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§ 29 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

früher § 12

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 29.

(1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2021 tritt wie folgt in Kraft:

  1. 1. §§ 6 und 7 samt Überschriften, Anlage 1 Teil II sowie der 3. Unterabschnitt des 4. Abschnittes und Anlage 8 mit 1. September 2022,
  2. 2. im Übrigen mit 1. September 2021.

(2) Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 3 nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020,
  2. 2. der 4. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 4 auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022,
  3. 3. der 1. Unterabschnitt des 4. Abschnittes sowie Anlage 6 Teil I auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24

(3) Für das Außerkrafttreten der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, gilt Folgendes:

  1. 1. Die Bestimmungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden und deren Weitergeltung als Bundesgesetz mit BGBl. I Nr. 20/2021 festgelegt wurde, gelten gemäß § 23 Abs. 3 BilDokG 2020 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 als außer Kraft getreten,
  2. 2. die übrigen Bestimmungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass § 6, § 7 Abs. 3 und 4 sowie Anlage 2 hinsichtlich der Datenübermittlungen der Bildungsdirektionen an die Gesamtevidenz bis 31. August 2022 weiterhin anzuwenden sind.

(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, wobei Abs. 2 Z 1 und 2 hinsichtlich der Anwendung der Anlagen 3 und 4 unberührt bleibt.

(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. Die die §§ 19, 19a und Anlage 6 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 3 Z 3a, § 17 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 und 4, § 18, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit der Maßgabe in Kraft, dass
  1. a) unter „Kompetenzerhebungen“ gemäß Abs. 2 Z 3 Basismodule zu verstehen sind;
  2. b) Datenverarbeitungen anlässlich der Zyklusmodule für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2024/25;
  3. c) Datenverarbeitungen anlässlich des Fokusmoduls für die 3., 4., 7. und 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24;
  4. d) Datenverarbeitungen anlässlich der ergänzenden Module ab dem Schuljahr 2023/24
  1. 2. § 17 Abs. 2 Z 3 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(6) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 5 und 6, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, § 7 Abs. 4, der 3. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21, § 22, § 24, die Überschrift der Anlage 1 Teil I, Anlage 1 Teil I Z 3 bis 10 und 14, die Überschrift der Anlage 1 Teil II, Anlage 1 Teil II Z 3 bis 11, Anlage 1 Teil III, Anlage 3, Anlage 4, jeweils Z 3.4 der Anlage 5 Teil I bis IV, Anlage 6 sowie Anlage 7 und Anlage 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung in Kraft; § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, der 3. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, Anlage 1 Teil II Z 8 bis 11, Anlage 1 Teil III, sowie Anlage 3 (in der Fassung der Z 19) sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;
  2. 2. Anlage 5 Teil I Z 1.1 und Z 2.2 sowie Teil III Z 1.1 und 2.2 treten mit 1. September 2026 in Kraft.

früher § 12

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40276229

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