Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art10 Abs1 Z4, Art15, Art102 Abs1
GlücksspielG §2 Abs3
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2018:G105.2018
Spruch:
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G105/2018 protokollierten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, "in §2 Abs3 sechster Satz Glücksspielgesetz (GSpG), BGBI. 620/1989 idF BGBI. I 107/2017, die Wortfolge 'durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden' als verfassungswidrig aufzuheben".
2. Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark zwei weitere Anträge mit (im Wesentlichen) gleichlautendem Aufhebungsbegehren, welche beim Verfassungsgerichtshof zu G106/2018 und G119/2018 protokolliert sind. Ein Unterschied besteht dabei lediglich insoweit, als das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem zu G106/2018 protokollierten Antrag die genannte Wortfolge in der Fassung BGBl I 73/2010 – also jener Novelle, mit der §2 GSpG zuletzt geändert wurde – und nicht in der Fassung BGBI. I 107/2017 – jener Novelle, mit der das Glücksspielgesetz insgesamt zuletzt geändert wurde – anficht.
II. Rechtslage
§2, §4 und §5 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016 lauten (die angefochtene Wortfolge in §2 Abs3 GSpG idF BGBl I 73/2010 ist hervorgehoben):
"Ausspielungen
§2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z2 und 3 des Abs1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß §5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß §4 ausgenommen sind.
[...]
Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
§4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des §2 Abs1 und
2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des §5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach §2 Abs1 Z2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, 'Glücksrades', 'Blinkers', 'Fische- oder Entenangelns', 'Plattenangelns', 'Fische- oder Entenangelns mit Magneten', 'Plattenangelns mit Magneten', 'Zahlenkesselspiels', 'Zetteltopfspiels' sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z1 nicht übersteigt und
4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.
Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach §2 Abs3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs6) und der Aufsicht (Abs7)
1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.
Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw -inhaber sind zumindest:
1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei §76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach §13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
a) für Automatensalons:
1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;
2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;
7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;
8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des §25 Abs3.
b) bei Einzelaufstellung:
1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;
2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs5 litb Z7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind;
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs3 besteht,
a) wenn in Automatensalons zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z1 oder Höchstgewinn nach Z2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
b) wenn in Einzelaufstellung zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z1 oder Höchstgewinn nach Z2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(6) Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in Fällen von Automatensalons und in Fällen der Einzelaufstellung zumindest die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen des §31c Abs1, 2 und 4 sowie die Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz im Sinne der Bestimmungen des §25 Abs2 FM-GwG vorzusehen.
(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß §2 Abs3;
2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des §23;
7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
8. dass während der Übergangszeit nach §60 Abs25 Z2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs1 nicht überschritten werden darf;
9. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§31b, 51 sowie 56 Abs1 GSpG;
10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des §5.
(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach §2 Abs3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des §23 durch die Landesbehörde stellen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. G 105/2018
1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ist ein Verfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1.1. Mit Bescheid vom 19. Juni 2015 erteilte die Steiermärkische Landesregierung der ********************************** eine Ausspielbewilligung nach dem Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 für den Betrieb von 337 Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark.
1.1.2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 übermittelte das Bundesministerium für Finanzen dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Aufstellung des auf die ********************************** für das Jahr 2016 entfallenden Kostenanteils hinsichtlich der Errichtung und des laufenden Betriebes des Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH.
1.1.3. Mit Bescheid vom 29. November 2017 schrieb die Steiermärkische Landesregierung gestützt auf §2 Abs3 iVm §5 GSpG der ********************************** die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH in Höhe von € 244.988,67 vor. In der Begründung des Bescheides äußerte die Steiermärkische Landesregierung Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeitsregelung in §2 Abs3 GSpG, zumal der einfache Bundesgesetzgeber damit eine behördliche Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt habe.
1.1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die ********************************** Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei die beschwerdeführende Gesellschaft ausführte, die Bedenken der Steiermärkischen Landesregierung zu teilen.
1.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden" in §2 Abs3 sechster Satz GSpG, BGBI. 620/1989, idF BGBI. I 107/2017.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, wie folgt dar:
"Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt gegen die gesetzlichen Regelungen des Glücksspielgesetzes, [deren] Aufhebung beantragt [wird], Bedenken im Hinblick auf die Regelung der Kompetenzverteilung gemäß Art102 Abs1 erster Satz B‑VG.
Die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in der geltenden Fassung lauten:
[…]
Gemäß Art10 Abs1 Z4 B‑VG ist in Angelegenheiten des Monopolwesens die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache. ln Ausübung dieser Kompetenz hat der einfache Bundesgesetzgeber das Recht, das Glücksspielmonopol des Bundes abzugrenzen (VfSlg 7567/1975; 12.111/1989; 12.165/1989 mwN; 19.972/2015). Es kommt ihm dementsprechend die 'Kompetenz-Kompetenz' für die Ausgestaltung des Glücksspielmonopols zu und er kann daher den Umfang des Glücksspielmonopols des Bundes selbst bestimmen (VfSlg 19.972/2015). Für die Regelung einer Tätigkeit, die der einfache Bundesgesetzgeber vom Monopol ausnimmt, ist gemäß Art15 B‑VG der Landesgesetzgeber zuständig (vgl VfSlg 7985/1976; 19.972/2015 mwN).
Nach Rechtsprechung des VfGH hat der einfache Bundesgesetzgeber mit der GSpG-Novelle 2010 das Glücksspielmonopol in kompetenzkonformer Weise neu abgegrenzt. Mit der GSpG-Novelle 2010 wurde die ausschließliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes nach der Einsatz- und Gewinnhöhe in §4 Abs2 GSpG aufgegeben. Stattdessen verweist §4 Abs2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 nunmehr zur Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes auf die in §5 GSpG geschaffenen 'Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten' (VfSlg 19.972/2015). Vom Glücksspielmonopol ausgenommen sind gemäß §4 Abs2 GSpG Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des §5 GSpG. In §5 GSpG regelt der Bund etwaige Mindestanforderungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. So sind in dessen Abs2 ordnungspolitische Mindestanforderungen für den Bewilligungswerber, in Abs3 spielsuchtvorbeugende Mindestmaßnahmen, in Abs4 den Spielerschutz begleitende Mindestrahmenbedingungen, in Abs5 Mindestanforderungen an einen am Spielerschutz orientierten Spielablauf, in Abs6 Mindestmaßnahmen zur Geldwäscheprävention, in Abs7 die Aufsicht sichernde Mindestmaßnahmen geregelt. In Abs8 finden sich schließlich noch Sanktionen für Verstöße gegen die in §5 GSpG genannten Verpflichtungen und für Verstöße aus der in §2 Abs3 GSpG genannten Pflicht zur Datenübermittlung. Im Rahmen dieser in §5 Abs4 GSpG genannten Mindestrahmenbedingungen für den Spielerschutz sieht der Gesetzgeber für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in §5 Abs4 Z8 GSpG eine Pflicht zur Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH vor, um den Datenaustausch über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist in §2 Abs3 GSpG näher geregelt.
Diese Anbindung zum Datenaustausch dient der Verwirklichung spielerschutzrechtlicher Interessen, die dem Glücksspielmonopol zugrunde liegen und steht folglich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Glückspielmonopol. Der Bundesgesetzgeber konnte daher diese Regelung zum Datenaustausch auf Art10 Abs1 Z4 B‑VG stützen.
Nach dem Adhäsionsprinzip erfasst die Sachkompetenz auch Kostenregelungen, die in einem so engen Konnex zur Materie stehen, dass sie als 'unerlässlich' anzusehen sind. Die in §2 Abs3 GSpG vorgeschriebenen Kosten sind eine direkte Folge der Anbindungspflicht und stehen in einem engen Zusammenhang mit der Datenaustauschverpflichtung und der Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Kostenregelung ist somit als Konnex zur Regelung über die Anbindungspflicht zu sehen, sodass auch diese Regelung auf Art10 Abs1 Z4 B‑VG (Monopolwesen) gestützt werden kann. Die Regelung zur Kostentragung in §2 (3) GSpG begegnet daher keinen kompetenzrechtlichen Bedenken.
Der Bund sieht iS seiner Kompetenz-Kompetenz eine verpflichtende Anbindung aller Glücksspielautomatenbetreiber an die Bundesrechenzentrum GmbH vor, um einen Datenaustausch zum Schutz der Spieler zu ermöglichen. Damit zusammenhängend hat er auch eine kompetenzkonforme Kostenregelung getroffen.
Gemäß Art10 Abs1 Z4 B‑VG hat der Bund im Monopolwesen nicht nur die Zuständigkeit zur Gesetzgebung, sondern auch zur Vollziehung. Er kann mit dem Vollzug des Monopolwesens gemäß Art102 Abs1 und Abs2 B‑VG eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) oder aber auch die Länder (mittelbare Bundesverwaltung) betrauen (vgl Art102 Abs3 B‑VG). Im Bereich der Länder ist der Vollzug durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden auszuüben (Art102 Abs1 S 1 B‑VG). In §2 Abs3 GSpG hat der Bund allerdings den Vollzug der Kostenregelung, konkret die Einhebung der Kosten, weder durch eigene Bundesbehörden noch durch den Landeshauptmann oder ihm unterstellte Landesbehörden angeordnet. Gemäß §2 Abs3 S 4 GSpG hat die jährliche bescheidmäßige Vorschreibung an die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden zu erfolgen. Die bewilligungserteilende Behörde für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ergibt sich aus den einschlägigen Landesgesetzen. Gemäß §30 Abs1 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz (StGSG) ist die zuständige Behörde in der Steiermark die Landesregierung. Die Normierung der Zuständigkeit der Landesregierung widerspricht Art102 Abs1 S 1 B‑VG und ist verfassungswidrig.
[…] Zum Umfang der Anfechtung:
Die Kostentragungsregelung des §2 Abs3 sechster Satz GSpG ist nur für Glücksspielautomaten, die den Landesausspielungen unterliegen von Relevanz, hinsichtlich der VLTs und der Glücksspielkonzessionen des Bundes gibt es gleichlautende Bestimmungen in §§12a Abs4 und 21 Abs10 GSpG, weshalb lediglich die Wortfolge 'durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden' die Verfassungswidrigkeit begründet. Es war daher diese Wortfolge anzufechten."
1.3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrages tätigt und den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
"I.
Zur Rechtslage
Mit seinen auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus Anlass zweier bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Wortfolge 'durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden' in §2 Abs3 sechster Satz des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBI. Nr 620/1989 idF BGBI. I Nr 107/2017.
§2 GSpG hat folgenden Wortlaut (die angefochtene Wortfolge ist unterstrichen):
[…]
II.
Zur Zulässigkeit
Die Bundesregierung verweist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003) notwendig so zu ziehen sind, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt erhält und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Daraus folgt u.a., dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Antrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.013/2015 uva).
Die in den beiden Gesetzesprüfungsanträgen geäußerten Bedenken gegen die Zuständigkeitsbestimmung des GSpG ergeben sich erst aus der Zusammenschau des §2 Abs3 sechster Satz GSpG mit den §§4 und 30 des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG).
Die §§4 und 30 des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 (StGSG), in der Stammfassung LGBl Nr 100/2014, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut (Hervorhebungen nicht im Original):
[…]
Aus §2 Abs3 sechster Satz GSpG iVm §§4 und 30 StGSG folgt, dass die 'bewilligungserteilende […] Behörde' iSd GSpG nach dem StGSG die '[Steiermärkische] Landesregierung' ist. Insofern richten sich die gegen §2 Abs3 sechster Satz GSpG geäußerten Bedenken der Sache nach gegen jenen Regelungsgehalt, der sich erst aus dieser und den entsprechenden Bestimmungen des StGSG gemeinsam ergibt (vgl VfSlg 16.756/2002, 17.594/2005). Nach Ansicht der Bundesregierung besteht sohin ein untrennbarer Zusammenhang zwischen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, weshalb der Anfechtungsumfang zu eng gewählt worden sein dürfte und damit einhergehend die Gesetzesprüfungsanträge unzulässig erscheinen.
Im Übrigen erscheint fraglich, ob der Sitz der Verfassungswidrigkeit – sollte es eine solche tatsächlich geben – nicht eher im StGSG als im GSpG zu finden ist. Das GSpG stützt sich im Wesentlichen auf den Kompetenztatbestand 'Monopolwesen' des Art10 Abs1 Z4 B‑VG. In Ausübung dieser Kompetenz ist der einfache Bundesgesetzgeber berechtigt, das Glücksspielmonopol des Bundes abzugrenzen. Für die Regelung einer Tätigkeit, die der Bundesgesetzgeber vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt, ist gemäß Art15 B‑VG der Landesgesetzgeber zuständig (vgl VfSlg 7985/1976). Dem Bundesgesetzgeber kommt dementsprechend die 'Kompetenz-Kompetenz' im Bereich des Glücksspielmonopols zu, das heißt der Bundesgesetzgeber kann den Umfang des Glücksspielmonopols (des Bundes) bestimmen (vgl VfSlg 19.972/2015).
Nach §4 Abs2 GSpG unterliegen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des §5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes: Vor diesem Hintergrund obliegt es dem jeweiligen Landesgesetzgeber, allfällige Regeln für den Bereich der Glücksspielautomaten selbst zu treffen. Dabei ist der Landesgesetzgeber nicht nur an die Vorgaben des GSpG, sondern auch an jene der Verfassung gebunden. Da die Vorgaben des Bundesgesetzgebers ein verfassungskonformes Ergebnis ermöglichen – dies gilt umso mehr, als im GSpG bloß von 'konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden' die Rede ist –, erscheint es nicht zwingend, im GSpG den Sitz der Verfassungswidrigkeit zu sehen.
Aus den genannten Gründen stellt die Bundesregierung zur Erwägung die Anträge als unzulässig zurückzuweisen. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Anträge dennoch als zulässig erachten sollte, nimmt die Bundesregierung im Folgenden in der Sache Stellung:
III.
In der Sache
Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt im Wesentlichen die Bedenken, dass die angefochtene Wortfolge des §2 Abs3 sechster Satz GSpG gegen Art102 Abs1 B‑VG verstößt. Zum Vollzug des Monopolwesens könnten im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung eigene Bundesbehörden oder im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann bzw ihm unterstellte Landesbehörden betraut werden. Indes vollziehe in den Ausgangsverfahren die Landesregierung die in §2 Abs3 GSpG normierte Kosten(tragungs)regelung. Dies sei verfassungswidrig.
Die Bundesregierung teilt dieses Bedenken nicht und verweist zunächst auf drei Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (vgl LVwG OÖ 7.2.2018, LVwG-412532/5/Gf/Mu; LVwG OÖ 7.2.2018, LVwG-412535/5/Gf/Mu; LVwG OÖ 7.2.2018, LVwG-412540/5/Gf/Mu). Darin heißt es entgegen der Rechtsansicht des im gegenständlichen Verfahren antragstellenden Landesverwaltungsgericht Steiermark u.a.:
'3.1. Aus rechtssystematisch-finanzverfassungsrechtlicher Sicht ist die in §2 Abs3 GSpG normierte Kostentragungspflicht der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber – wie sich schon aus dem Normtext und den Gesetzesmaterialien (worauf primär abzustellen ist; vgl z.B. VfGH vom 19. Juni 1997, B226/97) ergibt – als eine Benützungsgebühr und damit als eine öffentliche Abgabe i.S.d. §5 F‑VG (vgl zum Abgabenbegriff allgemein z.B. VfGH vom 13. Oktober 2004, V40/04), im Besonderen als eine bundesgesetzlich (vgl §7 Abs1 F-VG) geregelte ausschließliche Bundesabgabe i.S.d. §6 Abs1 Z1 F-VG zu qualifizieren (…).
3.2. Vor diesem Hintergrund ist vorab klarzustellen, dass die durch §2 Abs3 i.V.m. §5 GSpG und i.V.m. §15 Abs1 OöGSpAG gesetzlich normierte Gebührenpflicht aus folgenden Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet:
3.2.1. Zunächst ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass aus kompetenzrechtlicher Sicht nur dann, wenn eine (Landes-)Ausspielung vorliegt, die sämtliche Kriterien des §5 GSpG – darunter gemäß §2 Abs3 dritter Satz GSpG eben insbesondere auch das Erfordernis der Anbindung der Automaten an das BRZ– erfüllt, eine (rechtskonforme) Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gegeben ist (vgl §4 Abs2 GSpG; Glücksspielmonopol einerseits und Landesausspielungen andererseits sind somit als wechselseitig abgegrenzte, gesamthaft betrachtet komplementäre Teilbereiche des Regelungstatbestandes 'Automatenglücksspiel und Videolotterieterminals' aufzufassen).
(Nur) Bei Erfüllung aller dieser Voraussetzungen handelt es sich nicht mehr um eine Angelegenheit des 'Monopolwesens' i.S.d. Art10 Abs1 Z4 B‑VG, sondern vielmehr liegt (insoweit) eine unter die Generalklausel des Art15 Abs1 B‑VG fallende (gemeinhin als 'Veranstaltungswesen' bezeichnete) Materie vor, deren Vollziehung (keine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung verkörpert, sondern) schon nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen in oberster Instanz der Landesregierung obliegen würde.
3.2.2. Diese materiellrechtliche Betrachtungsweise gilt jedoch insoweit nicht, als bzw weil die Bestimmung des §2 Abs3 sechster Satz GSpG, wonach die Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums und für dessen laufenden Betrieb 'durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden' – im Falle einer Ausspielung gemäß §5 GSpG also von der Landesregierung – bescheidmäßig vorzuschreiben sind, als eine solche abgabenrechtlicher Natur, die auf der Sonderkompetenzverteilung des Art13 B‑VG i.V.m. den Bestimmungen des F-VG beruht, zu qualifizieren ist.
Davon ausgehend kommt die gesetzliche Regelung der Abgaben, zu denen im Besonderen auch Gebühren zählen (vgl allgemein beispielsweise VfGH vom 13. Oktober 2004, V40/04; H. Mayer – G. Kucsko-Stadlmayer – K. Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 10. Aufl., Wien 2015, RN 275; sowie T. Ehrke-Rabel, in W. Doralt – H.G. Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Bd. II, 7. Aufl., Wien 2014, RN 3 ff, insbes. S. 7: 'Deckung des Finanzbedarfes ist auch bei den Gebühren [im finanzwissenschaftlichen Sinne] anzunehmen. Praktisch bedeutet dies, dass die Kompetenz zur Erhebung öffentlichrechtlicher Entgelte für Leistungen der Gebietskörperschaften nach dem F-VG zu beurteilen und nicht als Annex zur Sachmaterie anzusehen ist.'), und darauf basierend die Festlegung von dementsprechenden Verfahrensbestimmungen gemäß §7 Abs6 F-VG dem einfachen Bundesgesetzgeber zu.
Im letzteren Bereich kann dieser hinsichtlich Bundesabgaben – eine solche verkörpert die Benützungsgebühr für die Anbindung von Glücksspielautomaten an das BRZ(…) – nach §11 Abs1 F-VG explizit auch eine Zuständigkeit und/oder eine Mitwirkung von Organen anderer Körperschaften vorsehen; und eben dies ist gegenständlich mit §2 Abs3 sechster Satz GSpG in Bezug auf die 'konzessions- und bewilligungserteilende Behörde', d.i. hier gemäß §18 Abs1 Z1 i.V.m. §3 Abs1 OöGSpAG in concreto die Oö. Landesregierung, festgelegt.'
Die Bundesregierung schließt sich dieser Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich an. Zusammengefasst handelt es sich bei den Kostenersätzen gemäß §2 Abs3 sechster Satz GSpG um eine ausschließliche Bundesabgabe, deren Vollzug auf Basis des §11 Abs1 F-VG 1948 Organen der Länder, im vorliegenden Fall der Steiermärkischen Landesregierung, übertragen wurde.
Unter öffentlichen Abgaben im Sinne der Finanzverfassung sind nur Geldleistungen zu verstehen, die der Bund, die Länder oder Gemeinden kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben. Gleichgültig ist die Verwendung dieser Einnahmen. Abgaben liegen bei diesem Begriffsverständnis daher auch im Fall von Gebühren vor, bei denen die beschafften Einnahmen der Finanzierung einer spezifischen Leistung dienen (vgl Ruppe, §5 F-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz. 13 und Rz. 16).
Geldleistungen, die in Verfolgung konkreter Verwaltungszwecke anfallen, dienen der Gebietskörperschaft demgegenüber nicht der Beschaffung von Einnahmen in diesem Sinn (Kofler, §5 F-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Rz. 12). Als Beispiel kann der Kostenersatz gemäß §89a Abs7 StVO angeführt werden (VwGH 04.07.1985, 85/02/0056, und VwSlg 12.739 A/1988).
Bei Kommissionsgebühren und Barauslagen handelt es sich nach herrschender Lehre ebenfalls nicht um Abgaben im Sinne der Finanzverfassung (vgl Kofler, §5 F-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Rz. 13).
Die Abgrenzung zwischen 'Gebühren, bei denen die beschafften Einnahmen der Finanzierung einer spezifischen Leistung dienen' einerseits und 'Geldleistungen, die in Verfolgung konkreter Verwaltungszwecke anfallen', andererseits erscheint zwar durchaus fließend, der Kostenersatz gemäß §2 Abs3 sechster Satz GSpG kann aber im Hinblick darauf, dass er einen Ersatz für die Inanspruchnahme des Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH darstellt, als Benützungsgebühr und somit als Abgabe im Sinne der Finanzverfassung eingeordnet werden.
Da der Kostenersatz gemäß §2 Abs3 sechster Satz GSpG dem Bund zufließt, handelt es sich um eine ausschließliche Bundesabgabe. Gemäß §11 Abs1 F-VG 1948 kann der einfache Bundesgesetzgeber ohne nähere verfassungsgesetzliche Determinierung auch andere Organe mit der Vollziehung betrauen, also etwa Organe der Landes- oder Gemeindeverwaltung oder Organe anderer Bundesbehörden oder anderer Körperschaften öffentlichen Rechts (vgl Ruppe, §11 F-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz. 7). §11 Abs1 F-VG 1948 enthält keine dem Art102 B‑VG vergleichbare Einschränkung, wonach eine mittelbare Bundesvollziehung im Bereich der Länder nur durch den Landeshauptmann (bzw diesem unterstellte Organe) erfolgen dürfe, sodass auch andere Organe der Länder – wie im gegenständlichen Fall die Landesregierung – mit der Vollziehung betraut werden können. Anders als der Abs3 des §11 F-VG 1948, der hinsichtlich der Mitwirkung von Bundesorganen bei der Bemessung und Einhebung landesgesetzlich geregelter Abgaben auf Art97 Abs2 B‑VG verweist, enthält dessen Abs1 keinen Verweis auf das B‑VG, sodass auch diese Regelungstechnik dafür spricht, dass es sich beim §11 Abs1 F-VG 1948 um eine eigenständige, von Art102 B‑VG unabhängige Zuständigkeitsregelung handelt.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtene Wortfolge nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist."
1.4. Auf Einladung des Verfassungsgerichtshofes an die Ämter der Landesregierungen zur Stellungnahme erstattete die Niederösterreichische Landesregierung folgende Äußerung zu den im Antrag erhobenen Bedenken:
"Der Verfassungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 16. April 2018 das Amt der NÖ Landesregierung eingeladen, sich zum Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf Aufhebung der Wortfolge 'durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden' in §2 Abs3 sechster Satz Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Nr 620/1989 in der Fassung BGBl I Nr 107/2017, und den dort gehegten Bedenken zu äußern.
Nach dieser Bestimmung sind die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§5) dem Bund zu erstatten.
Gemäß §5 Abs1 des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl 7071 in der Fassung LGBl Nr 23/2018, ist für die Erteilung von Bewilligungen von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten die NÖ Landesregierung zuständig – es liegt daher dieselbe Konstellation vor wie in der Steiermark.
Das Amt der NÖ Landesregierung teilt die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.
Ergänzend führt das Amt der NÖ Landesregierung dazu aus, dass sich aus dem Motivenbericht zu dieser Bestimmung, welche erst in der Regierungsvorlage (ErläutRV 657 BlgNR 24. GP ) in den Gesetzestext aufgenommen wurde, keine Hinweise auf die Überlegungen des Bundes hinsichtlich der die Kosten vorschreibenden Behörden ergeben. Es wird lediglich zu 'Z2 und 24 (§2 Abs3 und §60 Abs25 GSpG)' ausgeführt:
'Mit der technischen Anbindung der Automatensalons bzw der Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH und der technischen Möglichkeit der Weiterleitung der übermittelten Datensätze an die Bundesrechenzentrum GmbH wird ein Monitoring durch die Finanzverwaltung erreicht, das zugleich auch eine Abgabenkontrolle ermöglicht. Die Einmalkosten werden vom Bund vorfinanziert und über zehn Jahre auf den jeweiligen Konzessionär/Bewilligungsinhaber entsprechend seiner Nutzung überwälzt. Die laufenden Kosten sind verursacherbezogen vom Konzessionär/Bewilligungsinhaber zu tragen.'
Sowohl aus der systematischen Einordnung der Bestimmung als auch aus dem Motivenbericht ergibt sich, dass die Vorschreibung der Kosten unmittelbar mit der vom Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung näher zu regelnden Anbindung der Glücksspielautomaten gem. §5 GSpG an die Bundesrechenzentrum GmbH zusammenhängt. Schon daraus ergibt sich für diese Bestimmung, dass sie nicht als Teil der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gesehen werden kann – andernfalls wäre die Regelung wohl in §5 GSpG aufzunehmen gewesen.
Diese Bestimmung lässt sich daher nicht in das System des Art102 B‑VG einordnen – auch sonst besteht augenscheinlich keine entsprechende verfassungsgesetzliche Ermächtigung dafür, dass die Landesregierung hier im Rahmen der Bundesverwaltung als Behörde tätig wird.
Abgesehen von der rechtlichen Problematik wird zum Vollzug dieser Bestimmung berichtet, dass die Vorschreibung der Kosten bisher durch die NÖ Landesregierung auf Basis einer vom Bundesministerium für Finanzen übermittelten Kostenaufstellung und einer von der Bundesrechenzentrum GmbH erstellten Verrechnungsmethode erfolgt ist. Das LVwG Oberösterreich hat in seinem Erkenntnis vom 7. Februar 2018, LVwG-412532/6/Gf/Mu, einen anderen Verrechnungsschlüssel angewendet.
Zusammenfassend teilt das Amt der NÖ Landesregierung die Bedenken des LVwG Steiermark gegen die Wortfolge 'durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden' in §2 Abs3 sechster Satz Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Nr 620/1989 in der Fassung BGBl I Nr 107/2017, und unterstützt deren Antrag auf Aufhebung dieser Wortfolge."
1.5. Die übrigen Landesregierungen sahen von der Möglichkeit einer Stellungnahme ab. Die Tiroler Landesregierung wies hiebei darauf hin, dass die Kostentragungsbestimmung des §2 Abs3 sechster Satz GSpG auf Grund der generellen Verbotsregelung für Tirol nicht von Relevanz sei.
2. G 106/2018
2.1. Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ist ein Verfahren anhängig, welches eine Beschwerde gegen eine Kostenvorschreibung der Steiermärkischen Landesregierung für die Errichtung und den Betrieb des Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß §2 Abs3 GSpG betrifft.
Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G106/2018 protokollierten Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden" in §2 Abs3 sechster Satz GSpG, BGBI. 620/1989, idF BGBI. I 73/2010.
2.2. Der Antrag und die vom antragstellenden Gericht vorgebrachten Bedenken entsprechen im Wesentlichen Antrag und Bedenken, wie sie im zu G105/2018 protokollierten Antrag dargelegt wurden.
2.3. Die Bundesregierung und die – auf Einladung des Verfassungsgerichtshofes an die Ämter der Landesregierungen beigezogene – Niederösterreichische Landesregierung erstatteten dieselbe Äußerung wie in dem zu G105/2018 protokollierten Verfahren. Die übrigen Landesregierungen sahen von der Möglichkeit einer Stellungnahme ab.
2.4. Die beschwerdeführende Partei vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark erstattete eine Äußerung, in der sie den im Antrag vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken entgegentritt.
3. G 119/2018
3.1. Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ist ein Verfahren anhängig, welches eine Beschwerde gegen eine Kostenvorschreibung der Steiermärkischen Landesregierung für die Errichtung und den Betrieb des Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß §2 Abs3 GSpG betrifft.
Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G119/2018 protokollierten Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden" in §2 Abs3 sechster Satz GSpG, BGBI. 620/1989, idF BGBI. I 107/2017.
3.2. Der Antrag und die vom antragstellenden Gericht vorgebrachten Bedenken entsprechen im Wesentlichen Antrag und Bedenken, wie sie im zu G105/2018 protokollierten Antrag dargelegt wurden.
3.3. Der Verfassungsgerichtshof führte zu diesem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG) kein weiteres Verfahren durch.
IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung des §187 und §404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.3. Die Bundesregierung bezweifelt in ihrer Äußerung, dass der Anfechtungsumfang richtig gewählt wurde: Ihrer Auffassung nach ergebe sich die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark behauptete Verfassungswidrigkeit erst aus einer Zusammenschau der angefochtenen Wortfolge in §2 Abs3 GSpG mit §4 und §30 des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 ("StGSG"), zumal erst in diesen Bestimmungen die Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt sei. Möglicherweise sei die behauptete Verfassungswidrigkeit überhaupt nur im Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 zu verorten. Die Vorgaben des Glücksspielgesetzes selbst stünden einer verfassungskonformen Festlegung der "konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden" durch den Landesgesetzgeber nicht entgegen.
Mit diesem Vorbringen ist die Bundesregierung nicht im Recht: Unter der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark vertretenen Annahme, dass der Bundesgesetzgeber in einem ansonsten gemäß den §§4 und 5 GSpG in der Landeskompetenz verbleibenden Bereich den Landesgesetzgeber – auf Grundlage der Monopolkompetenz gemäß Art10 Abs1 Z4 B‑VG – zur Einhebung eines Kostenersatzes verpflichte, verbliebe dem Landesgesetzgeber im Hinblick auf Art101 Abs1 B‑VG keine andere Möglichkeit, als die Landesregierung bzw eine dieser unterstellte Behörde für zuständig zu erklären. Insofern könnte der Landesgesetzgeber aber auch keine Regelung erlassen, welche die Vollziehungsstruktur sowohl in Einklang mit Art101 Abs1 B‑VG als auch mit Art102 Abs1 B‑VG brächte. In diesem Sinn richtet sich das Aufhebungsbegehren der vorliegenden Anträge in zutreffender Weise gegen die Wortfolge "durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden" in §2 Abs3 GSpG und nicht gegen die Zuständigkeitsregelung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014.
1.4. Ferner hat es keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Verfahrens, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem zu G105/2018 protokollierten Antrag die bekämpfte Wortfolge in der Fassung BGBl I 73/2010 – also jener Novelle, mit der §2 GSpG zuletzt geändert wurde – und mit den zu G106/2018 sowie G119/2018 protokollierten Anträgen in der Fassung BGBI. I 107/2017 – jener Novelle, mit der das gesamte Glücksspielgesetz zuletzt geändert wurde – anficht.
1.5. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge als zulässig.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.1. Die Anträge sind nicht begründet:
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führt in seinen Anträgen zusammengefasst aus, durch die angefochtene Wortfolge in §2 Abs3 GSpG (in Zusammenschau mit §30 Abs1 StGSG) werde die Vollziehung einer Angelegenheit der Bundesverwaltung in Widerspruch zu Art102 Abs1 B‑VG nicht dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden, sondern der Landesregierung übertragen. Dabei geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von der Annahme aus, die Verteilung und Einhebung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH seien eine Angelegenheit des (Glücksspiel-)Monopolwesens iSd Art10 Abs1 Z4 B‑VG, hinsichtlich derer Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zukämen. Näherhin sei die Verpflichtung zur Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH eine der in §5 Abs4 GSpG statuierten Mindestanforderungen für den Spielerschutz, welche das Glücksspielmonopol des Bundes abgrenzten, und die Kostentragungspflicht eine direkte Folge dieser Anbindung.
2.3. Die Bundesregierung entgegnet diesem Bedenken damit, dass die in §2 Abs3 GSpG normierte Kostentragungspflicht als eine Benützungsgebühr und damit als eine öffentliche Abgabe iSd §5 F-VG 1948 – näherhin als eine bundesgesetzlich geregelte ausschließliche Bundesabgabe iSd §6 Abs1 Z1 F-VG 1948 – zu qualifizieren sei. Vor dem Hintergrund der Sonderkompetenzverteilung des Art13 B‑VG sowie der genannten Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 komme die gesetzliche Regelung der Abgaben sowie die Festlegung der darauf bezogenen Verfahrensbestimmungen gemäß §7 Abs6 F-VG 1948 dem einfachen Bundesgesetzgeber zu. Dieser könne gemäß §11 Abs1 F-VG 1948 auch die Zuständigkeit und/oder Mitwirkung von Organen anderer Gebietskörperschaften – und damit auch der Landesregierung – vorsehen.
2.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgetragenen Bedenken nicht:
2.4.1. Im Rahmen des Kompetenztatbestandes "Monopolwesen" gemäß Art10 Abs1 Z4 B‑VG ist der einfache Bundesgesetzgeber berechtigt, den Umfang des Glücksspielmonopoles (des Bundes) abzugrenzen, womit ihm insofern die "Kompetenz-Kompetenz" zukommt (vgl VfSlg 7567/1975, 19.972/2015). Für die Regelung einer Tätigkeit, die der Bundesgesetzgeber hiebei vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt, ist gemäß Art15 B‑VG der Landesgesetzgeber zuständig (vgl VfSlg 7985/1976).
Mit der GSpG-Novelle 2010 hat der Bundesgesetzgeber das Glücksspielmonopol insoweit neu abgegrenzt, als §4 Abs2 GSpG seither "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des §5" vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt. Die darin verwiesene Bestimmung des §5 GSpG sieht unterschiedliche Abgrenzungsmerkmale vor, welche eingehalten werden müssen, um die Kompetenz des Landesgesetzgebers zu begründen (vgl hiezu VfSlg 19.972/2015, 20.101/2016).
Gemäß §2 Abs3 GSpG sind von der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers nach §5 GSpG erfasste Glücksspielautomaten – also Automaten, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Automaten selbst erfolgt – verpflichtend elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden: §5 Abs7 Z1 GSpG, welcher (auch) der Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes von der Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Glücksspiels gemäß Art15 B‑VG dient, verlangt, dass der Landesgesetzgeber die elektronische Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH als Aufsicht sichernde Maßnahme vorsieht.
Die auf zehn Jahre zu verteilenden Kosten für die Errichtung des Datenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind gemäß §2 Abs3 GSpG durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd §5 GSpG dem Bund zu erstatten. Die Grundlage für diese Vorschreibung bildet eine von der Bundesrechenzentrum GmbH durchgeführte Abrechnung über die von den Konzessionären und Bewilligungsinhabern verursachten Kosten.
Die Materialien (Erläut zur RV 657 BlgNR 24. GP , 3 f.) erläutern die Anbindungs- und Kostentragungspflicht gemäß §2 Abs3 GSpG wie folgt:
"Zielsetzungen:
[…]
Zu den einzelnen Artikeln:
Glücksspielgesetz
Glücksspielautomaten
- […]
- Vernetzung von Glücksspielautomaten mit dem Rechenzentrum des Bundes (elektronische Anbindung) zur Hebung der Abgabenmoral.
- […]
[…]
Zu Z2 und 24 (§2 Abs3 und §60 Abs25 GSpG):
Mit der technischen Anbindung der Automatensalons bzw der Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH und der technischen Möglichkeit der Weiterleitung der übermittelten Datensätze an die Bundesrechenzentrum GmbH wird ein Monitoring durch die Finanzverwaltung erreicht, das zugleich auch eine Abgabenkontrolle ermöglicht. Die Einmalkosten werden vom Bund vorfinanziert und über zehn Jahre auf den jeweiligen Konzessionär/Bewilligungsinhaber entsprechend seiner Nutzung überwälzt. Die laufenden Kosten sind verursacherbezogen vom Konzessionär/Bewilligungsinhaber zu tragen."
2.4.2. In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark kann dahinstehen, ob die gemäß §2 Abs3 GSpG und §5 Abs7 Z1 GSpG angeordnete Kostenerstattung als Abgabe oder als der Sachmaterie folgende Kostenvorschreibung nach Maßgabe der allgemeinen Kompetenzverteilung gemäß Art10 bis 15 B‑VG (vgl u.a. VfSlg 11.564/1987) zu qualifizieren ist.
Ist die Verpflichtung zur Kostentragung in §2 Abs3 GSpG – wie von der Bundesregierung ausgeführt – als "Abgabe" anzusehen, kommen nicht die Vollziehungsregelungen des Art102 B‑VG, sondern die spezielle Zuständigkeitsverteilung des Art13 B‑VG iVm den Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zur Anwendung. In diesem Fall erwiesen sich die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als nicht zutreffend.
Handelte es sich hingegen bei den zu erstattenden Kosten nicht um eine Abgabe, wären die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ebenso wenig begründet. Wie sich aus einer Zusammenschau des §2 Abs3 GSpG mit §4 und §5 GSpG ergibt, fällt die Kostenvorschreibung in die Landeskompetenz gemäß Art15 B‑VG, womit die Vollzugsregelung des Art102 B‑VG gar nicht maßgeblich sein kann.
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden" in §2 Abs3 GSpG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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