Anlage 1 Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Anlage 1

— Erziehungswissenschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll Erziehungsaufgaben in der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten planen und kritisch bewerten können. Er soll seine Verantwortung im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit kennen.

Lehrstoff:

Erziehungsnormen und Erziehungsziele:

Bedeutung, Bedingtheit, Verwirklichung, Erfolgskontrolle. Erziehungsmittel.

Autorität und Disziplin.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008597

Dokumentnummer

NOR12102267

alte Dokumentnummer

N6198615478S

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