UFS RV/2159-W/07

UFSRV/2159-W/073.10.2008

Steht der Medizinischen Universität Wien auf Grund der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 die Befreiung gem § 15 (1) 12 ErbStG zu?

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/16/0167 eingebracht. Mit Erk. vom 29.9.2011 soweit es die Geschäftszahlen RV/2159-W/07 und RV/2425-W/08 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, soweit es die RV/2470-W/08 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/3269-W/11, RV/3270-W/11, RV/3271-W/11 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 14. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11. Juli 2006, ErfNr. vom 16. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Juni 2008, ErfNr.. und vom 18. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 8. Juli 2008, ErfNr, jeweils betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Den gegenständlichen Berufungsverfahren liegen 3 Erwerbe von Todes wegen zu Grunde:

1.) Die am tt. mmm 2004 verstorbene MS war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ H, die in Folge auf Grund der von ME angeordneten fideikommissarischen Substitution auf die Berufungswerberin (Bw.) überging. Mit Bescheid vom 11. Juli 2006 forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hierfür von der Bw. unter Zugrundelegung des 3fachen Einheitswertes der Liegenschaft die Erbschaftssteuer in Höhe von € 1.452,63 an.

2.) Nach der am tt. mmm 2007 verstorbenen ED war die Bw. Bezugsberechtigte aus 2 Versicherungsverträgen und es gelangte insgesamt ein Betrag von € 65.039,03 (€ 16.597,75 und € 48.441,28) zur Auszahlung. Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hierfür von der Bw. die Erbschaftssteuer in Höhe von € 1.623,23 an.

3.) Nach der am tt. mmm 2005 verstorbenen Mag. SH-S war die Bw. auf Grund des Testamentes zu ¼ des Nachlasses zur Erbin berufen. Mit Bescheid vom 8. Juli 2008 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hierfür Erbschaftssteuer in Höhe von € 467,36 fest.

Gegen die Bescheide wurden im Wesentlichen gleichlautende Berufungen eingebracht, in denen Folgendes vorgebracht wurde: "Gemäß § 18 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBI. I Nr. 120/2002 idgF. finden alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden. Schon vor dem UG 2002 waren die Universitäten als nachgeordnete Dienststellen des Bundes von Gebühren befreit. Nach § 15 Abs. 1 Z 12 Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, ErbStG), BGBI. 1 Nr.141/1 955 idgF., sind Anfälle an den Bund sowie an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Zur abgabenrechtlichen Gleichstellung der Universitäten mit dem Bund wird in den Gesetzesmaterialien zum Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) ausgeführt, dass die hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der Universitäten untrennbar miteinander verbunden sind, wobei die hoheitlichen Aufgaben überwiegen (ErläutRV UG 111). Aufgrund obgenannter untrennbarer Verbindung von hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben kommt auch bei privatwirtschaftlichen Rechtsvorgängen die abgabenrechtliche Gleichstellung mit dem Bund zum Tragen. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 UG 2002 ist die U berechtigt, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben, wozu beispielsweise Erbschaften und Schenkungen zählen, und von diesem Vermögen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Im Hinblick auf § 18 Ab. 2 UG 2002 und § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG ist die U von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit. Aus diesem Grund besteht die bescheidmäßig festgelegte Forderung an die U nach Zahlung der Erbschaftssteuer nicht zu Recht."

Die Berufungen wurden letztlich dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Gemäß § 1 (1) Z. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Erwerbe von Todes wegen.

Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 2 (1) Z. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches und nach Z. 3 leg.cit. auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.

Gemäß § 12 (1) Z. 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.

Gemäß § 15 (1) Z. 12 ErbStG bleiben Anfälle an den Bund und an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienen steuerfrei.

Gemäß § 18 (2) Universitätsgesetz 2002 finden alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.

Durch § 27 (1) Z. 1 Universitätsgesetz 2002 ist jede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit berechtigt, im Namen der Universität und im Zusammenhang mit deren Aufgaben durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben; und gemäß Z. 5. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z. 1 bis 4 erworben werden, zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen.

Mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06-15 u.a hat der Verfassungsgerichtshof zwar den Grundtatbestand der Erbschaftssteuer nach §1 Abs.1 Z. 1 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben, doch im Spruch bestimmt, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt. Damit ist das Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden.

Für die Berufungsfälle bedeutet dies, da die Steuerschuld jeweils vor dem 31. Juli 2008 entstanden ist, dass die Vorgänge den Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 unterliegen. Dies ist von der Bw. soweit ebenso unbestritten, wie auch die Ermittlung der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

Zu klären ist ausschließlich, ob die dem Bund in § 15 (1) Z. 12 ErbStG eingeräumte Steuerbefreiung auch für die Bw. gilt.

Mit 1.10.2002 ist das Universitätsgesetz 2002 in Kraft getreten und es wurde hierin das Verhältnis zwischen Staat und Universität neu geregelt. Die Universitäten wurden zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts und somit voll rechts- und geschäftsfähig.

§ 18 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 räumt jedoch den - in § 6 Universitätsgesetz 2002 aufgezählten - Universitäten - zu denen auch die U gehört - soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden alle abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen ein, die auch dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumt sind. In den erläuternden Bemerkungen ist zu leg.cit. ausgeführt, dass eine über die im Abs. 2 angeführten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen hinausgehende Befreiung der vollrechtsfähigen Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts im Hinblick auf Privatuniversitäten wegen des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich bedenklich wäre.

Unter diesem Aspekt muss diese Begünstigungsbestimmung auch gesehen werden. Der Gesetzgeber fordert, dass die Begünstigungen, so wie sie dem Bund eingeräumt sind, nur dann auch den - im Universitätsgesetz 2002 aufgezählten - Universitäten zukommen, wenn letztere in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden. Auf Grund der gebotenen restriktiven Ausgelegung kann aber diese Begünstigungsbestimmung nur dann zum Tragen kommen, wenn die Universitäten unmittelbar in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden. Nun definiert § 3 Universitätsgesetz 2002 die Aufgaben der Universitäten, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zu erfüllen haben. Es ist nicht unmittelbarer Aufgabenbereich der Universitäten, Vermögen zu erwerben. Damit aber kann die dem Bund in § 15 Abs. 1 Z. 12 ErbStG eingeräumte Begünstigung für die Universitäten in den gegenständlichen Fällen nicht zur Anwendung kommen, selbst wenn so erworbenes Vermögen in weiterer Folge zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verwendet wird. Auch die Tatsache, dass derartiges Vermögen u.U. zweckgewidmet - wie z.B für Krebsforschung - zugewendet wird, ändert nichts an der Tatsache, dass die Aufgabenerfüllung nicht im Erwerb liegt, sondern dass der Vermögenserwerb bestenfalls die Voraussetzung zur Zweckerfüllung darstellt.

Auch kann der Hinweis der Bw. in ihrer Berufungsschrift auf § 27 (1) Universitätsgesetz 2002 zu keiner anderen Beurteilung führen. Durch diese Bestimmung werden lediglich bestimmte Personen berechtigt, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen oder Rechte zu erwerben und daraus zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen. Laut den erläuternden Bemerkungen gewährleistet diese Bestimmung, dass u.a. den einzelnen Organisationseinheiten in den Universitäten ein ihrer Spezialisierung entsprechender Handlungsspielraum eingeräumt wird.

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung schon kein Erfolg beschieden sein und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 3. Oktober 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 18 Abs. 2 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 27 Abs. 1 Z 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002

Schlagworte:

Universität, in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben

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