Anlage 1
— Erziehungswissenschaft
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll Erziehungsaufgaben in der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten planen und kritisch bewerten können. Er soll seine Verantwortung im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit kennen.
Lehrstoff:
Erziehungsnormen und Erziehungsziele:
Bedeutung, Bedingtheit, Verwirklichung, Erfolgskontrolle. Erziehungsmittel.
Autorität und Disziplin.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10008597
Dokumentnummer
NOR12102267
alte Dokumentnummer
N6198615478S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
