§ 82 BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Bundeshaftungen

§ 82

(1) Nur die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf eine Haftung (Bürgschaft nach den §§ 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantie) des Bundes übernehmen. Diese oder dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass

  1. 1. die darin festgelegten Höchstbeträge, bis zu welchen Haftungen im Einzelfall und insgesamt übernommen werden dürfen, nicht überschritten werden;
  2. 2. Haftungen nur für Verpflichtungen übernommen werden, die sich auf Vorhaben beziehen, die in der betreffenden gesetzlichen Ermächtigung näher umschrieben sind;
  3. 3. die Übernahme der Haftung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht;
  4. 4. die Haftung des Bundes durch eine Regressvereinbarung mit den übrigen Haftungsträgern auf seinen Haftungsanteil eingeschränkt wird, wenn für dieselbe Verpflichtung andere Rechtsträger neben dem Bund die Haftung übernehmen.

(2) Bei Übernahme einer Haftung durch den Bund ist auszubedingen, dass

  1. 1. der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Schuldnerin oder des Schuldners eingeräumt wird;
  2. 2. die Schuldnerin oder der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht einer oder eines nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, befugten Prüferin oder Prüfers vorzulegen hat;
  3. 3. die Schuldnerin oder der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Abs. 1 Z 2 genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 1 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;
  4. 4. dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zusteht, von der Schuldnerin oder dem Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den §§ 73 und 74 zu beurteilen.

    Von diesen Bedingungen darf nur auf Grund eines Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abgewichen werden.

(3) Wird die Haftung für Verpflichtungen in einem Fremdwährungsbetrag übernommen, so ist dieser zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenz-Wechselkurs anzurechnen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über die Übernahme von Bundeshaftungen zu berichten.

(5) Wird der Bundeshaushalt gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG geführt, so ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Haftungen gemäß Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den Ermächtigungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes einzugehen.