§ 68 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

§ 68

Verweise

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)