UFS RV/3269-W/11

UFSRV/3269-W/1129.11.2011

Der Medizinischen Universität Wien steht die Befreiung gemäß § 15 (1) 12 ErbStG zu

 

Anmerkungen:
fortgesetztes Verfahren zu RV/2159-W/07

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 14. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11. Juli 2006, ErfNr. und vom 16. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Juni 2008, ErfNr, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die am 13. Dezember 2004 verstorbene M.S. war im Sinne des § 613 ABGB eingeschränkte Eigentümerin einer Liegenschaft, auf welcher eine fideikommisarische Substitution (§ 608 ABGB) zugunsten des "österreichischen Krebsforschungsinstituts der Universität Wien" lastete.

Mit an "INST F KREBSFORSCHUHNG D UNI WIEN" gerichteter Erledigung vom 11. Juli 2006 setzte das Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen Erbschaftssteuer fest.

Die am 10. April 2007 verstorbene E.D. hatte u.a. zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, in denen laut Meldungen der Versicherung an das Finanzamt als Bezugsberechtigte jeweils die Medizinische Universität Wien eingesetzt worden war.

Mit an "INST F KREBSFORSCHUHNG D UNI WIEN" gerichteter Erledigung vom 13. Juni 2008 setzte das Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen Erbschaftssteuer fest.

Gegen beide Bescheide berief die Medizinische Universität Wien. Anfälle an den Bund sowie an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, seien von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Weiters fänden alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden. Schon vor dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 seien die Universitäten als nachgeordnete Dienststellen des Bundes von der Entrichtung von Gebühren befreit gewesen. Auf Grund der untrennbaren Verbindung von hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben komme auch bei privatwirtschaftlichen Rechtsvorgängen die abgabenrechtliche Gleichstellung mit dem Bund zum Tragen. Daher sei die Medizinische Universität Wien von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit.

Die Berufungen wurden vom unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidungen vom 3. Oktober 2008 abgewiesen.

Die Medizinische Universität Wien erhob in der Folge Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Am 29. September 2011 erging das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2008/16/0167. Hierin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: "Das gemäß seinem § 143 Abs. 1 am 1. Oktober 2002, gemäß seinem § 143 Abs. 2 mit dem II. Teil (§§ 51 bis 93) am 1. Jänner 2004 in Kraft getretene Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) gilt gemäß seinem § 6 Z 1 und 4 u.a. für die Universität Wien und für die Medizinische Universität Wien.

Die Universitäten sind nach § 4 UG 2002 juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Gemäß § 136 Abs. 1 UG 2002 werden die in § 6 Z. 1 bis 3 leg.cit. angeführten Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 5 UOG 1993 und einerseits in ihre gleichnamige Nachfolgeuniversität und andererseits in die Medizinische Universität aufgespalten. Die in § 6 Z 4 bis 6 UG 2002 angeführten Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind nach § 136 Abs. 2 leg. cit. Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Medizinischen Fakultät (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) der Universität des jeweiligen Standortes.

Die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 11. Juli 2006 und vom 13. Juni 2008 sind an "INST F KREBSFORSCHUNG D UNI WIEN" gerichtet. Eine allenfalls vor dem Inkrafttreten des UG 2002 bestandene teilrechtsfähige Organisationseinheit der Medizinischen Fakultät der Universität Wien ist jedenfalls als solche mit dem Inkrafttreten des UG 2002 erloschen. Eine allfällige Gesamtrechtsnachfolgerin wäre nach § 136 Abs. 2 leg.cit. die Medizinische Universität Wien. An die Medizinische Universität Wien sind keine Erledigungen mit Bescheidcharakter gerichtet.

Indem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in den Erbschaftsteuerfestsetzungen nach M.S. und nach E.D. der beschwerdeführenden Medizinischen Universität Wien gegenüber (die Abweisung der Berufung kommt der Übernahme des erstinstanzlichen Spruches gleich) Erbschaftssteuer erstmals festsetzte, anstatt die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, hat sie eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von amtswegen wahr zu nehmen.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Berufungen gegen die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 11. Juli 2006, ErfNr. , und vom 13. Juni 2008, ErfNr, , betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben."

Über die Berufungen wurde erwogen:

Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2011, Zl. 2008/16/0167 waren die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Stichworte