Anlage 1 Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Anlage 1

— Sprecherziehung und Sprachpflege

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll sich im Unterricht in unmißverständlicher, das Lernen fördernder Weise, ausdrücken können.

Lehrstoff:

Sprecherziehung:

Übungen zum Beherrschen der wichtigsten Mittel des stimmlichen

Ausdrucks.

Sprachpflege:

Übungen im Unterrichtsvortrag und im Unterrichtsgespräch. Sachlicher Vortrag und Überzeugungsrede. Methoden des Rollenspiels. Schriftliche Arbeiten: Führung von Protokollen; Referatsfassungen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008597

Dokumentnummer

NOR12102310

alte Dokumentnummer

N6198615660S

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