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§ 12 ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1955

4. Steuerschuld und Steuerschuldner.

§ 12.

(1) Die Steuerschuld entsteht

  1. 1. bei Erwerben von Todes wegen
  1. mit dem Tode des Erblassers, jedoch
  1. a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses;
  2. b) für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung;
  3. c) im Falle des § 2 Abs. 2 Z. 1 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung;
  4. d) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung;
  5. e) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung;
  6. f) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung;
  7. g) im Falle des § 2 Abs. 2 Z. 5 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft;
  8. h) für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Nacherbfolge;
  1. 2. bei Schenkungen unter Lebenden
  1. mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
  1. 3. bei Zweckzuwendungen
  1. mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Beschwerten.

(2) Im Falle der Aussetzung der Besteuerung nach § 30 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechtes entstanden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042602

alte Dokumentnummer

N31955124810

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