VfGH G103/2017 ua, V51/2017 ua

VfGHG103/2017 ua, V51/2017 ua1.12.2017

Zurückweisung von Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bzw Aufhebung von Bestimmungen des Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 wegen entschiedener Sache; Zurück- bzw Abweisung der Anträge auf Aufhebung bzw Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnungen der Stadtgemeinde Traun; Festlegung des Inhabers eines Spielapparates als Abgabenschuldner nicht gesetzwidrig

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 §1, §2, §1a idF LGBl 58/2016
LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadtgemeinde Traun vom 25.02.2016 §1 ff, §3
LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadtgemeinde Traun vom 16.12.2016 §1 ff

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2017:G103.2017

 

Spruch:

I. Die Anträge "1. [auf] Feststellung, dass §1 Abs1 Z1, §1 Abs2 erster und zweiter Satz – in eventu der gesamte Abs2 – und §2 Abs1 Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114, bis zum Inkrafttreten der Oö. LAbgG-Novelle 2016 LGBl 2016/58, verfassungswidrig waren; 2. [auf] Aufhebung folgender Bestimmung(en) des Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114 […]: a) §1 Abs1 Z1, §1 Abs2 erster und zweiter Satz – in eventu der gesamte Abs2 – und §2 Abs1, in eventu b) §1 Abs2 zweiter Satz, in eventu c) die Wortfolge ', das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' in §1 Abs2 zweiter Satz;" als verfassungswidrig, sowie die Anträge "a) §1 Z1, §1 Satz 2 und 3, §2 Abs1, die Wortfolge 'Spielapparaten bzw.' in §3 Abs1 und §3 Abs3, die Wortfolge 'von Spielapparaten und' in §4 Abs1, die Wortfolge 'Spielapparate oder' in §4 Abs2, die Wortfolge 'des Spielapparates bzw.' in §5 Abs1 sowie die Wortfolge 'Spielapparate bzw.' in §6 Abs2, in eventu b) §1 Satz 3, in eventu c) die Wortfolge ', das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billard-tische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' in §1 Satz 3" der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 16. Dezember 2016 betreffend die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe als gesetzwidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträge

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stellte mit Beschlüssen vom 15. und 16. Mai 2017 drei Anträge auf

"1. Feststellung, dass §1 Abs1 Z1, §1 Abs2 erster und zweiter Satz – in eventu der gesamte Abs2 – und §2 Abs1 Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114, bis zum Inkrafttreten der Oö. LAbgG-Novelle 2016 LGBl 2016/58, verfassungswidrig waren;

 

2. Aufhebung folgender Bestimmung(en) des Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114 als verfassungswidrig:

a) §1 Abs1 Z1, §1 Abs2 erster und zweiter Satz – in eventu der gesamte Abs2 - und §2 Abs1, in eventu

b) §1 Abs2 zweiter Satz, in eventu

c) die Wortfolge ', das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' in §1 Abs2 zweiter Satz;

 

3. Feststellung, dass folgende Bestimmung(en) der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 25.2.2016 betreffend die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabeordnung) gesetzwidrig waren:

3.1. a) §1 Z1, §1 Satz 2 und 3, §2 Abs1, die Wortfolge 'Spielapparate oder' in §4 Abs2, die Wortfolge 'des Spielapparates bzw.' in §5 Abs1 sowie [d]ie Wortfolge 'Spielapparate bzw.' in §6 Abs2, in eventu bis zum Inkrafttreten der Oö. LAbgG-Novelle 2016, in eventu

b) §1 Satz 3, in eventu

c) die Wortfolge ', das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball‑, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' in §1 Satz 3;

3.2. a) §3, in eventu

b) die Wortfolge 'Spielapparaten bzw.' in §3 Abs1 und §3 Abs3; sowie

3.3. a) §4 Abs1, in eventu

b) die Wortfolge 'von Spielapparaten und' in §4 Abs1;

 

4. Aufhebung folgender Bestimmung(en) der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 16.12.2016 betreffend die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabeordnung) als gesetzwidrig:

a) §1 Z1, §1 Satz 2 und 3, §2 Abs1, die Wortfolge 'Spielapparaten bzw.' in §3 Abs1 und §3 Abs3, die Wortfolge 'von Spielapparaten und' in §4 Abs1, die Wortfolge 'Spielapparate oder' in §4 Abs2, die Wortfolge 'des Spielapparates bzw.' in §5 Abs1 sowie die Wortfolge 'Spielapparate bzw.' in §6 Abs2, in eventu

b) §1 Satz 3, in eventu

c) die Wortfolge ', das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' in §1 Satz 3."

II. Rechtslage

1. §1 bis §3 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015, LGBl 114/2015 ("Oö. LAbgG 2015"), lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§1

Gegenstand der Abgabe

 

(1) Durch dieses Landesgesetz werden die Gemeinden gemäß §8 Abs5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948) ermächtigt, über eine allenfalls gemäß §7 Abs5 F-VG 1948 bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus für den Betrieb von

1. Spielapparaten im Sinn des Abs2 an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind, und

2. Wettterminals im Sinn des §2 Z8 des Oö. Wettgesetzes eine Gemeindeabgabe zu erheben.

 

(2) Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des §4 Abs3 des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2014. Nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. Ausspielungen gemäß §2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes dürfen keiner Lustbarkeitsabgabe unterworfen werden.

 

§2

Höhe der Abgabe

 

(1) Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 50 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 75 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen.

 

(2) Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 250 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen.

 

§3

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt sechs Monate nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl Nr 74/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 4/2011, außer Kraft; es ist jedoch weiterhin auf solche Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.

 

(3) Die Verpflichtung zur Einhebung einer Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten gemäß dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl Nr 74/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 4/2011, erlischt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich."

2. §1a Oö. LAbgG 2015, LGBl 114/2015, idF LGBl 58/2016, lautet:

"§1a

Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner

 

(1) Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner für den Betrieb von Spielapparaten ist die Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. der Veranstalter (Unternehmer), auf deren bzw. dessen Rechnung oder in deren bzw. dessen Namen Spielapparate betrieben werden; weiters auch diejenige oder derjenige, die bzw. der den Behörden gegenüber als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) auftritt oder sich öffentlich als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) ankündigt.

 

(2) Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner für den Betrieb von Wettterminals ist das den jeweiligen Wettterminal betreibende Wettunternehmen im Sinn des §2 Z9 Oö. Wettgesetz."

3. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 betreffend die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe ("Lustbarkeitsabgabeordnung 2016 der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016") lautete (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Aufgrund der Ermächtigung gemäß §7 Abs5 und §8 Abs5 F-VG 1948 idgF., in Verbindung mit dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 (Oö. LAbgG 2015) idgF. wird verordnet:

 

§1

Gegenstand der Abgabe

 

Für alle im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Traun betriebenen

1. Spielapparate an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind

2. Wettterminals Im Sinne des §2 Z8 des Oö. Wettgesetzes

wird eine Lustbarkeitsabgabe erhoben.

 

Spielapparate im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinne des §4 Abs3 des Glücksspielgesetzes, BGBI. Nr 620/1989 idgF.

Nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen.

Wettterminals sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen.

 

§2

Höhe der Abgabe

 

(1) Für den Betrieb von Spielapparaten beträgt die Abgabe € 50,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung; in Betriebsstätten mit mehr als acht solcher Apparate (unabhängig vom Inhaber) € 75,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat.

 

(2) Für den Betrieb von Wettterminals beträgt die Abgabe € 250,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung.

 

§3

Abgabenschuldner, Haftung

 

(1) Abgabenpflichtig ist der Inhaber von Spielapparaten bzw. Wettterminals gemäß §1.

 

(2) Inhaber im Sinn dieser Verordnung ist der Eigentümer, der Besitzer und der sonstige Verfügungsberechtigte.

 

(3) Für die Entrichtung der Abgabe haftet neben dem Inhaber der Spielapparate bzw. Wettterminals auch der Inhaber der für den Betrieb benützten Räume oder Grundstücke.

 

§4

Anmeldung, Abmeldung

 

(1) Der Inhaber von Spielapparaten und von Wettterminals hat die Inbetriebnahme spätestens drei Werktage vorher der Abgabenbehörde anzumelden. Die Abgabenbehörde hat auf Antrag über die Anmeldung eine Bescheinigung auszustellen.

 

(2) Werden zusätzliche Spielapparate oder Wettterminals in Betrieb genommen oder eben solche von der Aufstellung ausgenommen, ist dies innerhalb von drei Werktagen der Abgabenbehörde mitzuteilen.

 

§5

Entstehen der Abgabenschuld,

Abgabenfälligkeit und Abgabenvorschreibung

 

(1) Die Abgabenschuld entsteht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Spielapparates bzw. des Wettterminals.

 

(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenschuld bescheidmäßig vorzuschreiben bzw. festzusetzen.

Sofern die Abgabe (auch) für einen in der Zukunft gelegenen Abgabenzeitraum festzusetzen ist und die Abgabenhöhe monatlich in gleicher Höhe erfolgt, hat die Gemeinde bei der Festsetzung der Abgabenschuld im Abgabenbescheid festzulegen, dass diese Abgabenfestsetzung auch für die folgenden Kalendermonate gilt (Dauerabgabenbescheid).

Ändern sich die rechtlichen und/oder tatsächlichen Voraussetzungen, ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.

 

(3) Die Abgabe ist am 15. eines Monats für den unmittelbar vorangegangenen Monat zur Zahlung fällig und zu entrichten.

 

§6

Abgabenkontrolle

 

(1) Der Abgabenpflichtige hat der Abgabenbehörde auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abgabenerhebung erforderlich sind.

(2) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung zu überwachen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen und insbesondere Erhebungen an Ort und Stelle des Betriebes der Spielapparate bzw. Wettterminals unentgeltlich vorzunehmen.

 

§7

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.

 

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisher geltende Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 01. Jänner 2002 außer Kraft.

 

(3) Auf Abgabentatbestände, die vor denn Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, findet das bis dahin geltende Recht weiterhin Anwendung."

4. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 16. Dezember 2016 betreffend die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe ("Lustbarkeitsabgabeordnung 2016 der Stadtgemeinde Traun vom 16. Dezember 2016") lautet (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Aufgrund der Ermächtigung gemäß §7 Abs5 und §8 Abs5 F‑VG 1948 idgF., in Verbindung mit dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 (Oö. LAbgG 2015) idgF. und der Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 2016 wird verordnet:

 

§1

Gegenstand der Abgabe

 

Für alle im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Traun betriebenen

1. Spielapparate an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind

2. Wettterminals im Sinne des §2 Z8 des Oö. Wettgesetzes

wird eine Lustbarkeitsabgabe erhoben.

 

Spielapparate im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinne des §4 Abs3 des Glücksspielgesetzes, BGBI.Nr 620/1989 idgF.

Nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen.

Wettterminals sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen.

 

§2

Höhe der Abgabe

 

(1) Für den Betrieb von Spielapparaten beträgt die Abgabe € 50,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung; in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten (unabhängig vom Inhaber) € 75,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat.

 

(2) Für den Betrieb von Wettterminals beträgt die Abgabe € 250,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung.

 

§3

Abgabenschuldner

 

(1) Abgabenschuldner für den Betrieb von Spielapparaten ist der Veranstalter (Unternehmer), auf dessen Rechnung oder in dessen Namen Spielapparate betrieben werden; weiters auch derjenige, der den Behörden gegenüber als Veranstalter (Unternehmer) auftritt oder sich öffentlich als Veranstalter (Unternehmer) ankündigt.

 

(2) Abgabenschuldner für den Betrieb von Wettterminals ist das den jeweiligen Wettterminal betreibende Wettunternehmen im Sinn des §2 Z9 Oö Wettgesetz.

 

§4

Anmeldung, Abmeldung

 

(1) Der Inhaber von Spielapparaten und von Wettterminals hat die Inbetriebnahme spätestens drei Werktage vorher der Abgabenbehörde anzumelden. Die Abgabenbehörde hat auf Antrag über die Anmeldung eine Bescheinigung auszustellen.

 

(2) Werden zusätzliche Spielapparate oder Wettterminals in Betrieb genommen oder eben solche von der Aufstellung ausgenommen, ist dies innerhalb von drei Werktagen der Abgabenbehörde mitzuteilen.

 

§5

Entstehen der Abgabenschuld,

Abgabenfälligkeit und Abgabenvorschreibung

 

(1) Die Abgabenschuld entsteht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Spielapparates bzw. des Wettterminals.

 

(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenschuld bescheidmäßig vorzuschreiben bzw. festzusetzen.

Sofern die Abgabe (auch) für einen in der Zukunft gelegenen Abgabenzeitraum festzusetzen ist und die Abgabenhöhe monatlich in gleicher Höhe erfolgt, hat die Gemeinde bei der Festsetzung der Abgabenschuld im Abgabenbescheid festzulegen, dass diese Abgabenfestsetzung auch für die folgenden Kalendermonate gilt (Dauerabgabenbescheid).

 

(3) Ändern sich die rechtlichen und/oder tatsächlichen Voraussetzungen, ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.

 

Die Abgabe ist am 15. eines Monats für den unmittelbar vorangegangenen Monat zur Zahlung fällig und zu entrichten.

 

§6

Abgabenkontrolle

 

(1) Der Abgabenpflichtige hat der Abgabenbehörde auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abgabenerhebung erforderlich sind.

 

(2) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung zu überwachen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen und insbesondere Erhebungen an Ort und Stelle des Betriebes der Spielapparate bzw. Wettterminals unentgeltlich vorzunehmen.

 

§7

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2017 in Kraft.

 

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisher geltende Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom März 2016 außer Kraft."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. G103/2017, V51/2017, V60/2017

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht betreibt an insgesamt vier näher bezeichneten Standorten in Traun auf ihre Rechnung insgesamt fünf sogenannte "Fun4Four" Geräte. Hiebei handelt es sich um einen Apparat in Form eines digitalen Spiel-tisches, auf welchem eine Vielzahl verschiedener Spiele über ein Display gespielt werden kann. Eine Gewinnausschüttung ist dabei nicht vorgesehen.

1.2. Der Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traun schrieb der beschwerde-führenden Gesellschaft mit Bescheid vom 31. März 2016 für den Betrieb eines dieser Spielapparate eine Lustbarkeitsabgabe von € 50,– pro Monat beginnend mit März 2016 als Dauerabgabe vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun mit Bescheid vom 10. Februar 2017 als unbegründet ab.

1.3. Aus Anlass des gegen diesen Bescheid bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag und legte seine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…]

 

II. Zulässigkeit des Antrages

 

Aus Anlass dieser beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter der obigen Geschäftszahl anhängigen Beschwerden hat der nach der geltenden Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufene Einzelrichter gem Art89 Abs2 iVm 135 Abs4 B‑VG den Beschluss gefasst, an den Verfassungsgerichtshof den in der Folge näher ausgeführten Antrag auf Prüfung der in Folge näher genannten Bestimmungen des Oö. LAbgG 2015 gem Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG bzw der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun gem Art139 Abs1 Z1 B‑VG zu stellen.

 

Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die antragsgegenständlichen Fassungen des Oö. LAbgG 2015 bzw. der Lustbarkeitsabgabeordnung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides anzuwenden sein werden: Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat, nicht aber jene, die zum Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Abgabenbescheides gegolten hat (vgl. etwa VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; 11.9.2015, Ro 2014/17/0026 mwN; 10.8.2010, 2009/17/0264 mwN), und der bescheid-mäßigen Vorschreibung einer 'Dauerabgabe' ab März 2016 ergeben sich daher jeweils Folgende einschlägige Rechtsgrundlagen:

 

- für den Zeitraum bis inkl. 31.12.2016 war der Bescheid auf die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25.2.2016 zu stützen,

- danach auf die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 16.12.2016, welche mit 1.1.2017 in Kraft trat;

- ferner war für den Zeitraum bis inkl. 27.9.2016 die Stammfassung des Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114, einschlägig,

- danach das Oö. LAbgG 2015 idF der Oö. LAbgG-Novelle 2016, LGBl 2016/58, welche am 28.9.2016 in Kraft trat.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat [in] den anhängigen Beschwerdeverfahren damit die beiden – soweit ersichtlich ordnungsgemäß kundgemachten – Verordnungen der Stadtgemeinde Traun zugrunde zu legen und hat ferner das Oö. LAbgG 2015 (in der Stammfassung sowie in der Fassung der Oö. LAbgG-Novelle 2016) anzuwenden, welches u.a. den Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Verordnungen bildet. Alle genannten Normen sind daher in diesem Verfahren präjudiziell und der Antrag auf Gesetzes- und Verordnungs-prüfung zulässig.

 

III. Zur Verfassungswidrigkeit des Oö. LAbgG 2015

 

[…]

 

2. Verstoß gegen Art7 B‑VG

 

2.1. Wie vom Landesverwaltungsgericht bereits in der Anfechtung vom 9.1.2017, ZI. LVwG-450119/2/MZ/KHu u.a., do. ZI.en G17/2017 und V14/2017, – ebenfalls Verfahren die erstmitbeteiligte Partei betreffend - ausgeführt, haften der Definition des Abgabegegenstandes der 'Spielapparate' nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Bedenken hinsichtlich Art7 B‑VG an:

 

2.2. Ein Spielapparat stellt nach der gesetzlichen Definition des §2 Abs2 erster Satz Oö. LAbgG 2015 eine technische Einrichtung zur Durchführung von Spielen dar. Ein 'Spiel' stellt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe etwa VfSlg 18.183/2007 mwN; zur Rsp des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 29.7.2015, 2013/17/0020 mwN) eine zweckfreie Beschäftigung dar, welche aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib ausgeübt wird. Spielapparate sind demnach Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Betätigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt (idS VwGH 27.2.2015, 2011/17/0083). Dieses weite Begriffsverständnis von Spielapparaten wird durch den zweiten Satz des §2 Abs2 leg cit durch die Einführung des Begriffes und Ausnahmetatbestandes der 'Unterhaltungsgeräte' eingeschränkt. Demnach gelten 'Unterhaltungsgeräte' – dabei handelt es sich um 'Kegel- und Bowling bahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' – nicht als Spielapparate.

 

2.3. §2 Abs2 erster und zweiter Satz normieren damit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, bei dem Regel und Ausnahme als eine Einheit anzusehen sind. Die Unsachlichkeit einer Ausnahmebestimmung schlägt auf den Grundtatbestand durch, wenn ein systematischer Zusammenhang zwischen Grundtatbestand und Ausnahmebestimmung besteht (idS etwa VfSlg 14.805/1997 und 16.223/2001). Aufgrund der dargestellten unmittelbaren Verknüpfung von Regel und Aus-nahme ist im anhängigen Beschwerdeverfahren die gesamte Definition des Abgabetatbestandes des 'Spielapparates' präjudiziell und für das Verfahren relevant; um nämlich beurteilen zu können, ob die ggst. Videospieltische als 'Spielapparate' der Lustbarkeitsabgabepflicht nach dem Oö. LAbgG 2015 unterliegen, ist jedenfalls zu beurteilen, ob sie unter den Ausnahmetatbestand der 'Unterhaltungsgeräte' fallen.

 

2.4. Bei der Definition des Begriffs der 'Unterhaltungsgeräte' geht der Gesetzgeber aufgrund der von ihm gewählten Textierung der Ausnahmebestimmung augenscheinlich von einem engen, auf taxative Ausnahmen beschränkten Begriffsverständnis aus. Dass es sich um eine taxative Aufzählung handelt, ergibt sich aus der Einleitung 'das sind' – worin sich zeigt, dass der Gesetzgeber jene Geräte, die er einer Ausnahme zuführen möchte, einzeln aufzählt – und aus der dann abschließende Nennung mehrerer Alternativen, wobei keine der genannten Alternativen als Generalklausel ausgestaltet wäre, die es gestatten würde, auch andere vergleichbare Fälle zu umfassen. Vor dem Hintergrund, dass der mögliche Wortsinn des Gesetzestextes die äußerste Grenze der Auslegung bildet, kommt eine andere Interpretation des Normlautes für das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.

 

2.5. Wie bereits in der Anfechtung vom 9.1.2017, ZI. LVwG-450119/2/MZ/KHu u.a., do. ZI.en G17/2017 und V14/2017, dargelegt, ist den in §1 Abs2 Oö. LAbgG definierten 'Unterhaltungsgeräten' gemein, dass der eigentliche Spielablauf primär durch das mechanische Betätigen durch die teilnehmenden Personen erfolgt und/oder das Spiel nach Initiierung des Startes mechanisch abläuft.

 

2.6. Nicht ersichtlich ist jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, weshalb die taxativ genannten Unterhaltungsgeräte von der Abgabenpflicht befreit sind, während andere, ebenfalls mechanisch ablaufende Spielapparate einer Abgabenpflicht unterlegen (explizit hingewiesen sei auf das in der bereits anhängigen Anfechtung genannte Boxgerät – hierbei handelt es sich um ein mechanisch ablaufendes Spiel, bei dem die Schlagkraft gegen eine Boxbirne gemessen wird).

 

2.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bindet der Gleichheitsgrundsatz des Art2 StGG sowie des Art7 B‑VG auch den Gesetzgeber (vgl etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Durch den Gleichheitssatz werden dem Gesetzgeber zusammengefasst inhaltliche Schranken dahingehend gesetzt, als es ihm untersagt ist, unsachliche Differenzierungen zu schaffen, sachlich gebotene Differenzierungen zu unterlassen oder schlechthin unsachliche Regelungen zu treffen.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, eine Unterscheidung zwischen den im Gesetz taxativ genannten 'Unterhaltungsgeräten' und sonstigen, wesensähnlichen mechanischen Spielapparaten - etwa dem exemplarisch genannten Boxgerät – zu schaffen und auf dieser Grundlage eine Differenzierung bei der Abgabepflicht herbeizuführen. Das Gesetz erweist sich nach Ansicht des Landesverwaltungs-gerichts daher insofern als gleichheitswidrig.

 

2.8. Demgegenüber geht das Landesverwaltungsgericht vorerst davon aus, dass die Unterscheidung zwischen mechanischen Geräten wie den im Oö. LAbgG 2015 genannten Unterhaltungsgeräten (die allenfalls technologisch unterstützt sind) und Computerspielgeräten mit Displays, bei denen der Computer entweder als Mitspieler auftritt (oder auftreten kann) und/oder das Spiel selbst aktiv steuern sowie eine Änderung des Spielvorganges oder -angebotes (durch Softwareupdates, etc.) einfach erfolgen kann, im Sinne einer sachlichen Differenzierung gerechtfertigt sind. Zwar könnte – mit der erstmitbeteiligten Partei – angenommen werden, dass die bloße digitale Abbildung von ansonsten manuell ablaufenden Spielen (etwa Kartenspielen) eine unsachliche Differenzierung zwischen den 'Unterhaltungsgeräten' nach der Definition des Oö. LAbgG 2015 und derartigen 'Computer-Unterhaltungsgeräten' schafft; freilich erscheint dem Landesverwaltungsgericht eine Unterscheidung zwischen primär mechanischen und primär digitalen Spielen sachlich gerechtfertigt und eine taugliche Unterscheidung für einen Abgabentatbestand zu sein.

 

Da bei der Aufhebung des Oö. LAbgG 2015 entsprechend dem vom Landesverwaltungsgericht beantragten Aufhebungsumfang auch eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf die genannten Videospieltische eintreten könnte, sei bloß der Vollständigkeit halber auch auf das diesbezügliche Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei verwiesen.

 

2.9. Bei der Anfechtung einer Verordnung ist nicht darauf abzustellen, ob sich die angenommene Gesetzwidrigkeit auf die Entscheidung auswirken wird, da eine präjudizielle Norm unabhängig von den Auswirkungen auf den Anlassfall zu prüfen ist (idS. etwa VfSlg 14.798/1997 mwN). Da – wie bereits unter 2.3. dargelegt – vom Landesverwaltungsgericht zu überprüfen ist, ob die ggst. Videospieltische 'Unterhaltungsgeräte' iSd. Oö. LAbgG 2015 darstellen, ist eine Anfechtung der im Antrag bezeichneten Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof möglich und vor dem Hintergrund der dargestellten Überlegungen auch geboten (so etwa explizit VfSlg 11.190/1986: 'Die Umstände des Anlaßfalles mögen allenfalls faktisch Bedeutung für den Umstand haben, ob gegen eine Norm Bedenken entstehen. Sind aber – aus welchen Gründen immer – Bedenken entstanden, so löst allein die Anwendbarkeit der Norm die Pflicht [...] aus, einen Prüfungsantrag zu stellen.')

 

3. Verstoß gegen §8 Abs5 F-VG – fehlende Normierung des Abgabenschuldners

 

Gemäß §8 Abs5 F-VG wird der Landesgesetzgebung die Kompetenz eingeräumt, Gemeinden zu ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, wobei solche Gesetze die 'wesentlichen Merkmale dieser Abgaben' bestimmen müssen. Damit kann Gemeinden das freie Beschlussrecht zur Erhebung von Abgaben gewährt werden.

 

Die 'wesentlichen Merkmale' einer Abgabe stellen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Besteuerungsgegenstand, die Bemessungs-grundlage, die Steuerpflicht sowie das zulässige Höchstmaß dar (vgl etwa VfSlg 7967/1976 mwN). Das betreffende Landesgesetz hat daher bei sonstiger Verfassungswidrigkeit die Regelung der Steuerschuldnerschaft zu treffen (vgl idS Kofler, §8 F-VG in: Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 10. Lfg [2013] Rz 25 mwN; vgl ferner Ruppe, §8 F-VG in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 3. Lfg [2000] bzw. 12. Lfg [2016] Rz 35 mwN).

 

Das Oö. LAbgG 2015 enthält in seiner Stammfassung (LGBl 2015/114) in Bezug auf Spielapparate keine solche Festlegung, sondern lediglich in dessen §1 die Definition des Gegenstands der Abgabe, in §2 Regelungen zur Höhe der Abgabe und in §3 Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen.

 

Erst mit der […] Oö. LAbgG-Novelle 2016, LGBl 2016/58, in Kraft getreten am 28.9.2016, wurde der Abgabenschuldner für den Betrieb von Spielapparaten explizit gesetzlich normiert. Der diesbezügliche §1a Oö. LAbgG 2015 lautet:

 

'Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner für den Betrieb von Spielapparaten ist die Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. der Veranstalter (Unternehmer), auf deren bzw. dessen Rechnung oder in deren bzw. dessen Namen Spielapparate betrieben werden; weiters auch diejenige oder derjenige, die bzw. der den Behörden gegenüber als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) auftritt oder sich öffentlich als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) ankündigt.'

 

Laut den Materialien zur Stammfassung des Oö. LAbgG 2015 wurde der Begriff der Spielapparate ausdrücklich im Sinn der bisherigen Definition des Oö. Spielapparate- und Wettgesetz[es] umschrieben, sodass es 'hinsichtlich des möglichen Abgabetatbestands keine Unklarheiten geben dürfte' (vgl AB 1544/2015 BIgOöLT 27. GP 5 f). Auch in den Materialien zur Oö. LAbgG-Novelle 2016 (vgl IA 218/2016 BIgOöLT 27. GP 1 f) wird erneut ausgeführt, dass hinsichtlich des Spielapparate-Begriffs die Umschreibung aus dem am 1.7.2015 außer Kraft getretenen Oö. Spielapparate- und Wettgesetz übernommen wurde. Zum Abgabenschuldner wird wortwörtlich ausgeführt:

 

'Darüber hinaus legt die Wortfolge 'Betrieb von Spielapparaten' eindeutig nahe, dass als Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner nur die Person verstanden werden kann, die das wirtschaftliche Risiko trägt, also auf deren Rechnung oder in deren Namen Spielapparate betrieben werden. Für diese am Wortlaut orientierte Auslegung spricht auch der systematische Vergleich mit der Abgabeschuldnerpflicht in Bezug auf den Betrieb von Wettterminals (siehe oben). Allerdings ist einzuräumen, dass gerade das mittlerweile außer Kraft getretene Oö. Spielapparate- und Wettgesetz eine ausdrückliche Definition des Betreiberbegriffs enthalten hat, die von den zuvor dargestellten Überlegungen abweicht; dort wurde als Betreiberin bzw. Betreiber nämlich die Person bezeichnet, die über den Aufstellort verfügungsberechtigt ist (vgl. §2 Z6 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz). Auch wenn es für die Relevanzerklärung eines solchen, vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Begriffsverständnisses wohl einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage – wie seinerzeit im Oö. Spielapparate- und Wettgesetz – bedürfte, soll aus rechtspolitischen Gründen eine eigene Bestimmung über die Bezeichnung der Abgabeschuldnerin bzw. des Abgabeschuldners in das Oö. LAbgG 2015 aufgenommen werden.'

 

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den mit Gesetz vorzusehenden notwendigen Merkmalen einer Abgabe nach §8 Abs5 F-VG ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts jedoch nicht hinreichend, dass der Abgabenschuldner (bloß) 'nahegelegt' ist, wenn sich – wie im Fall der Spielapparate – die Abgabenschuldnerschaft nicht aus in Geltung stehenden Rechtsnormen eindeutig ableiten lässt. Hinzu kommt, dass die in den Materialien dargelegte Betreiberdefinition nicht zwingend erscheint, weil das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz (dem der Spielapparatebegriff des Oö. LAbgG 2015 zugrunde liegt) einen eigenständigen Betreiberbegriff aufwies. Wird aber die Herkunft des Spielapparatebegriffs so eindeutig deklariert, erscheint es nicht denkunmöglich, sich bei der Herleitung des Abgabenschuldners auch am dort grundgelegten Betreiberbegriff zu orientieren; dies zumal bei Wettterminals tatsächlich auf das Oö. Wettgesetz rekurriert wird. Auch für die 'Betreiber' im Sinne des Verständnisses des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes – also die über den Aufstellungsort Verfügungsberechtigten – ergibt sich zumindest indirekt über die Steigerung der Attraktivität der Lokalität und der damit verbundenen Umsatzsteigerungen etwa bei der Getränke- und Essenskonsumation, wenn nicht gar aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Geräteeigentümer direkt, ein wirtschaftlicher Vorteil aus der Aufstellung der jeweiligen Spielapparate. In diese Richtung könnte auch das Abstellen auf die Anzahl der Geräte je Betriebsstätte (unabhängig vom Veranstalter) deuten, weil es der über den Aufstellungsort Verfügungsberechtigte in der Hand hat, die Anzahl der Spielapparate zu beeinflussen.

 

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich die Steuerschuldnerschaft in Bezug auf Spielapparate nicht eindeutig aus [der] oberösterreichischen Rechtsordnung ergibt, sodass nach Ansicht des antragstellenden Gerichts nicht von einer iSd §8 Abs5 F-VG hinreichenden Determinierung der Stammfassung des Oö. LAbgG 2015 ausgegangen werden kann. Dafür spricht letztlich auch der Umstand, dass es offenbar die Gemeinden in ihren Lustbarkeitsabgabe-ordnungen – soweit bislang ersichtlich – durchgängig für notwendig erachteten, den Abgabenschuldner zu definieren; exemplarisch hingewiesen sei diesbezüglich auf d[en] bereits anhängigen Antrag betreffend die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz sowie die hier ggst. Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun.

 

IV. Zur Gesetzwidrigkeit der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25.2.2016

 

1. Vor Inkrafttreten der Oö. LAbgG-Novelle 2016:

 

Entsprechend der Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts fehlte es dem Oö. LAbgG in seiner Stammfassung an einer Umschreibung des Abgabenschuldners. Wenn die dargestellten Bedenken vom Verfassungsgerichtshof geteilt werden, wird die (teilweise) Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Oö. LAbgG 2015 zur Folge haben, dass sich die ggst. Lustbarkeitsabgabeordnung bis zum Inkrafttreten der Oö. LAbgG-Novelle 2016 auf keine verfassungskonforme Rechtsgrundlage stützen konnte.

 

2. Die Definition des Abgabenschuldners in der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Traun

 

Mit Inkrafttreten der genannten Oö. LAbgG-Novelle 2016 mit 28.9.2016 wurde der Steuerschuldner im Oö. LAbgG 2015 explizit definiert als

'Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. der Veranstalter (Unternehmer), auf deren bzw. dessen Rechnung oder in deren bzw. dessen Namen Spielapparate betrieben werden; weiters auch diejenige oder derjenige, die bzw. der den Behörden gegenüber als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) auftritt oder sich öffentlich als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) ankündigt.'

 

Demgegenüber lautet §3 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25.2.2016 auszugsweise wie folgt:

'(1) Abgabenpflichtig ist der Inhaber von Spielapparaten bzw. Wettterminals gemäß §1.

(2) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist der Eigentümer, der Besitzer und der sonstige Verfügungsberechtigte'

Damit werden 'Inhaber' von Wettterminals als abgabepflichtig bezeichnet, wobei diese in der Verordnung eigenständig (und abweichend vom üblichen juristischen Sprachgebrauch) definiert werden als 'Eigentümer', 'Besitzer' oder 'sonstige Verfügungsberechtigte'.

 

Unabhängig davon, wie im konkreten Fall die Auslegung insbes. des letzten Begriffes zu erfolgen hat, zeigt sich, dass es sich hierbei um eine Definition des Abgabenschuldners handelt, bei der auf dessen sachenrechtliche Position zum Spielapparat bzw. Wettterminal abstellt wird. Dem gegenüber stellt das Oö. LAbgG 2015 (seit der Oö. LAbgG-Novelle 2016) auf das wirtschaftliche Verhältnis sowie auf das Auftreten gegenüber der Behörde oder der Öffentlichkeit ab.

 

Wenngleich die beiden genannten Definitionen des Abgabenschuldners wohl in zahlreichen Fällen faktisch zum selben Ergebnis führen werden, ist durch das Abstellen auf gänzlich unterschiedliche Aspekte aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts keine Bedeutungsidentität in dem Sinne gegeben, dass die Verordnung bloß die gesetzliche Vorschrift inhaltlich wiedergeben oder – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – näher spezifizieren würde. Auch interpretativ lässt sich ein derartiges Ergebnis nicht herbeiführen, werden doch völlig unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Begründung der Abgabenschuldnerschaft herangezogen. Vielmehr wird eine eigenständige – vom Gesetz abweichende – Regelung getroffen, was die Verordnung gesetzwidrig macht.

 

Hingewiesen wird darauf, dass die soeben dargelegten Bedenken auch dann zutreffen, wenn der Verfassungsgerichtshof davon ausgehen sollte, dass der Steuerschuldner schon in der Stammfassung des Oö. LAbgG 2015 hinreichend klar definiert gewesen wäre: Entsprechend der Gesetzesmaterialien konnte als Abgabenschuldner nämlich 'nur die Person verstanden werden [...], die das wirtschaftliche Risiko trägt, also auf deren Rechnung oder in deren Namen Spielapparate betrieben werden'. Ein Abstellen auf den 'Inhaber' entsprach daher nie dem Gesetz.

 

3. Der Abgabegegenstand – Verfassungswidrigkeit des Oö. LAbgG

 

Sofern der Verfassungsgerichtshof die vom Landesverwaltungsgericht aufgestellten Bedenken betreffend die Abgrenzung des Abgabengegenstandes der 'Spielapparate' bzw. der gleichheitswidrigen Festlegung der Ausnahme von 'Unterhaltungsgeräten' teilt, ist auch die Verordnung davon betroffen, weil sie sich – nach Aufhebung der relevanten Gesetzesstellen – als insofern gesetzlos erweist.

 

V. Zur Gesetzwidrigkeit der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 16.12.2016

 

Die soeben unter IV.3. aufgestellten gleichheitsrechtlichen Bedenken haften auch der Lustbarkeitsabgabeordnung vom 16.12.2016 an. Auch diese Verordnung wird in jenem Umfang, in dem das Gesetz vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wird, zu bereinigen sein.

 

[…]."

1.4. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun erstattete eine Äußerung, in der den Bedenken des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen mit dem Hinweis entgegen getreten wird, dass die angefochtenen Verordnungen von der Oberösterreichischen Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt worden seien.

1.5. Die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sich im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht geäußert. Auch die Oberösterreichische Landesregierung hat keine Äußerung erstattet.

2. G104/2017, V52/2017, V61/2017

2.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren vor dem antrag-stellenden Landesverwaltungsgericht betreibt an insgesamt vier näher bezeichneten Standorten in Traun auf ihre Rechnung insgesamt fünf sogenannte "Fun4Four" Geräte. Hiebei handelt es sich um einen Apparat in Form eines digitalen Spieltisches, auf welchem eine Vielzahl verschiedener Spiele über ein Display gespielt werden kann. Eine Gewinnausschüttung ist dabei nicht vorgesehen.

2.2. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Traun schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Bescheid vom 31. März 2016 für den Betrieb eines dieser Spielapparate eine Lustbarkeitsabgabe von € 50,– pro Monat beginnend mit März 2016 als Dauerabgabe vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun mit Bescheid vom 10. Februar 2017 als unbegründet ab.

2.3. Aus Anlass des gegen diesen Bescheid bei ihm anhängigen Beschwerde-verfahrens stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesen Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag. Die vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht dargelegten Bedenken entsprechen jenen, die es auch im zu G103/2017, V51/2017, V60/2017, protokollierten Verfahren vorbringt.

2.4. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun erstattete eine Äußerung, in der den Bedenken des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen mit dem Hinweis entgegen getreten wird, dass die angefochtenen Verordnungen von der Oberösterreichischen Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt worden seien.

2.5. Die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sich im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht geäußert. Auch die Oberösterreichische Landesregierung hat keine Äußerung erstattet.

3. G106/2017, V54/2017, V62/2017

3.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht betreibt an insgesamt vier näher bezeichneten Standorten in Traun auf ihre Rechnung insgesamt fünf sogenannte "Fun4Four" Geräte. Hiebei handelt es sich um einen Apparat in Form eines digitalen Spieltisches, auf welchem eine Vielzahl verschiedener Spiele über ein Display gespielt werden kann. Eine Gewinnausschüttung ist dabei nicht vorgesehen.

3.2. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Traun schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft mit zwei Bescheiden vom 31. März 2016 für den Betrieb von drei dieser Spielapparate eine Lustbarkeitsabgabe von € 150,– pro Monat beginnend mit März 2016 als Dauerabgabe vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun mit Bescheid vom 10. Februar 2017 als unbegründet ab.

3.3. Aus Anlass des gegen diesen Bescheid bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesen Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag. Die vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht dargelegten Bedenken entsprechen jenen, die es auch im zu G103/2017, V51/2017, V60/2017, protokollierten Verfahren und im zu G104/2017, V52/2017, V61/2017, protokollierten Verfahren vorbringt.

3.4. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun erstattete eine Äußerung, in der den Bedenken des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen mit dem Hinweis entgegen getreten wird, dass die angefochtenen Verordnungen von der Oberösterreichischen Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt worden seien.

3.5. Die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sich im Verfahren vor dem Verfassungs-gerichtshof nicht geäußert. Auch die Oberösterreichische Landesregierung hat keine Äußerung erstattet.

IV. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat in den in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren erwogen:

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Mit seinen Anträgen begehrt das antragstellende Gericht, die "Feststellung, dass §1 Abs1 Z1, §1 Abs2 erster und zweiter Satz – in eventu der gesamte Abs2 – und §2 Abs1 Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114, bis zum Inkrafttreten der Oö. LAbgG-Novelle 2016 LGBl 2016/58, verfassungswidrig waren".

Mit seinen Anträgen begehrt das antragstellende Gericht ferner die Aufhebung derselben Bestimmungen des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015 wegen Verfassungswidrigkeit.

Die Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015 sowie die Anträge auf Aufhebung dieser Bestimmungen als verfassungswidrig sind schon aus folgendem Grund unzulässig:

Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier: des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015) nur ein einziges Mal zu entscheiden (VfSlg 10.311/1984, 10.841/1986, 12.892/1991; vgl. zur gleichen Frage hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung zB VfSlg 6296/1970 und 6391/1971). Da die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken (§62 Abs1 VfGG) im Wesentlichen mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 27. Juni 2017, G17/2017, V14/2017, abgesprochen hat, sind die Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015 bzw. auf Aufhebung dieser Bestimmungen als verfassungswidrig wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

1.2. Mit seinen Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht ferner, der Verfassungsgerichtshof möge Teile der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt-gemeinde Traun vom 16. Dezember 2016 als gesetzwidrig aufheben. Auch diese Anträge sind nicht zulässig:

1.2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

1.2.2. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Landesverwaltungsgericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letztes liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

1.2.3. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.486/2008, 18.298/2007; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl. noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).

1.2.4. Mit seinen Hauptanträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zunächst, der Verfassungsgerichtshof möge §1 Z1, §1 Satz 2 und 3, §2 Abs1, die Wortfolge "Spielapparaten bzw." in §3 Abs1 und §3 Abs3, die Wortfolge "von Spielapparaten und" in §4 Abs1, die Wortfolge "Spielapparate oder" in §4 Abs2, die Wortfolge "des Spielapparates bzw." in §5 Abs1 sowie die Wortfolge "Spielapparate bzw." in §6 Abs2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 16. Dezember 2016 als gesetzwidrig aufheben. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter anderem angefochtene Wortfolge ("Spielapparaten bzw.") findet sich aber nicht in §3 Abs1 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 16. Dezember 2016. Ebenso wenig findet sich in der Verordnung der angefochtene §3 Abs3. Insoweit sind die Anträge schon aus diesem Grund unzulässig.

Zur Beseitigung der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angenommenen Gesetzwidrigkeit wäre es überdies auch notwendig gewesen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den gesamten §3 Abs1 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 16. Dezember 2016, der nähere Bestimmungen über den Abgabenschuldner für den Betrieb von Spielapparaten vorsieht, mit anficht. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daher hinsichtlich der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 16. Dezember 2016 den Anfechtungsumfang zu eng gewählt.

1.2.5. Auch die Eventualanträge des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge §1 Satz 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 16. Dezember 2016 bzw. die darin enthaltene Wortfolge ", das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen" als gesetzwidrig aufheben, sind unzulässig. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angefochtenen Verordnungsstellen nehmen bestimmte Unterhaltungsgeräte vom Begriff des Spielapparates aus. Für diese Geräte wird daher – auf Grund der Ausnahmebestimmung des §1 Satz 3 – keine Lustbarkeitsabgabe erhoben.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist bei jenen Rechtsvorschriften, die aus einer Regel und Ausnahmen bestehen, auf Grund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Regel und der Ausnahme die gesamte Rechtsvorschrift – also sowohl die Regel als auch die Ausnahmen – in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls die gesamte Bestimmung in Prüfung zu ziehen bzw. anzufechten (vgl. zB VfSlg 14.805/1997, 16.474/2002).

Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aber mit seinen Eventualanträgen nur die Ausnahmebestimmungen angefochten hat, die bestimmte Unterhaltungsgeräte von der Besteuerung als Spielapparat ausnimmt, erweisen sich auch diese wegen eines zu eng gewählten Anfechtungsumfanges als unzulässig.

1.3. Im Übrigen, also hinsichtlich der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016, sind die Anträge zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig sind (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Das antragstellende Gericht begründet seine Bedenken gegen die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 zunächst damit, dass der Verordnung – im angefochtenen Umfang – eine gesetzliche Grundlage fehle, sollte der Verfassungsgerichtshof die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015 teilen und die entsprechenden Bestimmungen bzw. Wortfolgen als verfassungswidrig aufheben.

Der Verfassungsgerichtshof vermag diesen Bedenken aus folgendem Grund nicht zu folgen: Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2017, G17/2017, V14/2017, wies der Verfassungsgerichtshof einen Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Aufhebung jener Bestimmungen des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015, die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die gesetzliche Grundlage für die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 bilden, als unbegründet ab. Diese Bestimmungen gehören daher weiterhin der Rechtsordnung an. Folglich gehen die Bedenken des antragstellenden Gerichts hinsichtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für Teile der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 ins Leere.

2.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt gegen die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 ferner das Bedenken, dass die in §3 leg.cit. festgelegte Definition des Abgabenschuldners der Definition des Abgabenschuldners im Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 widerspreche. Die Verordnung stelle auf die Inhaberschaft ab, wohingegen das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 die Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. den Veranstalter (Unternehmer), auf deren bzw. dessen Rechnung oder in deren bzw. dessen Namen der Spielapparat betrieben werde, derjenige oder diejenige, die bzw. der den Behörden gegenüber als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) auftrete oder sich öffentlich als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) ankündige, als Abgabenschuldner festlege. Während das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 – auch bereits vor der Novelle LGBl 58/2016 – auf das wirtschaftliche Verhältnis bzw. das Auftreten gegenüber der Behörde und der Öffentlichkeit abstelle, knüpfe die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 an sachenrechtliche Positionen an.

Auch dieses Bedenken teilt der Verfassungsgerichtshof nicht:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2017, G17/2017, V14/2017, zur Frage der Festlegung der Steuerschuldnerschaft im Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 Folgendes ausgeführt:

"[…]

 

2.3. Soweit das antragstellende Gericht gegen die Stammfassung des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015, LGBl 114/2015, das Bedenken hegt, dass diese nicht iSd §8 Abs5 F-VG 1948 hinreichend determiniert wäre, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

 

2.3.1. Gemäß §7 Abs5 F-VG 1948 iVm §15 Abs3 Z1 FAG 2008 sind die Gemeinden kraft bundesgesetzlicher Ermächtigung berechtigt, Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) auszuschreiben, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden.

 

2.3.1.1. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erschließt sich der Tatbestand der Lustbarkeitsabgabe historisch-systematisch. Länder und Gemeinden sind bei der Erhebung der ihnen durch das Finanzausgleichsgesetz 'überlassenen' Abgaben an den Begriffsinhalt der jeweiligen Abgabe gebunden. Dabei ist jener Begriffsinhalt maßgebend, den der einfache Gesetzgeber im Zeitpunkt der erstmaligen finanzausgleichsrechtlichen Regelung vorgefunden hat (vgl. Ruppe, §7 F-VG, in: Korinek/Holoubek ua. (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 7 [2016]). Nach diesem Verständnis erfassen die Lustbarkeitsabgaben nicht nur das 'veranstaltete Vergnügen' (vgl. VfSlg 14.147/1995), sondern auch das Aufstellen bzw. Betreiben von Spielapparaten (vgl. VfSlg 11.615/1988, 13.927/1994, 14.147/1995, 18.183/2007).

 

2.3.1.2. Innerhalb dieses durch §15 Abs3 Z1 FAG 2008 historisch-systematisch vorgegebenen Rahmens kommt den Gemeinden ein Spielraum zur Ausgestaltung der Abgabe zu. Insofern kann sich der Bundesgesetzgeber begnügen, das Besteuerungsobjekt zu benennen. Die weitergehenden wesentlichen Merkmale der Abgabe wie etwa jene der Steuerschuldnerschaft sind in solchen Fällen durch die Gemeinde innerhalb des durch §15 Abs3 Z1 FAG 2008 eröffneten Rahmens mittels Verordnung festzulegen.

 

2.3.2. Die bundesgesetzliche Ermächtigung nach §7 Abs5 F-VG 1948 besteht gemäß §15 Abs3 Z1 FAG 2008 'vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung'. Eine landesgesetzliche Ermächtigung darf die durch die Bundesgesetzgebung eingeräumte Ermächtigung allenfalls – gestützt auf §8 Abs5 F-VG 1948 – erweitern oder konkretisieren (vgl. zB VfSlg 10.947/1986, 11.273/1987, 15.583/1999, 19.945/2015), aber keinesfalls einschränken (vgl. VfSlg 11.294/1987, 15.107/1998).

 

2.3.3. Mit dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015, LGBl 114/2015, hat der Landesgesetzgeber die bundesgesetzliche Ermächtigung zur Besteuerung von Spielapparaten insofern erweitert, als er die Gemeinden ermächtigt hat, für Lustbarkeiten in Form des Betriebs von Spielapparaten iSd §1 Abs2 iVm §2 Abs1 Oö. LAbgG 2015 Pauschalabgaben einzuheben.

 

2.3.4. Ermächtigt der Landesgesetzgeber nach §8 Abs5 F-VG 1948 die Gemeinden, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, muss er die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß, bestimmen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind die 'wesentlichen Merkmale' der Besteuerungsgegenstand, die Bemessungsgrundlage und die Regelung der Steuerschuldnerschaft (vgl. VfSlg 3853/1960, 4174/1962, 7967/1976, 8188/1980). Keine wesentlichen Merkmale sind hingegen sachliche oder persönliche Steuerbefreiungen, die Form der Entrichtung (VfSlg 7967/1976) oder der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (VfSlg 14.523/1996).

 

2.3.5. Zu diesen Vorgaben steht das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015, LGBl 114/2015, nicht im Widerspruch: Indem §1 Abs1 Oö. LAbgG 2015 ermächtigt, über eine allenfalls gemäß §7 Abs5 F-VG 1948 bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus für den Betrieb von Spielapparaten eine Gemeindeabgabe zu erheben, knüpft der Landesgesetzgeber an den Begriff der 'Lustbarkeit' iSd vorgefundenen Begriffes der bundesgesetzlichen Ermächtigung an (vgl. 2.3.1.1.), wodurch alle wesentlichen Merkmale der Abgabe – somit auch der Begriff des Abgabeschuldners für den Zeitraum vor LGBl 58/2016 – mitbestimmt sind.

 

[…]."

Die Festlegung der Steuerschuldnerschaft erfolgt in der Lustbarkeitsabgabeordnung 2016 der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 derart, dass die Verordnung in §3 Abs1 den Inhaber des Spielapparates als Abgabepflichtigen bestimmt; §3 Abs2 der Verordnung ordnet sodann an, dass als Inhaber im Sinne der Verordnung der Eigentümer, Besitzer und der sonstige Verfügungsberechtigte anzusehen ist. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht hat nicht behauptet (und der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht erkennen), dass diese Definition des Abgabenschuldners in der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 außerhalb jenes Rahmens liegt, der nach dem oben Gesagten für die Festlegung des Abgabenschuldners für den Betrieb von Spielapparaten gilt. Die Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zeigen daher eine Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 nicht auf.

2.4. Auch aus der Einführung einer Legaldefinition des Abgabenschuldners durch die Novelle LGBl 58/2016 zum Oö. Lustbarkeitsabgabesetz 2015 kann nicht abgeleitet werden, dass die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angefochtenen Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 gesetzwidrig waren. Gemäß §1a Oö. LAbgG 2015 ist der Abgabenschuldner für den Betrieb von Spielapparaten die Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. der Veranstalter (Unternehmer), auf deren bzw. dessen Rechnung oder in deren bzw. dessen Namen Spielapparate betrieben werden; weiters auch diejenige oder derjenige, die bzw. der den Behörden gegenüber als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) auftritt oder sich öffentlich als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) ankündigt. Die Lustbarkeitsabgabeordnung 2016 der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 legt als Abgabenschuldner den Inhaber des jeweiligen Spielapparates fest, wobei es sich bei diesem um den Eigentümer, Besitzer und sonstigen Verfügungsberechtigten handelt. Als Verfügungs-berechtigter über einen Spielapparat ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jene Person oder Einrichtung zu verstehen, welche die abgabepflichtige Veranstaltung zulassen oder verhindern kann (vgl. in diesem Sinn VfSlg 12.787/1991). Vor diesem Hintergrund ist für den Verfassungsgerichtshof nicht zweifelhaft, dass der Begriff des Betreibers im Sinne des §1a Oö. LAbgG jenem des sonstigen Verfügungsberechtigten in §3 Abs2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 entspricht.

V. Ergebnis

1. Die Anträge "1. [auf] Feststellung, dass §1 Abs1 Z1, §1 Abs2 erster und zweiter Satz – in eventu der gesamte Abs2 – und §2 Abs1 Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114, bis zum Inkrafttreten der Oö. LAbgG-Novelle 2016 LGBl 2016/58, verfassungswidrig waren; 2. [auf] Aufhebung folgender Bestimmung(en) des Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114 […]: a) §1 Abs1 Z1 , §1 Abs2 erster und zweiter Satz – in eventu de[r] gesamte Abs2 – und §2 Abs1, in eventu b) §1 Abs2 zweiter Satz, in eventu c) die Wortfolge ', das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' in §1 Abs2 zweiter Satz;" als verfassungswidrig, sowie die Anträge "a) §1 Z1, §1 Satz 2 und 3, §2 Abs1, die Wortfolge 'Spielapparaten bzw.' in §3 Abs1 und §3 Abs3, die Wortfolge 'von Spielapparaten und' in §4 Abs1, die Wortfolge 'Spielapparate oder' in §4 Abs2, die Wortfolge 'des Spielapparates bzw.' in §5 Abs1 sowie die Wortfolge 'Spielapparate bzw.' in §6 Abs2, in eventu b) §1 Satz 3, in eventu c) die Wortfolge ', das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musik-automaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' in §1 Satz 3" der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 16. Dezember 2016 betreffend die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe als gesetzwidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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