VwGH 2008/17/0238

VwGH2008/17/023825.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Mag. W in S, vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Oktober 2008, Zl. 21101-REM/34/2-2008, betreffend besondere Ortstaxe, zu Recht erkannt:

Normen

OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z2 idF 2002/009;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z3;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z2 idF 2002/009;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit drei im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 7. Juli 2008, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber die besondere Ortstaxe für die Jahre 2005, 2006 und 2007 gemäß § 2 Abs. 2 Salzburger Ortstaxengesetz, LGBl. Nr. 62/1992, für einen Wohnsitz mit der Adresse K-Weg 12, der als Ferienwohnung qualifiziert wurde, in der Höhe von jeweils EUR 132,--vorgeschrieben. Der ordentliche Wohnsitz des Beschwerdeführers sei an der Adresse W-Straße 1, die Liegenschaft K-Weg 12 werde nicht zu ordentlichen Wohnzwecken genutzt. Es liege daher eine Ferienwohnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 Salzburger Ortstaxengesetz vor.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diese Bescheide, in der er einräumte, an der Adresse W-Straße 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet zu sein. Da jedoch auch an der Adresse K-Weg 12 ein ordentlicher Wohnsitz bestehe, liege keine Ferienwohnung vor.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 3 Salzburger Ortstaxengesetz als Ferienwohnung eine Wohnung gelte, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubs oder der Ferien und dergleichen diene. Demgegenüber sei eine dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 Salzburger Ortstaxengesetz eine Wohnung, in der der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes begründet sei.

Der Beschwerdeführer bringe selbst vor, dass er in S, W-Straße 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und seine Wohnung in S, K-Weg 12, jahresdurchgängig bis auf geringe Zeiträume in der Winterzeit wahlweise bewohne.

Durch die Definition des Begriffes Ferienwohnung im Salzburger Ortstaxengesetz werde ausgedrückt, dass Wohnungen nicht nur dann als Ferienwohnungen gälten, wenn sie dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubs und der Ferien dienten, sondern durch die Formulierung "udgl." werde ausgedrückt, dass auch andere, nicht Urlaubszwecken dienende Aufenthalte eine Wohnung zur Ferienwohnung machen könnten. Dies liege im Beschwerdefall vor, weil der Beschwerdeführer an der Adresse W-Straße 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und somit in der Wohnung K-Weg 12 "keine unbedingte Notwendigkeit" bestehe.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im beschwerdegegenständlichen Abgabenzeitraum maßgebenden Bestimmungen des (Salzburger) Gesetzes über die Erhebung von Ortstaxen im Land Salzburg (Ortstaxengesetz 1992), LGBl. Nr. 62/1992 (§ 2 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 50/1996, § 2 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 50/1996, 89/1996 und 9/2002), lauteten:

"§ 1

(2) Das Land erhebt eine besondere Ortstaxe als eine gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 lit. a F-VG 1948. Der Ertrag aus der besonderen Ortstaxe fließt je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde zu.

§ 2

(1) Die allgemeine Ortstaxe wird für Nächtigungen in solchen Wohnungen im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Der allgemeinen Ortstaxe unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie in Wohnwagen, Mobilheimen oder Zelten.

(2) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. Wohnung: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen

2. Dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung: eine Wohnung, in der der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 505/1994 oder ein ständiger Wohnsitz begründet ist. Ein ständiger Wohnsitz im Sinn dieses Gesetzes ist ein Wohnsitz, der der Deckung eines mit einer Berufsausbildung oder -ausübung verbundenen Wohnbedarfes dient, wenn dieser ganzjährig oder sonst auf Grund unbedingter Notwendigkeit an der Wohnnutzung besteht.

3. Ferienwohnung: eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien u. dgl. dient."

2.2. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an der Adresse W-Str 1 habe und daher an der Adresse K-Weg 12 "keine unbedingte Notwendigkeit" bestehe und damit eine Ferienwohnung vorliege.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er in der Gemeinde S zwei Wohnsitze habe und sich gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG für einen der beiden als Hauptwohnsitz habe entscheiden müssen. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege jedoch in der Gemeinde S, eine Abwägung der Intensität der Lebensinteressen in Bezug auf die beiden Liegenschaften könne de facto nicht vorgenommen werden. Beide Wohnungen würden vom Beschwerdeführer ganzjährig genutzt und dienten der Deckung des mit der Berufsausübung verbundenen Wohnbedarfes. Es liege daher am K-Weg 12 ein ständiger Wohnsitz im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 Salzburger Ortstaxengesetz 1992 vor.

2.3. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Eine systematische Auslegung der § 2 Abs. 3 Z 2 und 3 Salzburger Ortstaxengesetz ergibt, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz alle Wohnungen erfassen wollte, die nicht als Hauptwohnsitz oder ständiger Wohnsitz im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 Salzburger Ortstaxengesetz anzusehen sind.

Ein dauernder Wohnbedarf ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0192, und vom 15. Dezember 2003, Zl. 2002/17/0352) dann nicht gegeben, wenn der Wohnungseigentümer an einem anderen Wohnsitz ständig wohnhaft ist und die weitere Wohnung als Nebenwohnsitz verwendet wird. Dass ein mit der Berufsausübung verbundener Wohnbedarf neben seinem Hauptwohnsitz besteht, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Aufzählung der Gründe der Aufenthalte im § 2 Abs. 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz 1992 ist nur beispielhaft. Das vom Beschwerdeführer genannte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/17/0099, ist im Beschwerdefall insoweit nicht einschlägig, als § 2 Abs. 3 Z 2 Salzburger Ortstaxengesetz im hier maßgeblichen Teil geändert wurde.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Eigenschaft der Wohnung an der Adresse K-Weg 12 als ständiger Wohnsitz im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz im Hinblick auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an anderer Adresse verneint hat.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. September 2012

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