I. TEIL.
Steuerpflicht. 1. Gegenstand der Steuer.
§ 1
(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
- 1. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)
- 2. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007)
- 3. Zweckzuwendungen.
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.