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§ 1354 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1354

Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung eines Theiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtiget ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.

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