BVwG W128 2108671-1

BVwGW128 2108671-131.8.2015

BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2108671.1.00

 

Spruch:

W128 2108671-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard NOGRATNIG, LL.M. und Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Personalabteilung B, Roßauer Lände 1, 1090 Wien vom 28.08.2014, Zl. P415124/46-PersB/2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 04.07.2014 mitgeteilt, dass in Aussicht genommen sei, sie mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amtswegen zur Dienststelle Dienstbetrieb 1 / Militärkommando NÖ, Dienstort Korneuburg, zu versetzen und auf einen Arbeitsplatz Positionsnummer 971 "Personal Provider (PersPro)", Organisationsplannummer B62, Truppennummer 7288, Wertigkeit K3, diensteinzuteilen. Es stünde ihr frei, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung Einwendungen vorzubringen. Würden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.

2. Am 21.07.2014 erhob die Beschwerdeführerin im Dienstweg Einwände gegen die beabsichtigte Versetzung. In der Begründung führte sie an, durch die Versetzung auf den beabsichtigten Arbeitsplatz ergebe sich im Hinblick auf ihre bisherige dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung eine massive finanzielle Verschlechterung. Dieses Schreiben wurde jedoch im Dienstweg nicht an die belangte Behörde weitergeleitet.

3. Mit Bescheid vom 22.08.2014 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.09.2014 von Amtswegen von ihrer bisherigen Funktion abberufen, zum Dienstbetrieb 1 / Militärkommando Niederösterreich (Personalprovider) Dienstort Korneuburg versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplan Nummer B62, Truppennummer 7288, Wertigkeit K3, diensteingeteilt. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 141a BDG 1979 die für ihre Versetzung maßgeblichen Gründe nicht zu vertreten habe. Weiters, dass sie gegen ihre Versetzung keine Einwendungen erhoben habe.

4. Dagegen richtete sich die rechtzeitig am 04.09.2014 eingebrachte Beschwerde, in der Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend machte. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass maßgebliche Verfahrensvorschriften, insbesondere das Parteiengehör, die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und die ordentliche Bescheidbegründung, verletzt worden seien. Sie habe sehr wohl innerhalb der ihr gesetzten Zweiwochenfrist im Dienstweg Einwendungen erhoben, die jedoch von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei die Versetzung nicht zulässig, da ein wichtiges dienstliches Interesse an ihrer Versetzung nicht bestünde, da ihr Arbeitsplatz, Stationsleitung Zentral-OP Sanitätszentrum Ost, nach wie vor unverändert fortbestünde.

5. In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2014 hob die belangte Behörde den Bescheid vom 22.08.2014 auf und erließ einen neuerlichen Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.12.2014 von der bisherigen Funktion abberufen, zum Dienstbetrieb 1 / Militärkommando Niederösterreich (Personal Provider) mit Dienstort Korneuburg versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplan Nummer B62, Truppennummer 7288, Wertigkeit K3, diensteingeteilt wurde. Gemäß §141a BDG 1979 habe die Beschwerdeführerin die für die Versetzung maßgeblichen Gründe nicht selbst zu vertreten. In der Begründung räumte die belangte Behörde einerseits ein, dass tatsächlich das Parteiengehör verletzt worden sei und begründete andererseits die Versetzung inhaltlich im Wesentlichen wie folgt:

Aufgrund einer Empfehlung des Rechnungshofes sowie der Vorgaben des Bundeskanzleramtes sei es zu einer Änderung der gesamten Sanitätsorganisationen des Österreichischen Bundesheeres gekommen und unter anderem zu einer Zusammenlegung der bisherigen Dienststelle der Beschwerdeführerin, dem Heeresspital und der Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum zu einer neuen Dienststelle Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt / Sanitätszentrum Ost. Aufgrund der verfassungsmäßigen Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln, läge ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung vor, da die Aufrechterhaltung einer Dienststelle ohne besondere dienstliche Notwendigkeiten diesen Grundsätzen widersprechen würde. Durch die Zusammenlegung der genannten Dienststellen haben einerseits Personaleinsparungen vorgenommen werden können und andererseits habe - durch die Auflassung vieler Arbeitsplätze an diesen beiden Dienststellen und die vermehrte Neuschaffung von militärischen Arbeitsplätzen an der neuen Dienststelle - den Erfordernissen einer Ausrichtung der Sanitätsorganisation auf die Einsatzaufgaben des Österreichischen Bundesheeres sowohl im In- als auch im Ausland weitestgehend Rechnung getragen werden können.

Es sei nicht nur der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin aufgelassen worden, sondern sei der Großteil der bisherigen zivilen Arbeitsplätze aufgelassen und in militärische Arbeitsplätze überführt worden, um die Einsatzaufgaben des österreichischen Bundesheeres bestmöglich erfüllen zu können. Es würde dem Dienstgeber obliegen, im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten - im konkreten Fall die durch die prekäre Budgetsituation hervorgerufene Personalreduktion sowie die zwingende Ausrichtung der Sanitätsorganisation an die militärischen Aufgaben - organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dabei müsse es dem Dienstgeber überlassen bleiben, welche Organisationseinheiten er vorsehe und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten wären.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei ihr bisherige Arbeitsplatz nicht "Stationsleitung Zentral OP" bei der Dienststelle SanzO, sondern der zivile Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer SA2, Truppennummer 8332, Positionsnummer 50 "Diplomierter Gesundheits- Krankenpfleger & Stationspfleger", Wertigkeit K3 bei der Dienststelle Heeresspital gewesen. Dieser Arbeitsplatz sei aufgelassen worden und in den militärischen Arbeitsplatz gemäß Organisationsplan Nummer SZ 1, Truppennummer 8335, Positionsnummer 120 "Sanitätsunteroffizier und Stationsunteroffizier", Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, bei der Dienststelle KdoSanZ & SanA/Sanz O überführt worden. Wenngleich der Aufgabenbereich des bisherigen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin und des letztgenannten Arbeitsplatzes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenwahrnehmung außerhalb eines Einsatzes im Sinne § 2 des Wehrgesetzes 2001 keinen identitätsverneinenden Unterschied von mehr als 25% aufweise, sei doch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Zivilbedienstete die Aufgaben eines "SanUO & StatUO" in einem Einsatz im Sinne des § 2 Wehrgesetz 2001 nicht wahrnehmen könnte. Dies deshalb weil sie die für eine Ausrichtung an den militärischen Einsatzaufgaben zwingend erforderliche und in der Arbeitsplatzbeschreibung festgelegte Grundvoraussetzung, namentlich die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, nicht erfülle und dieser Verwendungsgruppe auch nicht angehören würde.

Durch die Zusammenlegung des Heeresspitals und des MilMedZ zur neuen Dienststelle KdoSanZ & SanA/Sanz O, mit einhergehender massiver Reduktion der Bettenanzahl und der zwingend erforderlichen Ausrichtung der Sanität Organisation an eine militärische Einsatzorientierung, bestünde ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrem bisherigen Arbeitsplatz.

Ein wichtiges Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz bestünde deshalb, weil im Rahmen der Änderung der genannten Mitgliedsorganisationen rund 200 zivile und militärische Arbeitsplätze weggefallen seien und dementsprechend im gesamten Bundesgebiet keine adäquaten Arbeitsplätze verfügbar seien. Ziel der Einteilung auf die Positionsnummer 971 sei keine dauerhafte, sondern eine vorübergehende Verwendung auf einen, zwar nicht im Organisationsplan des BMLVS, jedoch sehr wohl im Stellenplan abgebildeten Arbeitsplatzes. Vielmehr sei es zwingend erforderlich, Überstand-Personal soweit umzuschulen, um bei den betroffenen Bediensteten die Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich wären, um das Anforderungsprofil eines verfügbaren, nach Möglichkeit im Ressortbereich angesiedelten systemisierten Arbeitsplatzes zu erfüllen. Zur Erlangung eines dauerhaften Arbeitsplatzes, innerhalb oder außerhalb des Ressorts würde neben geeigneten Ein- und Umschulungsmaßnahmen auch eine adäquate Verwendung sichergestellt sein und die Beschwerdeführerin damit möglichst im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit und möglichst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen familiären und sozialen Verhältnisse vorübergehend verwendet werden.

Konkret würde die Beschwerdeführerin mit Dienstort Korneuburg als Personalaushilfe zur Verwendung im Sanitätszug dienstzugeteilt werden. Durch diese Dienstzuteilung werde ihren persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen bestmöglich Rechnung getragen, da dieser Dienstort mit ihrem Wohnort identisch bei. Durch die Verwendung als Personalaushilfe im Sanitätszug solle eine möglichst durchgehende Verwendung im Bereich des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sichergestellt werden. Die vorgenommene Versetzung stelle daher die schonendste Variante dar.

Weiters würde ein wichtiges dienstliches Interesse an der Einteilung auf einem Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 bestehen, da diese Arbeitsplätze vom Personalprovider des Ressorts betreut würden und damit möglichst effizient auf adäquate ressortinterne und ressortexterne Folgeverwendungen vermittelt werden könnten.

Im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin werde festgehalten, dass sich durch die spruchgegenständliche Personalmaßnahme keine Änderung ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung ergäbe. Sie sei vor der Umsetzung der Personalmaßnahme in die Verwendungsgruppe K3 Gehaltsstufe eingestuft worden und bliebe dies auch nach der Umsetzung, wodurch keine Änderung des Gehaltes eintrete. Es werde jedoch eingeräumt, dass ihre Bezüge in der vorherigen Verwendung höher gewesen seien, dies sei jedoch darauf zurückzuführen dass in ihrer bisherigen Funktion, aufgrund der tatsächlichen Ausübung von anspruchsbegründenden Tätigkeiten, insbesondere aufgrund vieler Journaldienste, neben dem Gehalt auch Entschädigungen und Zulagen gebührt hätten, die sich jedenfalls in einer Verdoppelung des Gehalts der Bediensteten widerspiegeln würden. Mangels nunmehr tatsächlicher Ausübung dieser anspruchsbegründenden Tätigkeiten könne kein Rechtsgrund und auch kein Rechtsanspruch erkannt werden, die damit verbundenen Entschädigungen und Zulagen auch weiterhin zu zuerkennen. Es würde dazu auch angemerkt, dass es durch die massive Reduktion der Bettenanzahl in der neu geschaffenen Dienststelle ebenfalls zu einer deutlichen Reduktion der Journaldienste und damit einhergehend auch zu einer deutlichen Senkung der Journaldienstentschädigungen und sonstigen Zulagen gekommen sei.

Abschließend werde festgestellt, dass die vorgenommene Versetzung die schonendste Variante darstellen würde.

6. Mit Schreiben vom 04.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung führte sie aus, dass das behauptete wichtige dienstliche Interesse nicht vorliege. Dieses sei zwar von der Dienstbehörde unsubstantiiert in den Raum gestellt worden, eine nähere Darstellung fände sich aber nicht. Ihr bisheriger Arbeitsplatz bestünde auch nach der Organisationsänderung nahezu unverändert fort. Bei der Beschwerdeführerin hätten sich die Aufgaben ihres Arbeitsplatzes überhaupt nicht geändert, was hieße, dass schon das für die Versetzung oder Verwendungsänderung wichtige Interesse fehle. Es hätten sich weder die inhaltlichen Aufgaben des Arbeitsplatzes geändert noch sei der Personalstand in der Stationsleitung Zentral OP geändert worden. Bei einem Arbeitsplatz, der auch nach der Organisationsänderung fortbestünde bzw. dessen Aufgaben zu 80-100 % in einem neuen Arbeitsplatz aufgingen, sei eine Versetzung als rechtswidrig zu betrachten. Durch einen Mangel im Ermittlungsverfahren, hinsichtlich der Sachlichkeit der verfügten Personalmaßnahme, habe die belangte Behörde den Bescheid mit einem Willkür indizierenden Mangel belastet.

7. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 16.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wobei angemerkt wurde, dass der Akt bereits am 20.11.2014 abgefertigt worden sei, jedoch die Abfertigung aus technischen Gründen nicht durchgeführt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 15a, des § 20 Abs. 1 Z 2, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 und somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. § 38 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.[...]

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,[...]

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.[...]

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.[...]"

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass für ihre Versetzung kein wichtiges dienstliches Interesse vorlag und außerdem ihr Arbeitsplatz unverändert fortbesteht. Dies ist aus folgenden Erwägungen unzutreffend:

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde die Beschwerdeführerin von ihrem bisherigen Arbeitsplatz, einem zivilen Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer SA2, Truppennummer 8332, Positionsnummer 50 "Diplomierter Gesundheits- Krankenpfleger & Stationspfleger", Wertigkeit K3 bei der Dienststelle Heeresspital abberufen. Dieser Arbeitsplatz wurde nach der Zusammenlegung der bisherigen Dienststelle der Beschwerdeführerin (dem Heeresspital) und der Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum zur neugeschaffenen Dienststelle Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost aufgelassen und in den militärischen Arbeitsplatz gemäß Organisationsplan Nummer SZ 1, Truppennummer 8335, Positionsnummer 120 "Sanitätsunteroffizier und Stationsunteroffizier", Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, bei der Dienststelle KdoSanZ & SanA/Sanz O umgewandelt.

Wie den Ausführungen der Dienstbehörde zu entnehmen ist gründet sich die Umsetzung der neuen Sanitätsorganisation und somit der Personalmaßnahme auf eine Empfehlung des Rechnungshofes. Durch die Zusammenlegung der genannten Dienststellen konnten, wie die Dienstbehörde schlüssig und unbestritten festgestellt hat, einerseits Personaleinsparungen vorgenommen werden und andererseits kann, durch die Auflassung vieler Arbeitsplätze an diesen beiden Dienststellen und die vermehrte Neuschaffung von militärischen Arbeitsplätzen an der neuen Dienststelle, den Erfordernissen einer Ausrichtung der Sanitätsorganisation auf die Einsatzaufgaben des Österreichischen Bundesheeres sowohl im In- als auch im Ausland weitestgehend Rechnung getragen werden.

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2003, B 1454/02, welches im Wesentlichen einzelfallbezogene Aussagen enthält, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Organisationsänderung weitwendig beschrieben und als Zielsetzung der Reform eine Verschlankung des militärischen Sanitätswesens mit der Erzielung von Einsparungs- und Synergieeffekten sowie eine zwingend notwendige Ausrichtung der Sanitätsorganisation an eine militärische Einsatzorientierung ins Treffen geführt. Sie hat dargelegt, dass das Heeresspital Wien (die bisherige Dienststelle der Beschwerdeführerin) aufgelöst und in eine Sanitätsanstalt umgewandelt wurde, wobei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, der eine Wertigkeit K3 in der Besoldungsgruppe Beamte des Krankenpflegedienstes (§ 2 Z 9 GehG) aufwies in einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 3 der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst (§ 2 Z 7 lit. a GehG) umgewandelt wurde. Damit ist der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin untergegangen.

Mit dieser Darstellung ist im Sinne der obigen Ausführungen glaubhaft gemacht, dass die vorgenommene Organisationsänderung den von der belangten Behörde dargelegten - nicht als unsachlich zu erkennenden - Zielsetzungen dient.

Zum Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz eines Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 28.05.2015, W106 2017506-1/3E festgehalten, dass auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen ist, welche u.a. im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die 'Identität' des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom 04.09.2014, 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reichte es vorliegenden Falls aus, klarzustellen, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle der Beschwerdeführerin und damit auch ihres Arbeitsplatzes bewirkt hat. Dies ist der belangten Behörde nachvollziehbar gelungen. Dies umso mehr als der Untergegangene Arbeitsplatz der Besoldungsgruppe "Beamte des Krankenpflegedienstes" zuzuordnen war und der neugeschaffene Arbeitsplatz der Besoldungsgruppe "Militärischer Dienst", was auf Grund unterschiedlicher Ernennungserfordernisse für sich alleine schon gegen eine Identität des Arbeitsplatzes spricht. Die Beschwerdeführerin erfüllt unwidersprochen nicht die Ernennungserfordernisse für die Besoldungsgruppe "Militärischer Dienst".

Die Auflassung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung der Beschwerdeführerin. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).

Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98, 31.08.2004, GZ 94/13-BK/04, 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin darauf, nach Auflassung ihres Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06; 21.07.2006, GZ 145/11-BK/06). Im gegenständlichen Fall hat sich an der Einstufung der Beschwerdeführerin (Verwendungsgruppe K 3) nichts geändert. Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass bei der Auswahl des neuen Arbeitsplatzes sowohl der Wohnort der Beschwerdeführerin, der nunmehr mit dem Dienstort identisch ist, als auch eine möglichst durchgehende Verwendung im Bereich des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes berücksichtigt wurden und dies die schonendste Variante darstellt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, in dem sie die Beschwerdeführerin in ihren Wohnort versetzt hat, wurde bereits oben dargelegt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin weder auf ihrem alten noch auf ihrem neuen Arbeitsplatz einen Rechtsanspruch auf Nebengebühren (Journaldienstzulage), nachdem die anspruchsbegründende Tätigkeit weggefallen ist.

Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen.

2.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage, insbesondere den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung, in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt und lässt eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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