vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1350 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Für welche Verbindlichkeiten.

§ 1350.

Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.

Schlagworte

Vorteil, Nachteil

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019095

alte Dokumentnummer

N2181111577Z

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte