UFS RV/0656-S/08

UFSRV/0656-S/0825.5.2009

Ist auf die Rückzahlung von Krankengeld § 295a BAO anwendbar?

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 21. Mai 2008, StNr., betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006 eine Bestätigung der Salzburger Gebietskrankenkasse angeschlossen, dass das vom 1.12.2005 bis 14.6.2006 bezogene Krankengeld in Höhe von Euro 14.161,56 zurückzuzahlen ist, da der Bw sich ab 1.12.2005 in Altersteilzeit befunden hat.

Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 21.5.2008, StNr., ergab eine Nachforderung in Höhe von Euro 1.869,45, da das 2006 bezogene Krankengeld in Höhe von Euro 12.205,18 der Besteuerung unterzogen worden ist unter dem Hinweis, dass rückzuzahlendes Krankengeld nur im Zuge der tatsächlichen Rückzahlung (ab 2008) steuerlich geltend gemacht werden könne (KZ 274).

Mit Berufung vom 20.6.2008 machte der Bw geltend, dass er ab 1.3.2008 monatliche Raten für die Rückzahlung des Krankengeldes in Höhe von Euro 50,00 zu leisten habe. Da die Besteuerung des Krankengeldes in einem Jahr erfolgt sei, was zu einer progresssiven Besteuerung geführt hätte, während die künftig zu berücksichtigenden Werbungskosten bei dem niedrigeren Pensionseinkommen eine geringere Steuerersparnis ergäben, sodass ein Härtefall gegeben sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.8.2008 wies die Abgabebehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 19 EStG Einnahmen in jenem Kalenderjahr zu besteuern seien, in dem sie zugeflossen sind. Ebenso seien Ausgaben für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie gleistet worden sind. Gemäß § 16 Abs. 2 EStG zähle auch die Rückzahlung von Einnahmen zu den Werbungskosten. Das im Jahr 2006 zugeflossene Krankengeld stelle daher in diesem Jahr Einnahmen dar, die Rückzahlung stelle im Jahr der Rückzahlung Werbungskosten dar.

Im Vorlageantrag vom 23.9.2008 präziserte der Bw seine steuerlichen Nachteile die ihm durch das Zufluss/Abflussprinzip entstünden und führte aus, dass seitens anderer Finanzämter eine andere Vorgangsweise, nämlich die Anwendung des § 295a BAO gewählt würde. Aus diesem Grunde ersuchte der Bw auch um Kontaktaufnahme mit dem österreichweiten Fachbereich, um eine einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten.

Weiters beantragte der Bw Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erkankung der Mutter seiner Ehegattin entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Im Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde I. Instanz, die Berufung hinsichtlich des Krankengeldes abzweisen und hinsichtlich der erstmals beantragten Kosten der Krankenbetreuung stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Rückzahlung des Krankengeldes:

Zu den Werbungskosten zählt gemäß § 16 Abs. 2 EStG auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

Gemäß § 19 Abs. 2 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

Der Bw hat angeregt die Frage dem österreichweiten Fachbereich vorzulegen. Die Abgabenbehörde I. Instanz hat sich in ihrer Entscheidung ohnedies an die Vorgaben des Fachbereiches gehalten. Vgl die Richtlinie des BMF, BMF-010222/0248-VI/7/2008 vom 10.12.2008 LStR 2002; Lohnsteuerrichtlinien 2002, gültig ab 10.12.2008, wo Pkt. 42.5.4.4 Rz 10319 wörtlich lautet:

"§ 16 EStG 1988

Rückzahlung von Einnahmen - Anwendbarkeit des § 295a BAO im Zusammenhang mit rückgezahltem Krankengeld als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 2 EStG 1988 (§ 16 Abs. 2 und § 19 EStG 1988 sowie § 295a BAO).

Eine Steuerpflichtige hatte Teile des im Kalenderjahr 2005 erhaltenen Krankengeldes der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2007 wegen nachträglicher Zuerkenntnis einer Kündigungsentschädigung wieder zurückzuzahlen. Da sich aufgrund des § 19 EStG 1988 die Geltendmachung des zurückgezahlten Krankengeldes als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 2 EStG 1988 erst im Jahr 2007 auswirken wird und die Steuerpflichtige im Jahr 2007 voraussichtlich über keine steuerpflichtigen Einkünfte verfügen wird, stellt sich nunmehr die Frage, ob § 295a BAO anzuwenden wäre. In diesem Fall würde § 295a BAO die Möglichkeit bieten, die Rückzahlung der Einnahmen im Jahr 2005 zu berücksichtigen und damit den Werbungskostenabzug in das Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches zu verschieben.

Im Jahr des Zuflusses wurde eine Besteuerung vorgenommen und im Jahr der Rückzahlung kann ein Werbungskostenabzug mangels entsprechender Einkünften keine steuerliche Wirkung entfalten. Kann in diesem Fall ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO angenommen werden?

Der Werbungskostenabzug für die Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 stellt eine spezielle Norm im Materiengesetz dar, sodass § 295a BAO nicht zur Anwendung kommen kann."

Diese Rechtsansicht des BMfF entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung.

So ist z.B. im Einkommensteuerkommentar von Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke zu § 16 EStG, XIII. Erstattung von Einnahmen, Anmerkung 146 wörtlich ausgeführt:

"Abs 2 erklärt die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen (Geld und Sachgüter) bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten zu Werbungskosten. Bei der Erstattung von Sachgütern ist die Einnahme analog zu § 15 Abs 2 mit dem ortüblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes im Zeitpunkt der Rückgabe zu bewerten.

Die Einnahmenerstattung muss den allgemeinen Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug entsprechen. Erfolgt die Rückzahlung aus privaten Motiven, stellt sie die Anschaffung einer Kapitalanlage oder eine gesellschaftsrechtliche Einlage iSd § 8 Abs 1 KStG dar, kommt ein Werbungskostenabzug gem Abs 2 daher nicht in Betracht.

Auch die Erstattung steuerbegünstigter, zu Unrecht nicht erfasster oder wegen Verjährung nicht mehr erfassbarer Einnahmen stellt Werbungskosten dar. Die Erstattung steuerfreier oder nicht steuerbarer Einnahmen ist im Hinblick auf § 20 Abs 2 nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Das Werbungskostenpauschale ist auf rückgezahlte Einnahmen nicht anzurechnen (s Abs 3).

Erstattete Einnahmen, die mit festen Steuersätzen besteuert wurden, sind - mangels einer konkreten anders lautenden gesetzlichen Anordnung - zum laufenden Tarif als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Aus § 16 Abs 2 iVm § 19 Abs 2 ergibt sich, dass die Erstattung von Einnahmen in dem Jahr als Ausgabe anzusetzen ist, in dem die Erstattung erfolgt. Durch die Regelung des § 16 Abs 2, welche die abgabenrechtliche Bedeutsamkeit des Ereignisses der Erstattung für das Jahr der Erstattung normiert, liegt uE kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor."

Ebenso Ritz, BAO³, § 295a, RZ 3ff, sowie SWK 2003, S 880 ff und Werner Fellner, RdW 2009/196, 249, 2. Verhältnis zu Regelungen in Materiengesetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 295a BAO folgende Rechtssätze gebildet:

VwGH 15.01.2008, 2006/15/0219:

"§ 295a BAO ist ein Verfahrenstitel zur Durchbrechung der (materiellen) Rechtskraft von Bescheiden. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass sich aus Abgabenvorschriften die rückwirkende Bedeutsamkeit von nach Bescheiderlassung verwirklichten Sachverhaltselementen ergibt. Es normieren also die materiellen Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 295a Tz 3 f). Sehen Abgabenvorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach § 295a BAO insoweit eine Änderung von Bescheiden möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt."

VwGH 20.02.2008, 2007/15/0259:

"§ 295a BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Es ist sohin an Hand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann (vgl Ritz, BAO3, § 295a Tz 3f)."

VwGH 25.06.2008, 2006/15/0085:

"§ 295a BAO erfasst abgabenrelevante Sachverhalte, die nach Entstehung der Steuerschuld eintreten, jedoch Bestand und Umfang der Abgabenschuld an der Wurzel ihrer Entstehung berühren. Der abgabenrelevante Sachverhalt muss sich in die Vergangenheit in der Weise auswirken, dass anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes nunmehr ein veränderter Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde zu legen ist (vgl. Beiser in Tanzer, Die BAO im 21. Jahrhundert, 151, mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zur vergleichbaren Bestimmung des § 175 Abs. 1 Z. 2 AO). Dabei müssen materielle Abgabenvorschriften normieren, dass einem Ereignis rückwirkend Bedeutung zukommt (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0219)."

Auch der der BFH hatte sich mit derselben Frage - bei identer Rechtslage - zu beschäftigen. Im Urteil vom 04.05.2006, VI R 19/03, BFHE 213, 381 - 383, ist wörtlich ausgeführt:

"Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle "Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden". Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht oder nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545). Der BFH definiert den Begriff des Arbeitslohns in ständiger Rechtsprechung als jedweden geldwerten Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil nur gewährt wird, weil der Zuwendungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886). Dabei genügt die tatsächliche Veranlassung der Einnahmen durch das Dienstverhältnis (BFH-Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 29/72, BFHE 115, 251, BStBl II 1975, 520; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 19 EStG Anm. 340). Arbeitslohn liegt u.a. dann nicht vor, wenn die Zuwendungen wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werden (BFH-Urteil vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529).

Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz die Zahlung des Krankengelds zu Unrecht nicht als Arbeitslohn angesehen. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber bildet Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Schmidt/ Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 19 Rz. 50 "Lohnfortzahlung im Krankheitsfall"; HHR/Pflüger, § 19 EStG Anm. 600 "Lohnfortzahlung"; Küttner/Thomas, Personalbuch 2006, Stichwort Krankengeld, Rz. 6). Der Arbeitgeber erfüllt damit im Fall der Arbeitsunfähigkeit den arbeitsrechtlichen Lohnzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist auch der hier strittige Krankenbezug gemäß § 71 BAT.

Entgegen der Auffassung des FG sind im Streitfall die Krankenbezüge auch insoweit Arbeitslohn, als die tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen und der Arbeitgeber insoweit ohne Rechtsgrund gezahlt hat und somit von einer Überzahlung auszugehen ist. Es besteht ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und dem Dienstverhältnis. Dieser objektive Veranlassungszusammenhang, der für das Vorliegen von Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausreicht, wird nicht dadurch aufgelöst, dass der Arbeitgeber überzahlten Arbeitslohn zurückfordert. Ob Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei diesem verbleiben können, ist für die Frage des Zuflusses von Arbeitslohn unerheblich (BFH-Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430). Arbeitslohn liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Geld oder geldwerte Güter für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406). Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zurückgezahlte Einnahmen sind erst im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396), im Streitfall also erst 1997. Entgegen der Auffassung des FG ist die Rückerstattung des überzahlten Betrags kein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1430, m.w.N.)."

Lenneis führt in Jakom, EStG-Kommentar zu § 16 EStG RZ 54 aus:

"§ 16 Abs. 2 EStG steht in einem gewissen Konkurrenzverhältnis zum ab 20.12.2003 eingefügten § 295a BAO, demzufolge ein Bescheid insoweit abgeändert werden kann, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Da aber § 16 Abs. 2 dennoch unverändert geblieben ist, kommt dieser Bestimmung meines Erachtens als speziellere Norm der Vorrang zu."

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung - siehe die Zitate oben - ausspricht, ist § 295a BAO eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Es ist sohin an Hand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann. Die materiellrechtliche Norm des § 16 Abs. 2 EStG beinhaltet aber eine eindeutige Aussage, dass die Rückzahlung von Einnahmen Werbungskosten darstellt. Damit ist aber eine Einnahmensaldierung unabhängig vom Rückzahlungszeitpunkt ausgeschlossen.

Die Berufung war daher aufgrund der übereinstimmenden Lehre und Rechtsprechung in diesem Punkte abzuweisen.

2.) Außergewöhnliche Belastung:

a.) Pflege- und Betreuungskosten die Mutter der Ehegattin betreffend:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Schon das Fehlen einer dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Behörde ist davon enthoben zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht (vgl Wiesner/Atzmüller//Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 1).

Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 bedeutet "außergewöhnlich", dass dem Steuerpflichtigen eine höhere Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen muss. Die Definition der Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung handeln darf. Dieses Tatbestandsmerkmal dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988, Rz 2).

Bei der Beantwortung der Frage, ob zu beurteilende Aufwendungen außergewöhnlich sind oder nicht, kommt es nicht darauf an, dass das Ereignis, das den Aufwand auslöst, außergewöhnlich ist, sondern darauf, ob sich der Aufwand als außergewöhnlicher darstellt, d.h. über die regelmäßig wiederkehrenden Kosten der Lebensführung hinausgeht (VwGH 16.12.1955, 3118/53; VwGH v. 24.2.2000, 96/15/0197; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34 Tz 11).

Fahrtkosten, die auf Grund der Besuche von Eltern zu Hause entstehen, sind aber in diesem Sinne nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren, da es sich dabei gerade um Kosten handelt, die im Rahmen der normalen Lebensführung anfallen, die einer Vielzahl von Steuerpflichtigen erwachsen, die sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern und sie besuchen.

Anders verhält es sich aufgrund der akuten und schweren Erkrankung der Mutter der Ehegattin des Bw, die als Witwe auf die Begleitung zu den Arztbesuchen und Krankenuntersuchungen im Krankenhaus und Betreuung durch den Bw und seine Ehegattin angewiesen war.

Allerdings konnte dem Antrag, die Aufwendungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes anzuerkennen, nicht entsprochen werden.

Denn es handelt es dabei um eine außergewöhnliche Belastung, die weder bedingt ist durch die Behinderung des Bw noch durch die Behinderung seiner Ehegattin. Es handelt sich um Aufwendungen, die für die Mutter der Ehegattin getätigt wurden und mit deren Erkrankung im Zusammenhang stehen. Für diese außergwöhnliche Belastung ist ein Selbstbehalt in Abzug zu bringen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die Betreuung der krebserkrankten Mutter konnte der Berufung somit grundsätzlich stattgegeben werden. Die Aufwendungen des Jahres 2006 bleiben, da sie unter dem Betrag der zumutbaren Mehrbelastung (Selbstbehalt) liegen, ohne Auswirkung auf die Steuerbelastung.

b.) Eigene Behinderung:

Die eigene durch ein Gutachten des Bundessozialamtes festgestellte Behinderung im Ausmaß von 50 % war in Form der Gewährung des Pauschbetrages in Höhe von Euro 243,00 anzuerkennen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Salzburg, am 25. Mai 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

BFH 04.05.2006, VI R 19/03
VwGH 20.02.2008, 2007/15/0259
VwGH 25.06.2008, 2006/15/0085
VwGH 15.01.2008, 2006/15/0219
Lenneis in Jakom, EStG, § 16 RZ 54

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