Anlage 1 Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Anlage 1

— Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die besonderen methodischen und didaktischen Erfordernisse des Fachgebietes beherrschen und im Unterricht umsetzen können.

Lehrstoff:

Fachbezogene Interpretation des Lehrplanes; sachliche und zeitliche Abfolge des Lehrstoffes; die Unterrichtsvorbereitung.

Lehrbesuche, Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.

Üben von Lehrverhalten; Formen der Lernkontrolle.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008597

Dokumentnummer

NOR12102276

alte Dokumentnummer

N6198615487S

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