Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
MinroG §69, §70, §223
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
MinroG §69, §70, §223
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Anträge und Vorverfahren
1. Mit ihren auf Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG gestützten – im Wesentlichen gleichlautenden – Anträgen begehren die Antragstellerinnen die Aufhebung der §§69 Abs2 bis 4 und 223 Abs26 in unterschiedlichen Varianten sowie bestimmter Wortfolgen des §70 Abs1 des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG), BGBl I 38/1999 idF BGBl I 40/2014.
2. Bei den Antragstellerinnen handelt es sich um Kapitalgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand "die Aufsuchung, die Gewinnung, die Speicherung, die Lagerung, die Verarbeitung, der Kauf und der Verkauf von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen, sowie der Handel mit Produkten, die aus obigen Stoffen hergestellt werden" (Antragstellerin im zu G182/2014 protokollierten Verfahren) bzw. "die Aufsuchung, die Gewinnung, die Aufbereitung und die Speicherung von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen" (Antragstellerin im zu G198/2014 protokollierten Verfahren) ist.
1.1. Zur Verfolgung ihres Unternehmenszwecks schlossen die Antragstellerinnen mit dem Bund jeweils Verträge gemäß §70 Abs1 MinroG, auf Basis derer den Antragstellerinnen die Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte an bundeseigenen mineralischen Rohstoffen nach §68 MinroG übertragen wurden. Für die Ausübung dieser Rechte zahlen die Antragstellerinnen an den Bund ein angemessenes Entgelt (Flächen-, Feld-, Speicher- und Förderzins). Während der Flächen-, Feld- und Speicherzins vertraglich festgelegt ist, wird die Bemessung bzw. die Höhe des Förderzinses für flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe durch Gesetz, im Konkreten §69 Abs3a und 3b MinroG, bestimmt. Zuletzt wurde diese Bestimmung mit dem Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl I 40, ("Förderzinsnovelle 2014") geändert.
1.2. Aus Sicht der Antragstellerinnen wurde der Förderzins mit den – von ihnen mit den vorliegenden Anträgen angefochtenen – durch die Förderzinsnovelle 2014 geänderten Bestimmungen des MinroG "in unangemessener Weise" angehoben. Durch die Erhöhung des Förderzinses erachten sich die Antragstellerinnen aus umfassend dargelegten Gründen in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Erwerbsausübungsfreiheit sowie Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Wegen des rückwirkenden Inkrafttretens sei die Erhöhung des Förderzinses auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich bedenklich.
3. Die Bundesregierung erstattete jeweils eine Äußerung, in der sie den in den Anträgen erhobenen Bedenken entgegentritt und beantragt, den jeweiligen Individualantrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
4. Die Antragstellerinnen antworteten mit einer gemeinsamen Replik, in der sie ihr Antragsvorbringen im Wesentlichen bekräftigen bzw. im Hinblick auf die Äußerung der Bundesregierung weiter ausführen.
II. Rechtslage
Die für die Beurteilung der vorliegenden Individualanträge relevante Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen des MinroG, BGBl I 38/1999 idF BGBl I 40/2014, sind hervorgehoben):
5. Gemäß §1 Z10 MinroG ist ein "'bundeseigener mineralischer Rohstoff' ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist". Bundeseigene mineralische Rohstoffe wiederum sind gemäß §4 Abs1 MinroG Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze (Z1), Kohlenwasserstoffe (Z2) sowie uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe (Z3).
Nach §68 Abs1 MinroG ist der Bund berechtigt, "[…] bundeseigene mineralische Rohstoffe aufzusuchen und kohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. Er ist weiters berechtigt, bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der Behörde anzuerkennenden (vorzumerkenden) Gewinnungsfeldern ausschließlich zu gewinnen und flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich zu speichern."
Die näheren Regelungen zur Überlassung der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte nach §68 Abs1 MinroG an Dritte finden sich in den §§69 und 70 MinroG. Diese lauten wie folgt:
"§69. (1) Der Bund kann die Ausübung der Rechte nach §68 einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von ihm zu bestimmenden Gebieten (Aufsuchungsgebieten) natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen sowie der Suche und Erforschung kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, ist ein Flächenzins zu entrichten. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung des Rechtes des Gewinnens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe sind ein Feldzins und ein Förderzins zu entrichten. Für die Ausübung des mit dem Recht des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen verbundenen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ist ein Speicherzins zu entrichten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für einzelne oder alle bundeseigenen mineralischen Rohstoffe für einen bestimmten Zeitraum jedoch eine Befreiung von der Entrichtung eines Flächen-, Feld-, Förder- oder Speicherzinses vorzusehen, falls es zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.
(2) Berechnungsbasis für den Förderzins für Kohlenwasserstoffe ist der durchschnittliche jährliche Importwert loco Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik der Statistik Österreich. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahresgesamtimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche jährliche Importwert loco deutsche Grenze pro Tonne Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen.
(3) Förderzinspflichtig bei flüssigen Kohlenwasserstoffen ist der Teil der gesamten geförderten Menge an Rohöl, der Dritten überlassen, gespeichert, gelagert, verarbeitet oder sonstwie verwertet wird (auch für eigene Zwecke). Förderzinspflichtig bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen ist die gesamte geförderte Menge an Rohgas ohne das in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführte Gas, abzüglich der aus dem Rohgas abgeschiedenen Menge an H 2 S und abzüglich einer jeweils vertraglich zu bestimmenden Menge für Verluste, Meßdifferenzen und den Eigenverbrauch für Bergbauzwecke beim Kohlenwasserstoffbergbau. Die Wiederproduktion des in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführten inländischen Gases ist der jeweiligen gesamten geförderten Menge an Rohgas zuzuzählen. Soweit die Importstatistik für Erdgas auf einer anderen Volumsermittlung beruht als die Ermittlung der förderzinspflichtigen Menge, ist das Volumen entsprechend umzurechnen. Für Ligroin (Erdgaskondensat) ist derselbe Förderzins wie für flüssige Kohlenwasserstoffe zu entrichten, sofern die das Ligroin bildenden höheren Kohlenwasserstoffe nicht in der förderzinspflichtigen Rohgasmenge berücksichtigt sind.
(3a) Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:
1. bei einer Berechnungsbasis von weniger als 460 Euro pro Tonne Rohöl 15 %,
2. bei einer Berechnungsbasis von 460 bis 670 Euro pro Tonne Rohöl steigt der Prozentsatz linear von 15 % auf 20 %,
3. bei einer Berechnungsbasis von mehr als 670 Euro pro Tonne Rohöl 20 %.
(3b) Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:
1. bei einer Berechnungsbasis von weniger als 5 100 Euro pro TJ Erdgas 19 %,
2. bei einer Berechnungsbasis von 5 100 bis 8 200 Euro pro TJ Erdgas steigt der Prozentsatz linear von 19 % auf 22 %,
3. bei einer Berechnungsbasis von mehr als 8 200 Euro pro TJ Erdgas 22 %.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem durch Verordnung festlegen, soweit dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.
§70. (1) Bei Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen ist hierüber vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes ein bürgerlichrechtlicher Vertrag zu schließen, in dem die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Aufsuchen und Gewinnen und ferner, wenn sich der Vertrag auf Kohlenwasserstoffe bezieht, auch die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, sowie beim Speichern solcher Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen festzusetzen sind. Im Vertrag ist überdies, soweit nicht der §69 Abs2 bis 4 gilt, das zu leistende, angemessen zu bestimmende Entgelt (Flächen-, Feld- und Speicherzins; Förderzins für uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe) festzusetzen. Außerdem ist das Aufsuchungsgebiet anzugeben.
(2) Über Streitigkeiten aus Verträgen nach Abs1 entscheiden die ordentlichen Gerichte."
Für das Inkrafttreten der Abs3a und 3b des §69 MinroG sieht §223 Abs26 MinroG Folgendes vor:
"(26) §69 Abs3a und 3b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl I Nr 40/2014, findet auf die ab dem 1. Jänner 2014 geförderten Kohlenwasserstoffe Anwendung. Soweit auf Grund von nach §77 und §78 Abs1 des Berggesetzes 1975 abgeschlossenen Verträgen Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 2014 geförderte flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, ist die Aufzahlung auf die nach dem Budgetbegleitgesetz 2014 sich ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten vorzunehmen."
6. Zum besseren Verständnis der Bedenken der Antragstellerinnen erscheint es zweckmäßig, auch die – den Förderzins betreffende – Rechtslage vor der Förderzinsnovelle 2014 kurz darzulegen:
1.1. Zunächst wurde der Förderzins in den jeweiligen im Jahr 1981 abgeschlossenen Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Speicherverträgen zwischen den Antragstellerinnen und dem Bund (im Folgenden: AGS-Verträge) mit 15 % des durchschnittlichen jährlichen Importwertes für Rohöl bzw. für Erdgas festgelegt.
1.2. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Oktober 1982, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird (Berggesetznovelle 1982), BGBl 520, am 1. Jänner 1982 wird die Höhe des Förderzinses durch Gesetz bestimmt. Gemäß §77 Abs2 leg.cit. wurden die Förderzinssätze für Erdöl zunächst mit 20 % und für Erdgas mit 15 % des jeweiligen durchschnittlichen jährlichen Importwertes festgelegt.
1.3. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010 ("Förderzinsnovelle 2011"), und dessen Inkrafttreten am 1. Jänner 2011 wurde ein flexibler Prozentsatz für den Förderzins – abhängig vom Rohöl- bzw. Gaspreis – eingeführt. Bei niedrigem Rohöl- bzw. Gaspreis kommt ein niedrigerer Prozentsatz, bei hohen Preisen ein höherer Prozentsatz zur Anwendung. Für Rohöl war ein Prozentsatz zwischen 2 % (bei einer Berechnungsbasis von weniger als 75 Euro pro Tonne Rohöl) und 17 % (bei einer Berechnungsbasis von mehr als 400 Euro pro Tonne Rohöl) und für Erdgas ein Prozentsatz zwischen 7 % (bei einer Berechnungsbasis von weniger als 1.500 Euro pro Terajoule [TJ] Erdgas) und 19 % (bei einer Berechnungsbasis von mehr als 7.100 Euro TJ Erdgas) vorgesehen (s. §69 Abs3a und 3b MinroG idF BGBl I 111/2010).
1.4. Diese Prozentsätze liegen seit der Förderzinsnovelle 2014 gemäß – dem oben wiedergegebenen – §69 Abs3a und 3b MinroG idF BGBl I 40/2014 für Rohöl zwischen 15 % (bei einer Berechnungsbasis von weniger als 460 Euro pro Tonne Rohöl) und 20 % (bei einer Berechnungsbasis von mehr als 670 Euro pro Tonne Rohöl) bzw. für Erdgas zwischen 19 % (bei einer Berechnungsbasis von weniger als 5.100 pro TJ Erdgas) und 22 % (bei einer Berechnungsbasis von mehr als 8.200 Euro pro TJ Erdgas).
III. Erwägungen
Die – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Anträge sind unzulässig.
7. Die Antragstellerinnen führen zur Zulässigkeit ihres jeweiligen Antrages im Wesentlichen Folgendes aus:
1.1. Die Erhöhung der Förderzinssätze bewirke einen nachteiligen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen. Die effektive Förderzinsbelastung habe sich durch die angefochtenen Normen um ein Vielfaches erhöht (im Konkreten behauptet die Antragstellerin im zu G182/2014 protokollierten Verfahren eine Erhöhung der Förderzinsbelastung von 2005 bis 2014 um das 4-fache, die Antragstellerin zu G198/2014 behauptet eine Erhöhung im selben Zeitraum um das 6,4-fache). Vor dem Hintergrund der schweren und kostenintensiven Förderbedingungen in Österreich sowie der sehr hohen zu tätigenden Investitionen (u.a. im Bereich des Wassermanagement) könnten die Antragstellerinnen, als in einem kompetitiven Umfeld agierende Unternehmen, ihre – auf Gewinnerzielung ausgerichtete – Tätigkeit nach der weiteren Erhöhung der Förderzinse nicht mehr wirtschaftlich ausüben. Der Eingriff sei eindeutig bestimmt und komme unmittelbar zum Tragen. Es bedürfe keiner weiteren Konkretisierung durch eine weitere Norm oder eines Aktes der Vollziehung.
1.2. Ein anderer zumutbarer Weg stehe den Antragstellerinnen nicht zur Verfügung. Die Antragstellerinnen begründen dies – wortgleich – wie folgt:
" […] Ein - wenn auch zweifelsohne unzumutbarer - Weg die verfassungsmäßigen Bedenken gegen §§69 Abs3a und 3b sowie §223 Abs26 MinroG (sowie gegen Teile des §70 Abs1 zweiter Satz leg cit) an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, wäre das rechtswidrige Nicht-Zahlen oder zumindest teilweises Nicht-Zahlen des Förderzinses durch die Antragstellerin. Würde sich die Antragstellerin beispielsweise weigern, den durch die Förderzinsnovelle 2014 bewirkten Erhöhungsbetrag des Förderzinses (mithin die Differenz zwischen dem 'alten' und dem 'neuen', erhöhten Förderzins) nicht an den Bund abführen, wäre dies eine Streitigkeit iSv §70 Abs2 MinroG, weshalb der Bund die Antragstellerin bei dem zuständigen Gericht auf Zahlung klagen müsste. Die Antragstellerin müsste sohin - in einer mit der oben zitierten Judikatur des Gerichtshofs - unvereinbaren und unzumutbaren Weise durch ein - zweifelsohne - rechtswidriges Verhalten eine Klage des Bundes provozieren, um in weiterer Folge gemäß Art89 Abs2 B‑VG idF BGBI I Nr 51/2012 beim zweitinstanzlichen Gericht eine Normprüfung der in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen anregen zu können. Die Unzumutbarkeit dieses Umwegs ergibt sich nicht nur aus dem Erfordernis der Provokation eines Gerichtsverfahrens durch ein augenscheinlich rechtswidriges Verhalten; vielmehr wäre das Einschlagen des 'gerichtlichen Wegs' schon deshalb gänzlich unzumutbar, zumal §23 Abs1 Z4 litn) des jeweiligen AGS-V den Bund dazu berechtigt, den AGS-V schriftlich mit sofortiger Wirkung für aufgelöst zu erklären, wenn die Antragstellerin ihre Pflicht zur (vollständigen) Zahlung des Förderzinses durch länger als zwei Monate verletzt. Damit würde das Beschreiten dieses - unzweifelhaft unzumutbaren - Wegs der Antragstellerin ihre wirtschaftliche Existenz erheblich gefährden, wenn nicht sogar weitgehend vernichten […].
[…] Dies führt zum Ergebnis, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar ist, eine Klage des Bundes durch Nicht-Zahlung des Förderzinses (in der vorgeschriebenen Höhe) zu provozieren, welche die Antragstellerin einen schwerwiegenden, wenn nicht sogar unumkehrbaren wirtschaftlichen Schaden zufügen und im 'worst case' dazu führen könnte, dass die Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Speicherverträge durch den Bund mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden könnten, nur um die Verfassungswidrigkeit der Förderzinsnovelle 2014 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Zulässigkeit eines Individualantrags nach Art140 Abs1 Z1 litc) B‑VG ist daher gegeben; es gibt keinen zumutbaren Umweg."
8. Die Bundesregierung führt in ihrer Äußerung – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die Verpflichtung zur Leistung des Förderzinses jeweils auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den Antragstellerinnen und dem Bund, nämlich den AGS-Verträgen, beruhe. Gemäß §70 Abs2 MinroG entschieden die ordentlichen Gerichte über Rechtsstreitigkeiten aus diesen Verträgen. Wie die Antragstellerinnen zutreffend ausführten, sei es ihnen zwar nicht zumutbar, durch rechtswidriges Verhalten – nämlich durch Nichtzahlung des Förderzinses – ein zivilgerichtliches Verfahren zu provozieren. Es stünde den Antragstellerinnen jedoch der zumutbare Weg offen, den von ihnen als ungerechtfertigt angesehenen Förderzins unter Vorbehalt zu entrichten und in der Folge in einem zivilgerichtlichen Verfahren zurückzufordern (die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf VfSlg 17.676/2005 und 18.246/2007). Im Hinblick auf §223 Abs26 MinroG sei zudem davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen den erhöhten Förderzins für das Jahr 2014 zumindest teilweise schon geleistet hätten. Diesen könnten sie aktiv im Rahmen eines von ihnen angestrengten Zivilprozesses zurückfordern, im Zuge dessen sie die Bedenken gegen die den Förderzins festlegenden Bestimmungen des MinroG an den Verfassungsgerichtshof herantragen könnten.
9. In ihrer gemeinsamen Replik behaupten die Antragstellerinnen, dass sich die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts für die Ausübung der Rechte nach §68 MinroG "ganz eindeutig direkt" aus dem Gesetz ergebe. Die Berechnung bzw. Höhe des Förderzinses sei ebenso im Gesetz festgelegt und damit der vertraglichen Disposition nicht zugänglich. Es handle sich daher um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, weswegen bei Streitigkeiten über den Rechtsgrund bzw. die Höhe des Förderzinses keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehe. Es gebe daher keinen "zumutbaren Umweg". Sollte man dennoch "unzutreffender Weise" von einer vertraglichen Verpflichtung ausgehen, müsste konsequenterweise der ursprünglich vertraglich vereinbarte Förderzins zum Tragen kommen. §69 Abs3a und 3b MinroG wäre demnach ausschließlich als Auftrag an den Bund zu verstehen, bei einem künftigen Vertragsabschluss, die gesetzlich festgelegten Förderzinse in den Vertrag aufzunehmen – in diesem Fall hätten die Antragstellerinnen über Jahre hinweg erhöhte Förderzinse gezahlt.
Schließlich wäre es den Antragstellerinnen angesichts eines Streitwerts von 37 Mio. € (dies entspreche der Erhöhung der effektiven Zinsbelastung durch die Förderzinsnovelle 2014 für die Antragstellerin zu G198/2014; die Antragstellerin zu G182/2014 behauptet eine Erhöhung der effektiven Zinsbelastung um 17 Mio. €) wirtschaftlich nicht zumutbar, den ordentlichen Gerichtsweg zu beschreiten.
10. Die Anträge erweisen sich aus folgendem Grund als unzulässig:
1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B‑VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
1.4. Im vorliegenden Fall steht den Antragstellerinnen ein solcher zumutbarer Weg jedoch offen:
Wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung (zu G198/2014) zutreffend feststellt, entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Förderzinse erst durch Abschluss der Verträge gemäß §70 Abs1 MinroG. Der Gesetzgeber sieht für Streitigkeiten über die aus diesen Verträgen erfließenden Rechte und Pflichten in §70 Abs2 MinroG ausdrücklich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vor. Damit unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und dem Bund einem privatrechtlichen Regime. Die Antragstellerinnen räumen selbst ein, dass der Förderzins "ein von [den Antragstellerinnen] dem Bund aufgrund der […] Verträge zu leistendes Entgelt" ist. Wie ihren Ausführungen in den jeweiligen Anträgen zu entnehmen ist, gestehen sie auch zu, dass im Falle der Nichtzahlung des Förderzinses der Bund diesen im Wege eines Zivilprozesses einzufordern hätte.
Der Verfassungsgerichtshof hat es zwar als unzumutbar qualifiziert, ein zivilgerichtliches Verfahren dadurch zu provozieren, dass sich ein Antragsteller rechtswidrig verhält, etwa indem er eine vertraglich vereinbarte Zahlung nicht leistet. Der Verfassungsgerichtshof kann aber nicht finden, dass es den Antragstellerinnen im vorliegenden Fall nicht zumutbar wäre, – vorerst – den Förderzins für das Jahr 2014 mit Vorbehalt zu entrichten (sollten sie diesen – wie die Bundesregierung annimmt – nicht schon zumindest teilweise geleistet haben), und diesen sodann in einem zivilrechtlichen Verfahren zurückzufordern (vgl. VfSlg 17.676/2005, 18.246/2007 oder 18.502/2008).
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass eine (Vor-)Leistung des Förderzinses eine derartige Belastung mit sich bringen würde, dass sie die Antragstellerinnen wirtschaftlich unzumutbar beeinträchtigen würden, zumal davon auszugehen ist, dass sie die – sich in Millionenhöhe befindlichen – Förderzinse auch in den vergangenen Jahren ordnungsgemäß geleistet haben.
Entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen liegt auch im Hinblick auf die Prozessführungskosten eines zivilgerichtlichen Verfahrens kein außergewöhnlicher Fall vor, der die Beschreitung des Gerichtsweges im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 15.030/1997, 16.664/2002, 16.708/2002, 18.777/2009; VfGH 6.6.2014, G24/2014 jeweils mwN sowie VfSlg 10.445/1985) unzumutbar erscheinen ließe.
Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass Prozesskosten im gerichtlichen Verfahren der Zumutbarkeit, ein solches Verfahren anzustrengen, grundsätzlich nicht entgegenstehen, wenn nicht ein außergewöhnlicher Fall vorliegt (VfSlg 10.445/1985). Außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung, die die Zumutbarkeit der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes im vorliegenden Fall in Zweifel ziehen, liegen nicht vor. Die Höhe der Kosten des Gerichtsverfahrens, die durch die Einbringung der Klage entstehen, begründet für die Antragstellerinnen einen solchen außergewöhnlichen Fall nicht (vgl. VfGH 11.3.2015, G210/2014 ua. mwH). Auf die Erfolgsaussichten eines zivilgerichtlichen Verfahrens kommt es für die Zumutbarkeit eines Weges nicht an (VfGH 14.6.2014, G12/2014, VfSlg 15.524/1999, 18.201/2007).
Den Antragstellerinnen steht es daher offen, im Wege eines zivilgerichtlichen Verfahrens ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den Förderzins regelnden Bestimmungen des MinroG idF des Budgetbegleitgesetzes 2014 heranzutragen.
1.5. Die Anträge sind somit bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob ihrer meritorischen Erledigung noch weitere Prozesshindernisse entgegenstehen. Da die angeführten Zulässigkeitsbedenken auch auf die durch die Antragstellerinnen geltend gemachten Eventualanträge zutreffen, sind auch diese als unzulässig zurückzuweisen.
IV. Ergebnis
11. Die Anträge sind daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
12. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhand-lung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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