Wer sich verbürgen könne.
§ 1349
Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freye Verwaltung seines Vermögens zusteht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Wer sich verbürgen könne.
§ 1349
Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freye Verwaltung seines Vermögens zusteht.
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