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§ 1350 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Für welche Verbindlichkeiten.

§ 1350

Ein Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.

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