UFS RV/3271-W/11

UFSRV/3271-W/1129.11.2011

Der Medizinischen Universität Wien steht die Befreiung gemäß § 15 (1) 12 ErbStG zu

 

Anmerkungen:
fortgesetztes Verfahren zu RV/2159-W/07

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 8. Juli 2008, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die am 24. Oktober 2005 verstorbene Mag. S.H. hatte in ihrem Testament vom 7. Juni 2005 als Hälfteerben "die österr. Krebsforschung" eingesetzt.

Mit Einantwortungsbeschluss vom 17. August 2007 wurde die Verlassenschaft dem Forschungsinstitut für krebskranke Kinder im Xspital und der Medizinischen Universität Wien als Rechtsträger des Instituts für Krebsforschung je zu einem Viertel des Nachlasses eingeantwortet.

Mit an die Medizinische Universität Wien gerichtetem Bescheid vom 8. Juli 2008 setzte das Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen Erbschaftssteuer fest.

Dagegen wurde Berufung erhoben. Anfälle an den Bund sowie an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, seien von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Weiters fänden alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden. Schon vor dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 seien die Universitäten als nachgeordnete Dienststellen des Bundes von der Entrichtung von Gebühren befreit gewesen. Auf Grund der untrennbaren Verbindung von hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben komme auch bei privatwirtschaftlichen Rechtsvorgängen die abgabenrechtliche Gleichstellung mit dem Bund zum Tragen. Daher sei die Medizinische Universität Wien von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit.

Mit Berufungsentscheidung vom 3. Oktober 2008 wies der UFS die Berufung als unbegründet ab.

Die Medizinische Universität Wien erhob in der Folge Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Am 29. September 2011 erging das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2008/16/0167. Hierin sprach der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus: "Die Materialien zum UG 2002 (RV 1134 BlgNR, 21. GP ) führen zu § 4 UG 2002 an, dass die Universitäten als Einrichtungen des Bundes durch den Bund garantiert und daher auch durch ihn zu finanzieren seien. Zu § 18 UG 2002 führen die Materialien an, dass in den Universitäten und deren Organisationseinheiten wie bisher hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeiten untrennbar miteinander verbunden seien, wobei die hoheitlichen Aufgaben überwögen. Die Definition des § 2 des Körperschafsteuergesetzes treffe daher auf Universitäten und deren Einrichtungen nicht zu. Einer ausdrücklichen Regelung bedürfe es nicht. Eine über die im Abs. 2 angeführte abgaben- und gebührenrechtliche Begünstigung hinausgehende Befreiung der vollrechtsfähigen Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts wäre im Hinblick auf Privatuniversitäten wegen des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich bedenklich. Die belangte Behörde stützt sich darauf, dass § 18 Abs. 2 UG 2002 die abgabengebührenrechtliche Begünstigung vorsieht, "soweit die Universitäten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden". Die belangte Behörde sieht im Erwerb von Vermögen keine in § 3 UG 2002 genannte Aufgabe der Universität, weshalb die Begünstigung des § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG nicht anzuwenden sei. Diese Ansicht teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. § 18 Abs. 2 UG 2002 fordert lediglich, dass die Universität bei der Tätigkeit, welche den Steuertatbestand erfüllt, in Erfüllung ihrer Aufgaben handelt. Es reicht aus, dass die Universität die für die Entstehung der Steuerschuld kausalen Handlungen bei oder im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der Universität nach § 3 UG 2002 setzt, etwa eine Erbserklärung abgibt, die zum Erwerb einer Erbschaft und damit von Vermögen führt, welches die Universität sodann zur Erfüllung ihrer Aufgaben iSd § 3 UG 2002 verwendet. Daher unterliegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Erwerbe von Todes wegen durch die Universitäten auf Grund des § 18 Abs. 2 UG 2002 iVm § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG nicht der Erbschaftsteuer (vgl. - ohne nähere Begründung - Achatz, in Höllinger/Titscher, Die österreichische Universitätsreform, 429, und Dorazil/Taucher, ErbStG10, § 15 Anm. 14.7, sowie Schellmann in Mayer, Kommentar zum UG 2002, § 18 III. 1 und IV.)."

Über die Berufung wurde erwogen:

Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2011, Zl. 2008/16/0167 war der Berufung zu entsprechen und der Bescheid aufzuheben.

Wien, am 29. November 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Stichworte