Anlage 1 Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Anlage 1

— Schulrecht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die für die Berufsschule bzw. mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten bedeutsamen schulrechtlichen Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

Schulorganisationsrecht:

Aufgaben und Organisation der Berufsschulen bzw. der mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.

Schulunterrichtsrecht:

Unterrichtsordnung, Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung, Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen; Schulordnung, Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte; Verfahrensbestimmungen.

Überblick über das Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrer an Berufsschulen bzw. an den mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten. Bundes-Personalvertretungsrecht.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008597

Dokumentnummer

NOR12102270

alte Dokumentnummer

N6198615481S

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