Normen
BAO §4 Abs1;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
GdO Slbg 1994 §34 Abs6 Z1 idF 2004/012;
GdO Slbg 1994 §80 Abs1 Z2;
OrtstaxenG Slbg §1 Abs1 idF 2011/025;
OrtstaxenG Slbg §7 Abs1;
OrtstaxenG Slbg §9 idF 2011/025;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs2 idF 1993/042;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z1;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z3;
OrtstaxenG Slbg 2012 §8 Abs2;
TourismusG Slbg 2003 §50 litc idF 2008/073;
TourismusG Slbg 2003 §53 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §53 Abs2 idF 2012/107;
VwRallg;
BAO §4 Abs1;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
GdO Slbg 1994 §34 Abs6 Z1 idF 2004/012;
GdO Slbg 1994 §80 Abs1 Z2;
OrtstaxenG Slbg §1 Abs1 idF 2011/025;
OrtstaxenG Slbg §7 Abs1;
OrtstaxenG Slbg §9 idF 2011/025;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs2 idF 1993/042;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z1;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z3;
OrtstaxenG Slbg 2012 §8 Abs2;
TourismusG Slbg 2003 §50 litc idF 2008/073;
TourismusG Slbg 2003 §53 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §53 Abs2 idF 2012/107;
VwRallg;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee vom 12. Juni 2013 betreffend die Vorschreibung eines Zuschlags zur besonderen Ortstaxe für das Jahr 2012 aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und insoweit, als damit der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee vom 12. Juni 2013 betreffend die Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe und eines Beitrages zum Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2012 aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenbegehren der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 schrieb die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S der mitbeteiligten Partei für eine als Ferienwohnung qualifizierte Räumlichkeit mit einer Wohnfläche von 107,94 m2 in ihrem näher bezeichneten Objekt in der Stadtgemeinde S für das Jahr 2012 eine besondere Ortstaxe in der Höhe von EUR 198,--, einen Zuschlag zur besonderen Ortstaxe in der Höhe von EUR 59,40 sowie einen Beitrag zum Tourismusförderungsfonds in der Höhe von EUR 18,--, insgesamt sohin EUR 275,40 vor.
2 In der gegen diesen Bescheid erhobenen, als "Einspruch" bezeichneten Berufung (nunmehr Beschwerde) brachte die mitbeteiligte Partei vor, sie sei ein gemeinnütziger Sportverein, dessen Vereinszweck die Ausübung des Rudersports durch seine Mitglieder sei. Für diesen Zweck nutze sie ihre Anlage in der Stadtgemeinde S. Unter anderem befänden sich im ersten Stock des großen Bootshauses des im bekämpften Bescheid näher bezeichneten Objektes zwei Umkleideräume (für Damen und Herren) mit Aufbewahrungskästchen, ein Ergo-/Kraftraum sowie ein Aufenthaltsraum (zum Aufenthalt für Kaderruderer/-ruderinnen zwischen mehreren täglichen Trainings sowie zur Vorbereitung auf Regatten, für die Abhaltung von Vorstandssitzungen und Trainerbesprechungen, für Siegerehrungen nach Regatten, für das jährliche Vereinsfest, usw.). Die Sportanlage werde ausschließlich zur Ausübung des Rudersports nicht jedoch als Ferienwohnung genutzt. Übernachtungen erfolgten nicht und seien bereits aufgrund des Zustands und Standards des Gebäudes (90-jähriger Holzbau mit einfacher Bretterverschalung ohne Isolierung) nicht möglich.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde (vormals Berufung) statt, behob den angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
4 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, es handle sich nach der insoweit unbedenklichen Aktenlage um ein Vereinshaus eines Ruderklubs, in dem sich unter anderem ein Raum mit drei Stockbetten befinde. In Bezug auf ein derartiges Objekt könne nicht von einer "Ferienwohnung" im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs 3 Salzburger Ortstaxengesetz gesprochen werden, das "nur dem Aufenthalt an Wochenenden während des Urlaubes oder der Ferien udgl" diene. Ein Vereinshaus, das seinem Nutzungskonzept nach im Wesentlichen ausschließlich der Verwirklichung des Vereinszweckes gewidmet sei, sei nicht als "Unterkunft" und damit als "Ferienwohnung" im Sinne des gegenständlichen Abgabentatbestandes zu qualifizieren. Für dieses Objekt seien daher nicht die Voraussetzungen im Sinne von § 1 Abs 3 Salzburger Ortstaxengesetz zu erkennen und folglich der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren - in Bezug auf die Beurteilung eines Vereinshauses als Ferienwohnung im Sinne des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 - eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil Rechtsprechung dazu fehle.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit "der belangten Behörde" (gemeint wohl: des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg), hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
6 Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der Rechtsfrage des Vorliegens einer Ferienwohnung im Sinne des § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 in der Stammfassung LGBl Nr 62/1992 in Bezug auf die Verwendung eines Objekts zu Vereinszwecken zulässig und berechtigt.
8 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hatte (vgl zuletzt VwGH vom 11. September 2015, Ro 2014/17/0026 in Bezug auf die von der Abgabenbehörde zweiter Instanz anzuwendende Rechtslage). Verfahrensgegenständlich ist die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe, eines Zuschlags zur besonderen Ortstaxe sowie eines Beitrags zum Tourismusförderungsfonds, die jeweils als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten sind, für das Jahr 2012. Demnach ist entgegen der Rechtsansicht sowohl des Landesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis als auch der Bürgermeisterin in ihrer Amtsrevision im vorliegenden Fall nicht das mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretene Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106/2012, sondern das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62/1992 in der im Jahr 2012 geltenden Fassung, anzuwenden.
9 Die im gegenständlichen Abgabenzeitraum - das Jahr 2012 - maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Ortstaxen im Land Salzburg (Ortstaxengesetz 1992), LGBl Nr 62/1992 (§ 1 Abs 1 und 2 in der Fassung LGBl Nr 25/2011, § 2 Abs 1 in der Fassung LGBl Nr 50/1996, § 2 Abs 2 in der Fassung LGBl Nr 42/1993, § 2 Abs 3 in der Fassung LGBl Nr 107/2008, § 5 Abs 2 in der Fassung LGBl Nr 50/1996, § 5 Abs 3 in der Fassung LGBl Nr 107/2008 sowie § 7 Abs 2 und § 9 in der Fassung LGBl Nr 25/2011) lauten auszugsweise:
"Abgabenausschreibung
§ 1
(1) Die Gemeinden des Landes Salzburg sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine allgemeine Ortstaxe als ausschließliche Gemeindeabgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. Ebenso sind die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Ortstaxe (Abs 2) als ausschließliche Gemeindeabgabe auszuschreiben. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die für die besondere Ortstaxe getroffenen Bestimmungen auch für diese Gemeindeabgabe.
(2) Das Land erhebt eine besondere Ortstaxe als eine gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs 1 Z 4 lit a F-VG 1948. ...
Gegenstand der Abgaben
§ 2
(1) Die allgemeine Ortstaxe wird für Nächtigungen in solchen Wohnungen im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Der allgemeinen Ortstaxe unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie in Wohnwagen, Mobilheimen oder Zelten.
(2) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Wohnung: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von Räumen.
2. Dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung: eine Wohnung, die zur ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfs dient oder sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird.
3. Ferienwohnung: eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien u. dgl. dient. Nicht darunter fallen Wohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden.
4. Dauernd überlassene Ferienwohnung: eine Wohnung, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen (§ 3 Abs 1 lit c) als Ferienwohnung genützt wird, wenn das der Nutzung zugrunde liegende Rechtsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert hat.
...
Höhe der Abgabe
§ 4
...
(3) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. ...
Abgabepflichtige
§ 5
...
(2) Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind verpflichtet:
- a) bei Ferienwohnungen der Eigentümer;
- b) bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen der Nutzungsberechtigte;
...
(3) Personen gemäß Abs. 2 lit. a und b, die behaupten, mangels Nutzung der Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen.
Abgabenbehörden
§ 7
(1) Abgabenbehörde erster Instanz ist der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden.
(2) Die Landesregierung ist bei der Einhebung der besonderen Ortstaxe Abgabenbehörde zweiter Instanz und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Bürgermeister. Diese Bestimmung findet auf die Abgabe gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz keine Anwendung.
Eigener Wirkungsbereich
§ 9
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz bei der Erhebung der allgemeinen Ortstaxe und einer allfällig von ihnen ausgeschriebenen Abgabe gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz zukommenden Aufgaben und die Abgabe der Stellungnahme nach § 4 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."
Die im Abgabenzeitraum maßgebliche auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde S erlassene Verordnung über die Erhebung eines Zuschlages zur besonderen Ortstaxe lautet auszugsweise:
"§ 1
Durch die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde S wird eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Ortstaxe als ausschließliche Gemeindeabgabe gem. § 1 Abs. 1, 2. Satz des Ortstaxengesetzes 1992 idgF. ausgeschrieben.
§ 2
Die Höhe der Gemeindeabgabe wird gem. § 4 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 3 Ortstaxengesetz 1992 in der Fassung LGBl. 2011 Nr. 25 mit einem Betrag von 30% der besonderen Ortstaxe festgesetzt wie folgt:
a) für Ferienwohnungen mit mehr als 80 m2 mit EUR 59,40
..."
10 Die im gegenständlichen Abgabenzeitraum maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 42/2003, in der Fassung LGBl Nr 73/2008, lauten auszugsweise:
"2. Abschnitt
Fondsbeiräge
Beitragspflicht
§ 50
Beitragspflichtig zum Tourismusförderungsfonds sind:
...
C) Eigentümer von Ferienwohnungen, Nutzungsberechtigte dauernd überlassener Ferienwohnungen sowie Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen.
Beitragshöhe
§ 51
Die Fondsbeiträge sind zu entrichten:
...
c) von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit. c ein jährlicher Betrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 4 Abs. 3 des Ortstaxengesetzes 1992 bzw. § 3 Abs. 3 des Kurtaxengesetzes 1993 festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw. für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauern abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. ...
Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils
lit. b und c
§ 53
(1) Die Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit. b und c hat gemeinsam mit der Erhebung der Orts- oder Kurtaxe durch den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz betreffend die Erhebung dieser Fondsbeiträge entscheidet die Landesregierung.
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, und zwar § 34 Abs 6 Z 1 in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung LGBl Nr 12/2004 sowie § 80 Abs 1 und 2 in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung LGBl Nr 107/2012 lauten:
"3. Abschnitt
Gemeindevorstehung
§ 34
...
(6) Der Gemeindevorstehung kommen neben den sonstigen in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. Die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabenangelegenheiten;
..."
"Berufung und Vorstellung
§ 80
(1) Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gegen Bescheide eines Gemeindeorgans Berufung erheben, und zwar
1. gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, ausgenommen Gemeindeabgabenangelegenheiten, an die Gemeindevertretung. Gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung kann kein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden;
2. gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabenangelegenheiten an die Gemeindevorstehung. Gegen die Entscheidung der Gemeindevorstehung kann kein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden;
..."
11 Das angefochtene Erkenntnis beruht auf der durch Unterstreichung des Wortes "nur" im zitierten Gesetzestext zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass es sich bei einer nicht dem dauernden Wohnbedarf dienenden Wohnung nur dann um eine "Ferienwohnung" im Sinne des § 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 (richtig § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992) handle, wenn sie ausschließlich dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien und dergleichen diene, weshalb ein Vereinshaus, das seinem Nutzungskonzept nach ausschließlich der Verwirklichung des Vereinszweckes gewidmet sei, nicht als Ferienwohnung qualifiziert werden könne.
12 Die Amtsrevision hält dem entgegen, das Wort "nur" in § 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 diene ausschließlich der Unterscheidung zu den weiteren in § 3 leg cit angeführten Definitionen, insbesondere zum "dauernden Wohnbedarf" in § 3 Z 2 leg cit als Pendant zur regelmäßigen bzw dauerhaften Nutzung aufgrund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte/Arbeitsplatzes, aber auch der Unterscheidung zu der in § 3 Z 4 leg cit definierten "dauernd überlassenen Ferienwohnung". Die Verwendung unter anderem auch für Vereinszwecke schließe die Qualifikation als "Ferienwohnung" im Sinne des § 3 Z 3 leg cit nicht aus. Der Landesgesetzgeber habe die Definition des Begriffs "Ferienwohnung" ausdrücklich weit gefasst, durch die Beifügung von "udgl" offen gelassen und nicht durch eine taxative Aufzählung eingeschränkt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 28. April 2003, 2002/17/0351) reiche bei einer entsprechenden Benutzbarkeit und Minimalausstattung der Räumlichkeiten bereits eine Übernachtung während der Bemessungsperiode, um von einer Benützung zum Wohnen oder Schlafen und somit von einer Wohnung iSd Ortstaxengesetz 1992 zu sprechen. In den gegenständlichen Räumlichkeiten hätten sich unstrittig drei Stockbetten befunden, weshalb im Jahr 2012 für einzelne Wochenenden und Tage (von der mitbeteiligten Partei zugestandene) Übernachtungen in dieser Unterkunft ermöglicht worden seien, die mit dem eigentlichen Vereinszweck nicht in Zusammenhang gestanden seien. Es liege daher eine Ferienwohnung im Sinne des Salzburger Ortstaxengesetz 2012 vor.
13 Die Beitragspflicht unter anderem von Eigentümern von Ferienwohnungen gemäß § 50 lit c Salzburger Tourismusgesetz 2003 wurde mit der Novelle LGBl Nr 73/2008 eingeführt, wonach laut den Materialien (Nr 622 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages 5. Session der 13. GP) der Kreis von zum Tourismusförderungsfonds beitragspflichtigen Personen aus Gleichheitserwägungen um die Abgabepflichtigen der besonderen Ortsbzw Kurtaxe erweitert werden sollte. Demnach ist für die Auslegung des Begriffs "Ferienwohnung" nicht nur in Bezug auf die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe sondern auch betreffend einen Beitrag zum Tourismusförderungsfonds mangels Definition im Salzburger Tourismusgesetz 2003 die Begriffsbestimmung in § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 heranzuziehen.
14 Nach der Definition des § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 ist die Ferienwohnung zunächst eine Wohnung. Diese wird nach § 2 Abs 3 Z 1 leg cit als ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder als eine baulich in sich geschlossene Gruppe von solchen Räumen definiert (vgl VwGH vom 28. April 2003, 2002/17/0351, sowie vom 16. November 2004, 2004/17/0065). Wesentlich ist somit nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch eine Ferienwohnung die gesetzlichen Merkmale einer Wohnung erfüllt und sohin der betreffende Raum oder die betreffende baulich in sich geschlossene Gruppe von Räumlichkeiten zum Wohnen oder Schlafen benützt wird. Dabei genügt bereits eine Nächtigung während der Bemessungsperiode bei entsprechender Benutzbarkeit und Minimalausstattung der Räumlichkeiten, um von einer Benützung zum Wohnen oder Schlafen und damit von einer "Wohnung" im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 Ortstaxengesetz 1992 zu sprechen (vgl VwGH vom 28. April 2003, 2002/17/0351, sowie vom 16. November 2004, 2004/17/0065).
15 Für die Erhebung der besonderen Ortstaxe gelten gemäß der hier maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 als Ferienwohnungen solche Wohnungen, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien und dergleichen dienen. Voraussetzung für die Erhebung der besonderen Ortstaxe ist demnach, dass die zum Aufenthalt benutzbare Wohnung dem Eigentümer und seinen Angehörigen für Aufenthalte zur Verfügung steht oder gestellt wird. Die Aufzählung der Gründe der Aufenthalte im § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 ist nur beispielhaft (vgl VwGH vom 28. April 2003, 2002/17/0351, vom 15. Dezember 2003, 2002/17/0352, vom 25. September 2012, 2008/17/0238). Entscheidend für das Vorliegen einer Ferienwohnung ist, dass die Wohnung nicht dem dauernden Wohnbedarf dient (also nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehung bildet), und nicht, ob auch zusätzlich einer der im § 2 Abs 3 Z 3 leg cit ausdrücklich genannten, aber nur beispielhaft aufgezählten Gründe des Aufenthaltes gegeben ist (vgl VwGH vom 15. Dezember 2003, 2002/17/0352).
16 Demnach liegt eine Ferienwohnung im Sinne des § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 vor, wenn die zum Wohnen oder Schlafen zumindest minimal ausgestattete und benutzbare Räumlichkeit, ohne einem dauernden Wohnbedarf zu dienen, unabhängig von den in dieser Bestimmung demonstrativ aufgezählten Aufenthaltsgründen zumindest einmal zur Nächtigung während der Bemessungsperiode verwendet wurde. Entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts schließt der Umstand, dass ein Vereinshaus seinem Nutzungskonzept nach im Wesentlichen ausschließlich der Verwirklichung des Vereinszweckes gewidmet ist, nicht bereits von vornherein die Qualifikation von darin befindlichen Räumlichkeiten als Ferienwohnung im Sinne des Ortstaxengesetzes 1992 aus.
17 Ausgehend von der gegenteiligen Rechtsansicht hat sich das Landesverwaltungsgericht weder mit der wesentlichen Vorfrage des Vorliegens einer "Wohnung" im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 Ortstaxengesetz 1992 noch mit der Tatfrage, ob Nächtigungen während der Bemessungsperiode im Vereinshaus erfolgten, auseinandergesetzt und mit Ausnahme der Feststellung des Vorhandenseins eine Raumes mit drei Stockbetten zu Ausstattung und Benutzbarkeit der in Frage kommenden Räumlichkeit im Vereinshaus der mitbeteiligten Partei sowie zur Nutzung dieser Räumlichkeit zum Wohnen oder Schlafen im Jahr 2012 keine weiteren maßgeblichen Feststellungen getroffen. Insofern belastete das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
18 Darüber hinaus erweist sich der in der Amtsrevision erhobene Einwand der Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Salzburg in Bezug auf die Entscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bürgermeisterin betreffend den Zuschlag zur besonderen Ortstaxe als berechtigt.
19 Das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben und den Bescheid aufgehoben, ohne seine Entscheidung auf die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe und eines Beitrags zum Tourismusförderungsfonds einzuschränken.
20 Im Gegensatz zur besonderen Ortstaxe und dem Beitrag zum Tourismusförderungsfonds handelt es sich beim Zuschlag zur besonderen Ortstaxe gemäß § 1 Abs 1 Ortstaxengesetz 1992 um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, dessen Einhebung die Gemeinden gemäß § 9 Ortstaxengesetz 1992 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen haben. Der Bürgermeister ist gemäß § 7 Abs 1 Ortstaxengesetz 1992 sowohl betreffend die besondere Ortstaxe als auch den Zuschlag zur besonderen Ortstaxe und gemäß § 53 Abs 1 Salzburger Tourismusgesetz 2003 hinsichtlich des Beitrages zum Tourismusförderungsfonds jeweils Abgabenbehörde erster Instanz. Während gemäß § 8 Abs 2 Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106/2012, gegen Bescheide der Bürgermeisterin betreffend besonderer Ortstaxe und gemäß § 53 Abs 2 Salzburger Tourismusgesetz 2003 idF LGBl Nr 107/2012 gegen Bescheide der Bürgermeisterin betreffend Beiträge zum Tourismusförderungsfonds bis 31. Dezember 2013 jeweils der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg zur Entscheidung über Berufungen zuständig war und gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit für nach dem 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg anhängige Berufungsverfahren auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg überging, war gemäß § 34 Abs 6 Z 1 Salzburger Gemeindeordnung 1994 idF LGBl Nr 12/2004 iVm § 80 Abs 1 Z 2 Salzburger Gemeindeordnung 1994 idF LGBl Nr 107/2012 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Gemeindevorstehung zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bürgermeisterin in Gemeindeabgabenangelegenheiten, somit auch betreffend den Zuschlag zur besonderen Ortstaxe zuständig.
21 Soweit das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde (vormals Berufung) der mitbeteiligten Partei ohne Einschränkung auf die bekämpfte Vorschreibung der besonderen Ortstaxe und des Beitrags zum Tourismusförderungsfonds stattgab und den Bescheid zur Gänze aufhob, hat es auch über die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Zuschlags zur besonderen Ortstaxe entschieden, obwohl es dazu nicht zuständig war. Das Landesverwaltungsgericht belastete daher das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorschreibung eines Zuschlags zur besonderen Ortstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
22 Das angefochtene Erkenntnis war somit in Bezug auf die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorschreibung eines Zuschlags zur besonderen Ortstaxe wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG und im Übrigen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 aufzuheben.
23 Gemäß § 47 Abs 4 VwGG hat die revisionswerbende Bürgermeisterin für ihre Revision nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz.
Wien, am 31. August 2016
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