufhältig. Für eine Bekannte, welche alt und krank sei, erledige er Einkäufe und begleite sie auch. Dreimal wöchentlich besuche er den Deutschkurs und das Karatetraining. Er sei auch Trainerassistent und jogge täglich und treffe sich mit österreichischen Freunden. Zu seinen Angehörigen im Iran habe er Kontakt über Skype. Die Frage, ob er in Österreich jemals von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder in einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen war, verneinte der BF.

Die Frage, ob etwas gegen eine freiwillige Ausreise bzw. Rückkehr des BF in den Iran spreche, beantwortete der BF dahingehend, im Iran wegen Zuhälterei mit dem Tod bestraft zu werden. Er habe im Iran ein schönes Leben gehabt und sei es ihm finanziell gut gegangen. Die Frage, ob er weitere Angaben treffen wolle, verneinte der BF.

Der BF legte einen Mitgliedsausweis des XXXX , eine Bestätigung des Obmannes vom 09.02.2015 hinsichtlich der sportlichen Tätigkeit des BF und dessen Tätigkeit als Jugendtrainer und Teilnehmer an Wettkämpfen, eine Urkunde über den 3. Platz bei der 12. Karatemeisterschaft vom 31.05.2014 sowie eine solche über den 2. Platz bei der Wr. Landesmeisterschaft vom 14.06.2014, eine Bestätigung des XXXX vom 11.02.2015, wonach er ab 03.01.2015-30.03.2015 einen Deutschkurs besuchen werde und derzeit Teile der Grundstufen studiere, eine Bestätigung des Pastors XXXX vom 08.02.2015, wonach der BF die XXXX während der letzten zwei Monate besucht habe, sowie eine Taufbestätigung vom 01.03.2015 vor. Ferner brachte der BF eine Liste mit Unterstützungserklärungen von 5 Privatpersonen in Vorlage.

16. Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass zur Entscheidungsfindung der Behörde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014 und die aufgenommene Niederschrift beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogen worden seien.

Gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spreche, dass sich der BF zumindest seit 02.09.2012 in Österreich aufhalte, er eine Freundin habe, einen Deutschkurs besuche und Mitglied in einem Karateverein sei. Der BF habe auch Freundschaften geschlossen. Der BF sei iranischer Staatsangehöriger und habe nach seinen Angaben keine Ehegattin und keine Kinder in Österreich. Was die Freundin des BF anlange, sei festzuhalten, dass ein schützenswertes Familienleben aufgrund unzureichender Intensität (kein gemeinsamer Wohnsitz, keine Heiratspläne, die Freundin des BF sei nicht zu dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt) zu verneinen sei, womit kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliege und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienlaben darstelle.

Bei der Prüfung eines schützenswerten Privatlebens in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK sei zu berücksichtigen, dass sich der BF seit September 2012 in Österreich aufhalte, er eine Freundin habe, einen Deutschkurs besuche und Mitglied in einem Karateverein sei.

Die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung falle jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers aus, da der BF lediglich als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen sei und für den Fall eines negativen Abschlusses des Asylverfahrens mit der Beendigung seines Aufenthaltes habe rechnen müssen. Eine besonders schutzwürdige Integration des BF liege im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Er lebe seit etwa zwei Jahren und sieben Monaten in Österreich und sei in diesem Zusammenhang zentral auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründe.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sei nicht erkennbar; es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge und würden auch Sprachkenntnisse allein nicht ausreichen, um eine fortgeschrittene Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb ein wesentliches Kriterium darstelle.

Der BF gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern habe bislang überwiegend aus den Leistungen der staatlichen Grundversorgung gelebt. Seit 20.02.2014 lebe er nicht mehr von der staatlichen Grundversorgung, sondern sei auf die finanzielle Unterstützung seiner Freundin und der Familie aus dem Iran angewiesen. Der BF habe an karatewettkämpfen teilgenommen und verfüge - abgesehen von seiner Freundin - über keine sonstigen nennenswerten Bindungen in Österreich, wobei die vorgelegten Unterstützungserklärungen nicht übersehen werden.

Der BF unterhalte keine intensiven Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen und seien die Freundschaften zu einer Zeit entstanden, in der sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei.

Der Eingriff in das Privatleben durch eine Rückkehrentscheidung sei jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, da das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermöge weder das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich zu stärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entschieden abzuschwächen.

Der BF verfüge über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er einen Großteil seines Lebens verbracht habe, die Landessprache spreche und die Schulbildung genossen habe und beruflich integriert gewesen sei.

Im Gegensatz dazu sei der BF in Österreich lediglich schwach integriert und spreche kaum deutsch und nehme auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Der BF sei nie legal erwerbstätig gewesen und sei nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF verfüge zwar über private Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch seien diese nicht schützenswert zur Erreichung des in Art. 8 abs. 2 EMRK genannten Zieles.

Dem BF werde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 und 57 AsylG erteilt, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu ergehen habe und auszusprechen sei, dass eine Abschiebung des BF in den Iran zulässig sei.

17. Mit Schriftsatz vom 02.04.2014 (gemeint wohl: 2015) erhob der BF rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Detail wurde zunächst ausgeführt, dass der BF seit über zwei Jahren eine aufrechte Lebensgemeinschaft mir Frau XXXX führe und sozial bereits gut integriert sei. Er beherrsche die deutsche Sprache und besuche einen weiteren Deutschkurs, verfüge über mehrere Bekanntschaften zu in Österreich niedergelassenen Personen, wovon er eine bei täglichen Erledigungen unterstütze. Der BF sei Mitglied des Karatebundes und nehme erfolgreich an Wettbewerben teil, sei Trainingsassistent und getauftes Mitglied XXXX . Er beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung, verfüge über eine Einstellungszusage und stelle ihm ein österreichischer Bekannter kostenlos eine seiner Wohnungen zur Verfügung.

Durch eine Rückkehrentscheidung werde der BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt und wurde auf eine Entscheidung des BVwG verwiesen, wonach bereits nach zwei Jahren Aufenthaltsdauer die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei.

Hinsichtlich der Taufe des BF in Österreich wurde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.04.2015 verwiesen, wonach eine im Ausland getaufte Person in Rückkehrfall in den Iran mit Befragung und weiteren Folgen zu rechnen habe und die Regierung über Informanten herausfinden würde, dass jemand getauft worden sei. Zudem würde jemand der längere Zeit im Ausland verbracht habe, eher einem Risiko ausgesetzt sein, der Spionage verdächtigt zu werden.

Auch ein Abschwören oder Zurücknehmen der Taufe gegenüber der Iranischen Regierung würde das Risiko nicht verringern.

Dem Bericht von USDOS vom 28.07.2014 und dem Bericht der Internstional Campaign for Human Rights in Iran, aus 2013 sei zu entnehmen, dass insbesondere Angehörige evangelischer Glaubensgemeinschaften einer Gefahr ausgesetzt seien.

Dass die geheimdienstliche Tätigkeit Irans in Österreich intensiv sei, erschließe sich aus der Anfragebeantwortung ACCORD¿s vom 09.04.2015 und werde auf diese verwiesen.

Ermittlungen, ob eine Abschiebung im Fall des BF zulässig sei, habe die belangte Behörde in keiner Weise geführt und dem BF auch keine relevanten Informationen zur Situation im Falle seiner Rückkehr vorgehalten.

Das Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, nicht ersichtlich seien und vom BF auch nicht behauptet worden seien, entspreche nicht dem Akteninhalt.

Das § 50 Abs. 2 FPG 2005 ausschließlich darauf abstellen würde, dass einer Person die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte, finde in der geltenden Rechtslage keine Deckung.

Die finanzielle Lage und die Ausbildung des BF im Iran sei gut gewesen und habe es abgesehen von den im Asylverfahren vorgebrachten Gründen keine Veranlassung gegeben, den Iran zu verlassen.

Letztlich wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Der Beschwerde wurde ein Empfehlungsschreiben des Obmannes des Karatevereines, ein Mietvertrag zwischen XXXX und dem BF sowie die ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 09.04.2015 beigelegt.

18. Am 13.04.2015 langte der die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

19. Am 24.08.2015 langte hg. die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein.

20. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 17.09.2015 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Republik Iran zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zur Republik Iran, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .

21. Am 30.09.2015 langte hg. eine Stellungnahme des BF bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters ein.

Darin wurde auf die Konversion des BF zum Christentum und seine Taufe im März 2015 sowie auf seine Tätigkeit als Zuhälter im Iran über einen Zeitraum von 6 Jahren verwiesen und sei der Beschwerdeführer daher im Rückkehrfall im Lichte der Länderfeststellungen massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

20. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

21. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und der aktuellen Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.04.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 13.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des BF

Der BF Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger und unverheiratet. Der Beschwerdeführer verbrachte sein Leben bis zur Ausreise in seinem Herkunftsstaat und stellte am 03.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seither hält sich der Beschwerdeführer aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf. Ihm kommt kein anderes Aufenthaltsrecht, als ein solches nach dem Asylgesetz zu.

Der Beschwerdeführer lebte eingangs des Asylverfahrens in Österreich von der Grundversorgung, lebt mittlerweile in einer Privatwohnung und wird von Angehörigen finanziell unterstützt geht keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und absolviert auch keine Ausbildung.

Der BF konvertierte in Österreich zum Christentum, jedoch handelt es sich bei der seitens des BF behaupteten Konversion dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zufolge um eine Scheinkonversion.

Die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, wonach er als Zuhälter im Iran Probleme mit den Mullahs bekommen habe, wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig qualifiziert.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Im Iran halten sich nach wie vor seine Eltern und Geschwister auf, zu denen der Beschwerdeführer über Skype Kontakt pflegt.

Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er hat keine Verwandten in Österreich, hat jedoch eine Beziehung zu einer Lebensabschnittspartnerin, einer Iranerin, die in Österreich über ein Studentenvisum verfügt, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich an Karatemeisterschaften teilgenommen und ist seit 15.04.2013 Mitglied des XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit September 2013 Jugend-Karatetrainerassistent und legte im Verfahren ein Unterstützungsschreiben von fünf Privatpersonen vor.

Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse auf A1 und A2 Niveau besucht und beherrscht die Sprache mittelmäßig.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran festzustellen ist und konnten auch keine Umstände festgestellt werden, wonach dessen Abschiebung in den Iran unzulässig wäre.

2.2. Zum Herkunftsstaat des BF

Politische Lage

Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert. Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen. Und sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen.

Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).

Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren.. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 2.2015).

Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden (AA 2.2015).

Die Amtszeit Ahmadinedschad endete am 03.08.2013. Sein Nachfolger ist Hassan Rohani.

Quellen:

Opposition

Die außerparlamentarische Opposition ist dzt. massiv geschwächt. Von der "grünen Bewegung" ist seit Monaten bzw. Jahren nicht viel zu hören. Dazu trägt vor allem ein allumfassender Überwachungsstaat bei, sodass das Vernetzen oppositioneller Gruppen extrem riskant ist (Telefon- und Internet-Überwachung; Spitzelwesen; Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.). Angesichts der Verschärfung der Wirtschaftslage gegenüber 2012 dürfte das wirtschaftliche Überleben für viele Iraner gegenüber oppositionellen Überlegungen im Vordergrund stehen.

Die "grüne Bewegung" wurde 2009 massiv geschwächt und ist heute, wenn überhaupt, nur mehr in Ansätzen vorhanden. Zum fast völligen Verschwinden der Bewegung hat zweifellos nicht nur das harte physische Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die eigene Bevölkerung im Sommer 2009 beigetragen, sondern auch die allgegenwärtige Überwachung und der massive psychische Druck v.a. auf Intellektuelle, Künstler und Studenten, die - wenn auch nur ansatzweise - als "regimekritisch" gelten (Asylländerbericht 2.2013).

Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).

Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich harscher Unterdrückung gegenüber, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (D-A-CH 30.1.2013).

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - zB Mujahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei und Kurdenparteien (zB DPIK, Komalah) und - organisationen (PJAK). Insbesondere gegen die Mitglieder der Volksmudschaheddin wurde in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt (AA 24.02.2015).

Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen (AA 24.02.2015).

Quellen

Sicherheitslage

Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.

Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).

Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 24.02.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.02.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html ; Zugriff 17.6.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 24.02.2015).

In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).

Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).

Quellen

Strafen und Strafverfolgung

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.

Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 11.02.2014).

Quellen

Körperstrafen

Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).

Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.

Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).

Quellen

Sicherheitsbehörden

Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps (Sepah Pasdaran), das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.

Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA24.02.2015).

Quellen

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.

Quellen

Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

Quellen

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.

Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).

Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).

Quellen

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung fest (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013). Das Kulturministerium, das alle Publikationen von Büchern genehmigen muss, hat den Druck seit 2009 auf Verleger und Autoren erhöht (FH 1.2013). Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (Asylländerbericht 2.2013).

Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 8.10.2012; vgl. auch BBC 30.5.2013).

Quellen

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Regierung hält an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest (AI 23.5.2013).

Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).

Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. (Asylländerbericht 2.2013). Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben 2012 wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013).

Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin war insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte (AA 24.02.2015).

Quellen

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.

Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.

In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.

Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.

Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).

Quellen

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.

Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 11.02.2014; vgl. auch AI 23.5.2013).

Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde.

Quellen

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er‑) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 15.5.2013). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben, solange sie nicht missionieren, sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße und ist eher eine Art "Kultusfreiheit" (AA 24.02.2015, FH 1.2013, FFM 2.2013).

Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (Asylländerbericht 1.2013; vgl. auch FH 1.2013, AA 24.02.2015).

Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 24.02.2015; vgl. auch USCIRF 30.4.2013).

Während des vergangenen Jahres haben sich die Bedingungen bezüglich Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, insbesondere für die nicht anerkannten Baha¿i, aber auch Christen und Sufi Muslime weiter verschlechtert (USCIRF 30.4.2013).

Die Behörden diskriminierten auch Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen (AI 23.5.2013).

Körperliche Attacken, Belästigungen, Verhaftungen und Festnahmen haben sich verstärkt. Sogar die anerkannten Minderheiten (Juden, assyrische und armenische Christen und Zoroastrier) waren mit verstärkter Benachteiligung, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert. Angehörige der schiitischen und sunnitischen Geistlichkeit mit von der offiziellen Linie abweichenden Meinungen wurden belästigt, eingeschüchtert und eingesperrt (USCIRF 30.4.2013).

Quellen

Minderheit Christen

Laut UN-Zahlen leben ca. 300.000 Christen im Iran, einige NGOs schätzen, dass es mindestens 370.000 gibt. Das iranische Statistikzentrum berichtet von 117.700 Christen. Die Mehrheit von ihnen sind ethnische Armenier und leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Inoffiziellen Schätzungen zufolge beläuft sich die assyrische, christliche Glaubensgemeinschaft auf ca. 10.000-20.000 Anhänger. Es gibt auch protestantische Konfessionen einschließlich evangelikaler Religionsgruppen. Christliche Gruppen außerhalb des Landes schätzen die Größe der protestantischen christlichen Gemeinschaft auf weniger als 10.000, wenn auch viele Protestanten ihren Glauben im Geheimen praktizieren. Die Sabäer-Mandäer zählen 5.000 bis 10.000 Anhänger. Die Regierung betrachtet die Sabäer-Mandäer als Christen und inkludiert sie bei den drei anerkannten Religionsminderheiten. Allerdings sehen sich die Sabäer-Mandäer selbst nicht als Christen. (US DOS 20.5.2013).

Artikel 13 und 26 der iranischen Verfassung gewähren Christen das Recht auf freien Gottesdienst und Religionsgesellschaften zu bilden.

Artikel 14 verpflichtet die iranische Regierung zur Gleichberechtigung und die Einhaltung der Menschenrechte von Christen (ICHRI 7.12.2010).

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, und sich an die Gesetze halten, können sie ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.

Repressionen betreffen vor allem missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ethnische Christen Muslime taufen würden, da sie dadurch große Probleme mit der Regierung bekommen würden. Ethnische Christen verwenden in ihren Gottesdiensten meist ihre eigene Sprache (z.B. armenisch), dies ruft weniger Misstrauen bei der Regierung hervor. Das Predigen in Farsi kann sehr schnell den Vorwurf der Missionierung hervorrufen. Trotzdem haben staatliche Repressionen auch gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen, so wurden auch assyrische und armenische Kirchenführer ins Visier genommen.

Kirchen, die in persischer Sprache predigen, stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde" Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag (Wochenende) auf Sonntag (Wochentag) verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (AA 24.02.2015, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013).

Christliche Konvertiten sehen sich ernsthaften Beschränkungen der religiösen Praxis und Vereinigung gegenüber, ebenso willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen aufgrund der Ausübung ihres Glaubens und Verletzungen des Rechts auf Leben durch staatliche Hinrichtungen und außergerichtlichen Tötungen. Seit Juni 2010 wurden im gesamten Land ca. 300 Christen willkürlich verhaftet, einschließlich in Arak, Bandar Abbas, Bandar Mahshahr, Ardabil, Tabriz, Khoramabad, Mashhad, Hamadan, Rasht, Shiraz, Isfahan, und Elam. In Fällen, die Vergehen aufgrund des religiösen Glaubens betreffen, tendieren die iranischen Behörden dazu, die Häftlinge freizulassen, lassen aber die Vorwürfe oder Verurteilungen weiter bestehen, um die Betroffenen mit einer neuerlichen Verhaftung irgendwann in der Zukunft bedrohen zu können. Ende Jänner 2013 waren noch mindestens 12 Christen in Haft (USCIRF 30.4.2013). (Öffentliche) Hinrichtungen dienen auch als Mittel zur Abschreckung anderer Konvertiten (IGC 22.-24.5.2013, ICHRI 16.1.2013).

Quellen

Missionierung, Konversion, Apostasie, Moharebeh

Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam/Abfall vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Oft wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angehalten, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden.

Missionarische Tätigkeit ist verboten und wird oft als regimefeindliche Propaganda bestraft. Zuletzt ist wieder ein Anstieg an Verhaftungen von Christen zu verzeichnen, vor allem in jenen evangelikalen Gemeinden ("Hauskirchen"), die sich hauptsächlich aus konvertierten Muslimen zusammensetzen und missionarisch tätig sind (Asylländerbericht 2.2013).

Laut dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtslage im Iran vom Februar 2013 wurden viele Andersgläubige, insbesondere Muslime, die eine andere Religion angenommen haben, verhaftet und wegen ihres Glaubenswechsels psychisch und physisch gefoltert. Manche wurden wegen "Gegnerschaft zu Gott" als "Verderber der Erde" verurteilt (TfI 13.6.2013).

Es ist zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (Asylländerbericht 2.2013).

Zur Behandlung von Konvertiten durch staatliche Behörden muss vorausgeschickt werden, dass die Behörden Konversionen als eine Art "soft war" von ausländischen Mächten, die die Jugend korrumpieren wollen verstanden werden (vgl. Open Doors 2012). Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion wird als Akt gegen die Staatssicherheit aufgefasst und das iranische Regime reagiert sehr sensibel auf solche Vergehen. Insofern werden Apostasie-Fälle häufig mit Akte gegen die nationale Sicherheit ersetzt bzw. kombiniert. Dies ist auch der Grund, warum solche Fälle üblicherweise vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Da der schiitische Islam in Iran Staatsreligion ist, werden also Taten, die sich gegen diese Religion richten, als Angriff gegen die nationale Sicherheit gewertet (vgl. US DOS 20.5.2013, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013, Asylländerbericht 2.2013, AA 11.02.2014, TfI 13.6.2013).

Der Abfall vom islamischen Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird.

Sehr viel hängt bei Apostaten von ihrem praktischen Verhalten ab, etwa, davon, ob der Apostat auch öffentlich missionarisch tätig ist.

Apostasie im Ausland ist zwar de iure strafbar, allerdings erlangen iranische Behörden oft keine Kenntnis von im Ausland stattgefundenen Konversionen iranischer Bürger. (BMeiA, Okt.2011).

Das Gesetz verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Staatsanwälte verwenden moharabeh häufig als Anklage gegen politische und Menschenrechtsaktivisten. Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund ihrer Interpretation der religiösen Fatawa, ihrer rechtlichen Meinung oder Dekreten von religiösen Führern. (US DOS 19.4.2013).

2010 begann die Regierung Reformer und friedliche Protestanten unter anderem mit moharabeh zu verurteilen und hinzurichten. Laut Berichten wurden mehr als zwei Dutzend Personen angeklagt, verurteilt und mit der Todesstrafe belegt. 20 wurden mit Sicherheit hingerichtet (USCIRF 30.4.2013). Zumindest neun Personen wurden 2012 aufgrund von moharabeh oder ähnlichen Anklagen hingerichtet (US DOS 19.4.2013).

Am 26.1.2011 wurde ein Mann wegen Apostasie (nicht Konversion!) in Ahwaz gehängt. Er soll behauptet haben, in Kontakt mit Allah und dem

12. schiitischen Imam zu stehen (Iran Human Rights 31.1.2011).

Quellen

Ethnische Minderheiten

Von den knapp 80 Millionen Iranern sind 61% Perser, 16% Aseris, 10% Kurden, 6% Luren, 2% Belutschen, 2% Araber, 2% Turkmenen und Turkstämme und 1% andere (CIA 11.6.2013). Obwohl die Verfassung formal "in Einklang mit islamischen Kriterien" Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und sozialem Status verbietet, setzte die Regierung diese Verbote nicht effektiv durch (US DOS 19.4.2013).

Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag wurde jedoch betreffend u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft. Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufige Verurteilung im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen und oftmals unverhältnismäßig hohe verhängte Strafmaße (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013, AI 23.5.2013).

Quellen

Kurden

Für staatliche Repressionen gegenüber den vorwiegend an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit gibt es keine Anzeichen. Kurden werden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. Es gibt jedoch zunehmend glaubwürdige Berichte über Diskriminierung von in Iran lebenden Kurden hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit, Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Die Regierung schränkte kulturelle und politische Aktivitäten der kurdischen Minderheit ein, einschließlich Organisationen, die sich auf soziale Themen konzentrieren (HRW 31.1.2013).

Kurdische Aktivisten wurden weiterhin von der iranischen Regierung verfolgt und mit vagen Anklagen, wie z.B. "Angriff gegen die nationale Sicherheit" oder "Kampf gegen Gott" verurteilt. In den Provinzen Iranisch Kurdistan, Kermanschah und Ilam kommt es häufig zu Konfiskationen von Eigentum. Kurden leben aufgrund von Zwangsumsiedlungen und Enteignungen in ärmlichen Verhältnissen (MRG 27.6.2012).

Quellen

Frauen/Kinder

Frauen waren nach wie vor sowohl durch die Gesetzgebung als auch im täglichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt - im Hinblick auf Eheschließung und Scheidung, erbrechtliche Fragen, Sorgerechte für Kinder, Staatsbürgerschaft und Auslandsreisen. Frauen, die gegen staatlich verordnete Bekleidungsvorschriften verstießen, drohte der Verweis von der Universität. Der Entwurf für das sogenannte Gesetz zum Schutz der Familie, das die Diskriminierung von Frauen noch verschärfen würde, wurde im Parlament weiterhin diskutiert. Ein Entwurf des Strafgesetzes lässt die vorhandene Diskriminierung der Frauen außer Acht und hält beispielsweise daran fest, dass die Aussage einer Frau vor Gericht nur halb so viel Gewicht hat wie die eines Mannes (AI 23.5.2013, vgl. auch FCO 4.2013).

Frauen sind in öffentlichen Ämtern und vielen Berufen unterrepräsentiert. Von einigen staatlichen Ämtern (Richter, Chef der Judikative, Oberster Religionsführer, Staatspräsident) sind Frauen ausgeschlossen (AA 11.02.2014, vgl. auch FH 1.2013, USDOS 19.4.2013). Im Wächter- oder Expertenrat gab es bislang niemals weibliche Mitglieder. Im Parlament sind neun von insgesamt 290 Abgeordneten Frauen. Zum ersten Mal wurde 2009, trotz starken Widerstandes v.a. aus dem religiösen Establishment, eine Frau als Gesundheitsministerin ins Kabinett gewählt (AA 24.02.2015, vgl. auch FH 1.2013).

Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung, welche jedoch unter Präsident Ruhani gelockert wurde.. Nach herrschender orthodoxer islamischer Lehre müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. In Großstädten werden die Kleidungsregelungen lockerer gehandhabt als in ländlichen Gebieten, in den Sommermonaten werden die Kontrollen landesweit ausgeweitet. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann gemäß der Anmerkung zu Art. 638 iStGB mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) oder Geldstrafe geahndet werden.

Auch entspricht es dem hg. Amtswissen bzw. ist den Massenmedien zu entnehmen, dass die Kleidervorschriften für Frauen im Iran unter Präsident Ruhani gelockert wurden. (vgl. etwa Die Zeit, 13.11.2013:

Iran: Irans Präsident lockert Kleiderordnung für Frauen Ruhani schränkt die Machtbefugnisse der Sittenpolizei ein. Neben Kopftuch, Tschador und Hedschab ist es den Frauen im Iran nun auch erlaubt, das Haar offen zu tragen. Die iranischen Sittenwächter dürfen Frauen zukünftig auf der Straße nicht mehr aufhalten, sollte ihre Kleidung nicht den islamischen Vorschriften entsprechen. Bereits im Oktober hatte sich Präsident Hassan Ruhani vor Absolventen einer Polizeiakademie dafür ausgesprochen, dass Frauen sich auf der Straße und im Umgang mit der Polizei wieder sicher und entspannt fühlen sollten, wie die Khaleej Times aus Dubai berichtet. Er rief die Polizei zur Nachsicht auf und sprach den iranischen Frauen Mut zu).

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit laut Art. 619 iStGB mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 82 d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können schätzungsweise nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird (AA 24.02.2015, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

In rechtlicher Hinsicht gibt es für Frauen zahlreiche diskriminierende Beschränkungen. Der Ehemann einer iranischen Frau hat das Recht, der Ehefrau die Ausübung eines Berufs zu versagen, wenn dies den Interessen der Familie widerspricht und seiner Würde zuwiderläuft (AA 24.02.2015, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 24.02.2015, vgl. auch FH 1.2013).

Quellen

Eherecht

Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Art. 1059 ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördliche Sondergenehmigung erforderlich (Art. 1060 ZGB). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel des Vaters (Art. 1043 ZGB). Laut Art. 1108 ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt (AA 11.02.2014).

Quellen

Das schiitische Scheidungsrecht und -praxis

Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufenen Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen.

Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung des Ehemanns, Drogenkonsum, weitere nicht-konsentierte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen (AA 24.02.2015, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

Quellen

Gewalt gegen Frauen

Vergewaltigung ist illegal und wird mit strengen Strafen bis zur Exekution bestraft, die Regierung setzte dieses Gesetz aber nicht effektiv um. Sex innerhalb der Ehe wird definitionsgemäß als einvernehmlich angesehen, dies gilt auch für Vergewaltigung in der Ehe und auch bei erzwungenen Ehen. Vergewaltigungsfälle sind lückenhaft dokumentiert, da viele Frauen eine Vergewaltigung nicht anzeigen, da sie Bestrafung für das vergewaltigt werden befürchten. Sie könnten bestraft werden wegen Ehebruch, wegen unbegleiteten Aufenthalts in Gesellschaft eines nicht verwandten Mannes, Schamlosigkeit oder unmoralisches Verhalten. Auch Angst vor gesellschaftlichen Repressalien, wie Verbannung ist ein Grund für das Nichtmelden von Vergewaltigungen. Laut Strafgesetzbuch ist Vergewaltigung ein Kapitalverbrechen und es werden vier muslimische Männer oder eine Kombination aus drei Männern und zwei Frauen als Zeugen benötigt, um zu einer Verurteilung zu kommen. Auch dies ist ein möglicher Grund, warum Vergewaltigungsfälle eher selten gemeldet werden (US DOS 19.4.2013).

Kein spezielles Gesetz kriminalisiert häusliche Gewalt. Laut einer Studie der Universität Teheran wird alle neun Sekunden eine Frau körperlich misshandelt und geschätzte drei bis vier Millionen Frauen werden jährlich von ihren Ehemännern geschlagen. In der Hälfte aller Ehen gab es zumindest einmal einen Vorfall von häuslicher Gewalt. Misshandlung innerhalb der Familie wird als private Angelegenheit betrachtet und selten in der Öffentlichkeit diskutiert. Einige NGO-betriebene Unterkünfte und Hotlines halfen den Opfern während des Jahres 2012 (US DOS 19.4.2013).

Im Berichtszeitraum 2012 gab es keine Berichte über Ehrenmorde, jedoch gaben Menschenrechtsaktivisten an, dass Ehrenmorde oft außerhalb der Öffentlichkeit passieren (US DOS 19.4.2013). Es gab keine Hinweise auf Steinigungen, doch drohte mindestens zehn Gefangenen weiterhin die Hinrichtung durch Steinigung (AI 23.5.2013).

Quellen

Alleinstehende oder geschiedene Frauen

Es gab einen breiten Konsens unter den konsultierten Quellen, dass in den meisten Fällen eine alleinstehende oder geschiedene Frau in Teheran ohne Probleme leben kann. Die meisten Quellen betonten aber, dass dies in kleineren und/oder traditionelleren, religiöseren Städten anders sein kann. Ein alleiniges Leben in Teheran sollte aber an sich nicht das Problem sein (DIS 30.4.2009). Alleinstehende Mütter und Frauen, die alleine den Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen, gehören jedoch zu den verletzlichsten Gruppen der Gesellschaft und ihre Anzahl steigt stetig (FH 3.3.2010).

Quellen

Kinder

Es ist davon auszugehen, dass es in ländlichen Gebieten Zwangsverheiratungen von Kindern gibt. Offiziell dokumentierte Fälle sind aber nicht bekannt.

In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht.

Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z.B. keine Schwer- / Nachtarbeit). Einzelne Fälle von Zwangsarbeit von Kindern sind nicht bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbes. in ländlichen Gegenden Kinder unter Umgehung der Schulpflicht von ihren Eltern z.B. zur Feldarbeit herangezogen werden (AA 11.02.2014).

Obwohl es eine verpflichtende Schulpflicht bis zum 11. Lebensjahr gibt, ist die Einschulung in ländlichen Gebieten geringer, vor allem bei Mädchen. Das Gesetz verlangt eine gerichtliche Genehmigung für Hochzeiten von Mädchen unter 13 Jahren und Jungen unter 15. Die NGO "Society for Protecting the Rights of the Child" verlautbarte, dass 2009 43.459 Mädchen unter 15 Jahren geheiratet haben und im Jahr 2010 haben 716 Mädchen unter 10 Jahren geheiratet. Es gibt keine Berichte, dass die Regierung diese Fälle untersucht hätte (US DOS 19.4.2013).

Quellen

Homosexuelle

Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle sind weiterhin vor dem Gesetz und im täglichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt (AI 23.5.2013).

Homosexuelle Handlungen zwischen Männern werden strafrechtlich verfolgt (Art. 108 - 126 iStGB). Art. 110 iStGB sieht dabei als Regelstrafe die Todesstrafe vor. In der Provinz Khuzestan wurde am 04.09.2011 die Hinrichtung von drei Männern auf die §§ 108 und 110 des iStGB wegen "Begehen abstoßender Handlungen und gegen das islamische Recht gerichtete Handlungen" gestützt. Weitere vier Inhaftierte sollen nach Informationen von MR-Organisationen im Mai 2012 auf Grund homosexueller Handlungen zum Tode verurteilt worden sein. Geringere Strafen in Form von Peitschenhieben sind für Minderjährige vorgesehen, in weniger schweren Fällen und bei bestimmten sexuellen Handlungen, wenn die vollen Beweisanforderungen (d.h. der Angeklagte gesteht viermal oder vier männliche Augenzeugen sagen gegen ihn aus) für die Todesstrafe nicht erbracht werden können. Dabei können insbesondere sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern nach den Taazirat-Gesetzen als Unzuchtshandlung mit einer Strafe von 99 Peitschenhieben belegt werden, ohne dass es auf die eben genannten strengen Beweisanforderungen ankommt.

Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden in der Regel mit 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet (Art. 127 - 134 iStGB). Übergriffe seitens der Bevölkerung auf Homosexuelle sind nicht bekannt geworden (AA 24.02.2015).

Die Special Protection Division, eine Freiwilligeneinheit der Justiz, beobachtete und berichtete "Moralvergehen". In einigen Fällen wurden von Sicherheitskräften Razzien in Häusern durchgeführt und einige Websites überwacht, mit dem Ziel, Informationen über LGBT [Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender] - Personen zu erhalten.

Das Gesetz definiert Transgender als psychische Krankheit, und bestärkt betroffene Personen medizinische Hilfe in Form einer Geschlechtsumwandlung in Anspruch zu nehmen. Es gibt dafür finanzielle Unterstützung bis zu 4.5 Mill. Toman (3.670 USD) oder Kredite bis zu 5.5 Mill. Toman (4.486 USD).

Quellen

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde.

Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 19.4.2013). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 31.1.2013).

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).

Quellen:

Grundversorgung und medizinische Versorgung

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.

Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.

Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.02.2014).

Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).

Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).

Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.

a) als Arbeitnehmer

Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.

b) Private Krankenversicherung

Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.

Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).

Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.

Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.

Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.

Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.

Quellen

Behandlung nach Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.

Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 24.02.2015).

Quellen

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen

Das Verbot der Doppelbestrafung wurde im neuen Strafgesetz in den Art. 5,6,7 und 8 aufgenommen, es gilt jedoch nur stark eingeschränkt.

Gemäß Artikel 5 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im inländischen Verfahren Anrechnung finden. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:

In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommt (AA 24.02.2015).

Quellen

Exilpolitische Tätigkeit

Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.

Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe). Des Weiteren ist zu beobachten, dass Teilnehmer an iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden. Anfang April 2010 kündigte Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Rates zur Koordination mit Auslandsiranern" (Council of Iranians Abroad) an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Seine Einrichtung kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über Auslandsiraner, die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten (AA 8.10.2012, vgl. auch D-A-CH 30.1.2013).

Quellen

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des BF gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang den diesbezüglichen Ausführungen des BFA an.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des BF

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit resultieren aus den im behördlichen Verfahren vorgelegten ID-Dokumenten (Führerschein, abgelaufener Reisepass), welche seitens des BFA nicht beanstandet wurden und besteht auch aus hg. Sicht kein Grund, deren Echtheit und Richtigkeit in Zweifel zu ziehen sowie aus den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer an ein er Lungenentzündung leidet, konnte nicht festgestellt werden, da es sich diesbezüglich um eine Vermutung des BF, welche dieser in der Einvernahme vor dem BFA äußerte, handelt, welche er jedoch durch keinerlei ärztliche Unterlagen belegen konnte und auch eine solche Erkrankung im weiteren Verfahren nicht mehr behauptete.

Die festgestellte Teilnahme an Deutschkursen ergibt sich aus der Bestätigung des Iran Haus vom 11.02.2015, dass der BF diesbezügliche Prüfungen abgelegt hat, konnte mangels Vorlage einschlägiger Unterlagen nicht festgestellt werden. Die festgestellten mittelmäßigen Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über relevante Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren, vor allem in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2014 diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.

Insoweit der BF erklärte, seit dem Jahr 2013 über eine Lebensabschnittspartnerin zu verfügen, mit welcher er jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz hat und welche aufgrund eines Studentenvisums in Österreich lediglich befristet zum Aufenthalt berechtigt ist, wird auf die rechtliche Würdigung des hg. Erkenntnisses verwiesen.

Die Feststellungen zu den sportlichen Aktivitäten des BF als Karatekämpfer resultieren aus den diesbezüglichen im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolgt aus ua rechtlicher Würdigung und ergeben sich weder aus dem Vorbringen des BF im behördlichen Verfahren noch aus der Beschwerde beachtliche Indizien, die für einen Sachverhalt sprechen würden, der einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Islamische Republik Iran resultiert daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - §§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

4.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

4.1.2.1. Der BF befindet sich seit 03.09.2012 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

4.1.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

4.1.3.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Iran und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Definition nach § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

4.1.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

4.1.4.1. Der BF hat lt. eigenen Angaben keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich.

Insofern der Beschwerdeführer erklärte, seit dem Jahr 2013 eine Beziehung zu einer Iranerin, welche über ein Studentenvisum in Österreich verfügt, zu haben, mit dieser jedoch nicht in einer Wohnung zusammenzuleben, ist folgendes auszuführen:

Vorab ist festzuhalten, dass die Lebensgefährtin des BF aufgrund des zeitlich befristeten Studentenvisums bloß zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich legitimiert ist. Der BF hat zur Beziehung hinsichtlich seiner Lebensabschnittspartnerin vor dem BFA ferner angegeben, dass keine Heiratsabsichten bestehen.

Es ist vor allem aber auch zu berücksichtigen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine derzeitige Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da sein Aufenthalt stets auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen.

Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.

Weiters auch folgende aktuelle Entscheidung des EGMR ins Treffen zu führen:

In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Sämtliche anderen Verwandte des BF und vor allem seine Kernfamilie (Eltern und Geschwister) leben im Herkunftsstaat Iran und steht der BF in telefonischem Kontakt mit dieser.

Von der Annahme eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich kann sohin nicht ausgegangen werden, jedoch stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, wenngleich dieser bereits durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages in Österreich relativiert wird.

4.1.4.2. Was das Privatleben des BF in Österreich anlangt, ist festzuhalten wie folgt:

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die gut dreijährige Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise am 03.09.2012 ist im Lichte der obzitierten Judikatur als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF auch bewusst gewesen sein.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Insofern in der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid auf einen Fall verwiesen wurde, in dem das BVwG bereits nach zweijähriger Aufenthaltsdauer die Rückkehrentscheidung für unzulässig erachtete, sei angemerkt, dass es sich diesfalls um eine Einzelfallenscheidung handelt und die dort zum Tragen kommenden Faktoren nicht auf den vorliegenden Fall, welcher naturgemäß ebenfalls unter den individuellen Gegebenheiten zu beurteilen ist, umgelegt werden können.

Der BF übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen und lebte vorerst von der staatlichen Grundversorgung und aktuell von der finanziellen Zuwendung durch Private (ua auch seiner Familie). Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des BF liegt im Iran, wo auch sein Vater, seine Mutter sowie seine Geschwister leben und er somit über ein soziales Netz verfügt. Der Beschwerdeführer steht auch in Kontakt zu diesen Angehörigen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch kurzen Aufenthaltsdauer von gut drei Jahren und der Tatsache, dass er aus eigenen Mitteln nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse (der BF gab selbst in der Einvernahme vor dem BFA am 12.02.2015 an, seine Deutschkenntnisse seien mittelmäßig) noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht. Soweit er auf freundschaftliche Kontakte zu einer Privatperson, welche ihm kostenlos eine Wohnung zur Verfügung stelle, und weitere Freunde in Österreich verwies, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Ein besonderes entscheidungsrelevantes faktisches Abhängigkeitsverhältnis hinsichtlich der Person, welche die Wohnung zur Verfügung stellte, ergibt sich aus der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Wohnung nach hg. Ansicht nicht. Dass der BF während seines gut dreijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet einen Freundeskreis - dem auch Österreicher angehören - bilden konnte, wurde vom BF durch eine Bestätigung von fünf Privatpersonen belegt. Der BF hat auch angegeben, für eine Bekannte Einkäufe zu erledigen und sie bei Bedarf zu begleiten.

Dazu ist auszuführen, dass daraus nicht hervorgeht, wodurch im konkreten Fall eine besondere Integration des Beschwerdeführers gegeben sein soll. Dem betreffenden Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer fleißig und sozial engagiert sei und sich der österreichischen Kultur und den Traditionen anpasse und im Karateverein tätig sei. Besondere Tatsachen, die ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, sind dadurch nicht hervorgekommen. Die Unterstützungserklärungen sind aus hg. Sicht als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und ist daraus nichts für eine erfolgreiche Integration des BF in Österreich zu gewinnen.

In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Der BF hat auch angegeben, Mitglied in einem Karateverein zu sein, erfolgreich an Meisterschaften teilgenommen zu haben und als Co-Trainer zu fungieren; in der Beschwerde hat er erklärt, über eine Einstellungszusage zu verfügen.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen).

Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht verkannt, dass der BF am 05.12.2013 in den Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen wurde, sich dann der protestantischen Kirche zugewandt hat und seit 01.03.2015 getauft ist, jedoch wiegt das seitens des BF bekundete Interesse am Christentum seit einem relativ kurzen Zeitraum nicht dermaßen schwer, dass die Abwägungsentscheidung zu Gunsten des BF auszugehen hätte. In diesem Konnex ist auch nochmals darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung von einer Konversion des BF zum Schein ausging, weshalb auch deshalb für den BF im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung nichts zu gewinnen ist.

Ergänzend darf ferner auf das Erkenntnis des VfGH verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012).

Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zum Iran; so hat der BF sowohl in der hg. Verhandlung im November 2014 alsauch in der Einvernahme vor dem BFA am 12.02.2015 angegeben, regelmäßigen Kontakt via Skype zu seinen Angehörigen im Iran zu pflegen. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan und verfügt er auch nur über mittelmäßige Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF schon aufgrund der zeitlichen Komponente naturgemäß ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der sechsunddreißigjährige BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die vom BF - vor allem in der Beschwerde und auch in der aktuellen Stellungnahme - immer wieder betonten Aspekte in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigen und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die in diesem Zusammenhang zitierten einschlägigen Berichte nicht mehr relevant sind, zumal mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2014 die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben erachtet wurden. Diese Entscheidung erwuchs bereits in Rechtskraft und sind im gegenständlichen Verfahren lediglich die Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung zu prüfen, weshalb nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.09.2015 und der Beschwerde vom 02.04.2014 zur Konversion und zur Tätigkeit des BF als Zuhälter im Iran im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigen einzugehen war.

Insofern der BF nunmehr die Taufe am 01.03.2015 ins Treffen führt, ist auf die bereits rechtskräftige Entscheidung des Bundesveraltungsgerichtes und die dortigen Ausführungen zu verweisen, wonach der BF wie viele andere iranischen Konvertiten in Österreich an kirchlichen Veranstaltungen teilnimmt, sich jedoch nicht in leitender Position exponiert hat und aufgrund der Beweiswürdigung im rechtskräftigen Erkenntnis nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF für die iranischen Behörden von Interesse ist und unter Beobachtung steht und es somit keinen ersichtlichen Grund gibt, wie die religiösen Aktivitäten des BF den iranischen Behörden oder Privatpersonen bekannt werden sollen, was auch für die nunmehrige Taufe des BF Geltung hat, sodass aus diesem Formalakt nicht auf eine Gefährdung des BF zu schließen ist, welcher dessen Abschiebung unzulässig machen würde.

Dass durch das sportliche Engagement und das Interesse am Christentum keine entscheidungsrelevante außergewöhnliche Integration des BF in Österreich stattgefunden hat, wurde oben bereits dargelegt.

4.1.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

4.1.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014, GZ L506 1432305-1/16E keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Iran im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und erwuchs diese Entscheidung am 19.12.2014 in Rechtskraft; in das rechtskräftige hg. Erkenntnis wurden auch hinreichend aktuelle Länderfeststellungen integriert und wurden zusätzlich in die nunmehrige hg. Entscheidung aktuelle länderkundliche Feststellungen aufgenommen, welche in den wesentlichen Punkten gleichlautend sind.

Die aktuellen länderkundlichen Feststellungen hinsichtlich der Islamischen Republik Iran enthalten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der BF im Falle einer Abschiebung Gefahr läuft, in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.

Ferner ist auch eine Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation im Iran nicht evident oder notorisch und wurde Derartiges vom Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde, noch in seiner aktuellen Stellungnahme dargetan.

4.1.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

4.1.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

4.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.

In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung. In der Beschwerde wird aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - inzwischen dritten persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der behördlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative und Refoulementschutz auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur asylrechtlichen Ausweisung ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 leg.cit. aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselemente.

Aus den im hg. Erkenntnis enthaltenen Ausführungen geht auch hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesonders zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

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