Anlage 1 Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Anlage 1

— Didaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den Unterricht an der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten einschließlich Schulveranstaltungen planen und kritisch bewerten können. Er soll Schülerleistungen feststellen und beurteilen können.

Lehrstoff:

Unterrichtsplanung:

Lehrplan, Lehrstoffverteilung, Unterrichtsziele.

Aufbau von Unterrichtseinheiten.

Unterrichtsveranstaltungen:

Planung, Durchführung, Auswertung.

Schülerleistungen:

Feststellung, Beurteilung, Leistungsbeurteilung als pädagogisch didaktische Aufgabe.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008597

Dokumentnummer

NOR12102271

alte Dokumentnummer

N6198615482S

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