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BGBl II 262/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

262. Verordnung: Änderung der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen und der Bildungsdokumentationsverordnung 2021

262. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen und die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert werden

Artikel 1

Änderung der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen

Auf Grund des § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird verordnet:

Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 548/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Bildungsstandards im Schulwesen (Bildungsstandardsverordnung - BiStV)“

2. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Deutsch/Lesen/Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)“ durch die Wendung „Englisch als erste lebende Fremdsprache“ ersetzt.

4. § 1 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß § 2 Z 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß § 2 Z 9) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. § 5 gilt sinngemäß.

(3) Folgende Schülerinnen und Schüler sind von der verpflichtenden Teilnahme an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ausgenommen:

  1. 1. Schülerinnen und Schüler mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung, einer Sinnesbehinderung oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf, sofern sie
    1. a) in der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
    2. b) selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben nach Einschätzung der zuständigen Lehrperson voraussichtlich nicht bearbeiten können;
  2. 2. außerordentliche Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 SchUG.

    Eine Teilnahme der in Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule § 6 Abs. 2 Z 1 lit. b bis d (Klassen- und Schulergebnisberichte und Nutzungs- und Ergebnisübersichten) sowie § 6 Abs. 2 Z 2 (aggregierte Ergebnisberichte) keine Anwendung finden. Die Rückmeldung zu den Ergebnissen des Fokusmoduls hat gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 zu erfolgen.

(4) Eine Teilnahme der in Abs. 3 Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig.

(5) Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.“

5. In § 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt und die Z 6 durch folgende Z 6 ersetzt; folgende Z 7 bis 10 werden angefügt:

  1. „6. „Kompetenzerhebungen“ gemäß § 4 des IQS-Gesetzes - IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019, und § 17 Abs. 1a SchUG standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards oder durch Lehrpläne formulierten Kompetenzen. Sie erfolgen entweder verpflichtend (Basis-, Zyklusmodule und Fokusmodul) oder ergänzend (ergänzende Module), wobei die betroffenen Schülerinnen und Schüler jedenfalls mitzuwirken haben. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen zum Zweck der Förderplanung, der Förderung, der Unterrichtsplanung und der Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen;
  2. 7. „Basismodule“ jährlich periodische verpflichtende Kompetenzerhebungen in Deutsch (Lesen) und Mathematik auf der 3. und 4. Schulstufe sowie in Deutsch (Lesen), Mathematik und Englisch (Rezeptive Fertigkeiten) auf der 7. und 8. Schulstufe;
  3. 8. „Zyklusmodule“ dreijährlich periodische verpflichtende Kompetenzerhebungen in Deutsch (Zuhören, Verfassen von Texten [Textproduktion]) auf der 4. Schulstufe sowie in Deutsch (Zuhören, Schreiben) und Englisch (Schreiben) auf der 8. Schulstufe;
  4. 9. „Fokusmodul“ bedarfsorientierte verpflichtende Kompetenzerhebung in Deutsch (Lesen leicht) mit Schwerpunkt Lesefertigkeiten auf der 3., 4., 7. und 8. Schulstufe nur für jene Schülerinnen und Schüler, die im Basismodul Deutsch (Lesen) den vom IQS festgelegten Schwellenwert nicht erreichen;
  5. 10. „ergänzende Module“ Kompetenzerhebungen, die zum Zweck der Förderung und der Unterrichtsentwicklung bei Bedarf im Ermessen der Lehrperson bzw. auf Anordnung der Schulleitung im Rahmen der Unterrichtsarbeit in Deutsch, Mathematik, Englisch sowie in naturwissenschaftlichen Gegenständen auf der 3. bis 5. und auf der 7. bis 9. Schulstufe durchgeführt werden können.“

6. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Lehrerinnen und Lehrer“ durch den Begriff „Lehrpersonen“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

8. In § 3 Abs. 4 wird die Wendung „sindzu“ durch die Wendung „sind zu“ ersetzt.

9. § 4 lautet:

§ 4. Kompetenzerhebungen dienen der objektiven Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu angestrebten Lernergebnissen zum Zweck der Unterrichtsentwicklung sowie der Förderplanung und Förderung, hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule auch zum Zweck der Rückmeldung des Leistungsstandes an das Bildungssystem (Bildungsmonitoring). Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 SchUG sind Informationsfeststellungen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von den Bestimmungen zu Kompetenzerhebungen unberührt.“

10. In § 5 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „bei ergänzenden Modulen auch in den naturwissenschaftlichen Gegenständen und“ eingefügt.

11. § 6 lautet:

§ 6. (1) Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung und Unterrichtsentwicklung und hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule darüber hinaus für Zwecke der standortbezogenen, regionalen und bundesweiten Qualitätsentwicklung herangezogen werden können.

(2) Die Rückmeldungen haben

  1. 1. für die Basismodule jährlich und für die Zyklusmodule alle drei Jahre in Form von
    1. a) Schülerinnen- und Schülerergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schülerin oder den Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten mit Ausnahme der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten sowie durch die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung für einen Zeitraum von 24 Monaten,
    2. b) Klassenergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung,
    3. c) Schulergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schulleitung,
    4. d) Nutzungs- und Ergebnisübersichten auf Schulebene zur Einsicht und Verwendung durch die Schulaufsicht für alle Schulen im Aufsichtsbereich, die Bildungsregion, die Bildungsdirektion und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
  2. 2. für die Basis- und Zyklusmodule alle drei Jahre in Form von aggregierten Ergebnisberichten für die Ebenen der Schulleitung, der Bildungsregion, der Bildungsdirektion und der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers und
  3. 3. für die Erhebungen der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule, für das Fokusmodul sowie für die ergänzenden Module in Form von Schülerinnen- und Schülerberichten zur Einsicht und Verwendung durch die zuständigen Lehrpersonen und zur Information der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule und deren Erziehungsberechtigten

    zu erfolgen.

(3) Die Ergebnisberichte gemäß Abs. 2 Z 2 haben die Ergebnisse aus drei Erhebungsjahren zusammenzufassen und die Ergebnisse auf Standortebene in den Kontext von aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bei der Schulleitung die Ergebnisberichte auf Standortebene einsehen.“

12. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. der Titel, § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 2 bis 5, § 2 Z 5 bis 10, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4, § 5 Abs. 2 Z 1 sowie § 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden nach Maßgabe der Z 3 bis 6 Anwendung;
  2. 2. § 1 Abs. 1 Z 1 sowie die Änderung der Anlage treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;
  3. 3. Abs. 4 Z 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass unter „nationale Kompetenzerhebungen“ Basismodule zu verstehen sind;
  4. 4. Zyklusmodule sind für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2024/25 durchzuführen;
  5. 5. das Fokusmodul ist für die 3., 4., 7. und 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 durchzuführen;
  6. 6. ergänzende Module können ab dem Schuljahr 2023/24 durchgeführt werden.“

14. In der Anlage, 1. Teil, 1. Abschnitt wird die Wortfolge „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Auf Grund des § 16, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird verordnet:

Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 268/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 19 betreffende Zeile:

㤠19.

Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 19 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 19a. Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Anlage 6 betreffende Zeile:

„Anlage 6

(zu § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a Abs. 1 und § 20 Abs. 1)“

4. Nach § 3 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. unter den Begriffen „Basismodule“, „Zyklusmodule“, „Fokusmodul“ und „ergänzende Module“: Kompetenzerhebungen gemäß § 2 Z 7 bis 10 der Bildungsstandardsverordnung, BGBl. II Nr. 1/2009;“

5. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Zum Zweck der Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einer Schule, an der Kompetenzerhebungen durchgeführt werden, gemäß § 16 BilDokG 2020 hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule, des Fokusmoduls und allfälliger ergänzender Module dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 6 Teil I zu übermitteln. Bei Zyklusmodulen, beim Fokusmodul sowie bei ergänzenden Modulen sind die Daten gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 nur dann zu übermitteln, sofern sie noch nicht aus Übermittlungen aus Basismodulen vorhanden sind. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.“

6. In § 17 Abs. 2 wird im Einleitungsteil die Wendung „gemäß Abs. 1“ durch die Wendung „zu Basis- und Zyklusmodulen“ ersetzt.

7. § 17 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. hinsichtlich der Daten zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Basis- und Zyklusmodule gemäß Anlage 10 Z 15 bis 17 BilDokG 2020 spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters;“

8. In § 17 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „durch die Schulleiterin oder den Schulleiter“.

9. In § 17 Abs. 3 wird das Wort „Kompetenzerhebungen“ durch die Wendung „Basis- und Zyklusmodulen“ ersetzt.

10. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Kompetenzerhebungen“ durch die Wendung „Basis- und Zyklusmodule“ sowie das Zitat „§ 7 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 2“ ersetzt.

11. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Testungen zu den Basis- und Zyklusmodulen sowie zum Fokusmodul haben für Schülerinnen und Schüler der Volksschule im jeweiligen Sommersemester, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I im jeweiligen Wintersemester gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des IQS stattzufinden. Die Bekanntgabe der Testfenster hat hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule und des Fokusmoduls jeweils bis 31. März für das nächstfolgende Schuljahr zu erfolgen, hinsichtlich der ergänzenden Module bis zum Ende des der Testung vorangehenden Unterrichtsjahres.“

12. § 18 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„Die Lehrperson ist hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule, des Fokusmoduls und ergänzender Module zuständig für die Vorbereitung (zB Zuweisung der Tests an die Schülerinnen und Schüler) und die Durchführung (inklusive Erfassung der Teilnahmedaten, der Antworten bzw. der Bewertungen der Antworten) der Testungen. Die Erfassung der Daten gemäß Anlage 6 Teil I mit Ausnahme der Ergebnisse zu produktiven Fertigkeiten hat in elektronischer Form nach den Vorgaben des IQS zu erfolgen.“

13. In § 18 Abs. 3 wird nach dem Wort „Freigabe“ die Wendung „der nach Abs. 2 erfassten Leistungs- und Kontextdaten“ eingefügt.

14. Die Überschrift des § 19 lautet:

„Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule“

15. In § 19 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wendung „Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß § 16 Abs. 1 BilDokG 2020 iVm § 17 Abs. 1a SchUG“ durch die Wendung „Durchführung von Basis- und Zyklusmodulen“ ersetzt.

16. In § 19 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wendung „gemäß § 16 Abs. 1 BilDokG 2020 iVm § 17 Abs. 1a SchUG“ und wird der Begriff „Kompetenzerhebungen“ jeweils durch die Wendung „Basis- und Zyklusmodule“ ersetzt.

17. In § 19 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wendung „Ergebnisse der Kompetenzerhebungen“ die Wendung „mit Ausnahme jener zu produktiven Fertigkeiten“ eingefügt.

18. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule

§ 19a. (1) Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung des Fokusmoduls und ergänzender Module sind Lehrpersonen hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil I Z 4, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Z 5 Attribut „klasse“ sowie Z 6 und Z 7 jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen, zur Abfrage berechtigt.

(2) Zu Zwecken der Förderplanung sind nach Abschluss der Durchführung des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule die Lehrpersonen hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler zur Abfrage berechtigt. Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind durch die Lehrpersonen im Rahmen der durch das Schulunterrichtsgesetz vorgesehenen Gesprächsformate über die Ergebnisse zu informieren.

(3) Hinsichtlich der Einräumung von Abfrageberechtigungen an Lehrpersonen ist § 19 Abs. 3 Z 2 und der Schlussteil des § 19 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Auf Abfragen gemäß Abs. 1 und 2 sind die §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung anzuwenden.“

19. In § 20 Abs. 1 wird die Wendung „der individuellen Kompetenzerhebung“ durch die Wendung „der Basis- und Zyklusmodule“ ersetzt.

20. In § 27 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wendung „und Verordnungen“ eingefügt.

21. Dem § 28 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 24 Abs. 3 BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.

(4) Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.“

22. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. Die die §§ 19, 19a und Anlage 6 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 3 Z 3a, § 17 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 und 4, § 18, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit der Maßgabe in Kraft, dass
    1. a) unter „Kompetenzerhebungen“ gemäß Abs. 2 Z 3 Basismodule zu verstehen sind;
    2. b) Datenverarbeitungen anlässlich der Zyklusmodule für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2024/25;
    3. c) Datenverarbeitungen anlässlich des Fokusmoduls für die 3., 4., 7. und 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24;
    4. d) Datenverarbeitungen anlässlich der ergänzenden Module ab dem Schuljahr 2023/24
    1. durchgeführt werden;
  2. 2. § 17 Abs. 2 Z 3 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

23. Die einen Bestandteil der Verordnung bildende Anlage 6 wird durch folgende Anlage 6 ersetzt:

„Anlage 6

zu § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a Abs. 1 und § 20 Abs. 1

Teil I

Daten der Schulen und der Testadministration für die individuellen Kompetenzerhebungen

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BistV“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009.

1.4 Die Verarbeitung der Daten gemäß Z 2 bis 7 erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten.

2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)

absender

mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerin oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

  

bPKBF

mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden

gebj

mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ)

gebm

mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM)

geschlecht

mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde)

staat

mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

erstsprache1

mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache1

mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

spf

mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“

matrikel

für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des laufenden Schuljahres

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

schulstufe

mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe I. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

6. Das Element domaenen ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

gruppe_deutsch

mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Deutsch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben

gruppe_mathematik

mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Mathematik unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben

gruppe_englisch

mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Englisch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu.

7. Daten aus der Testadministration, die im Laufe der Durchführung der Kompetenzerhebungen und der Reflexionsgespräche in der Datenbasis des IQS verarbeitet werden:

Attribut

Wert

erhebungs-ID

dient der Zuordnung der Testmaterialien und wird in der Datenbasis pro Schülerin und Schüler generiert

modul

mit der Angabe über das Modul der jeweiligen Kompetenzerhebung on folgenden Ausprägungen:

 

bd

Basismodul Deutsch (Lesen)

 

bm

Basismodul Mathematik

 

be

Basismodul Englisch (Rezeptive Fertigkeiten)

 

zdv

Zyklusmodul Deutsch (Verfassen von Texten, Textproduktion)

 

zdh

Zyklusmodul Deutsch (Zuhören)

 

zes

Zyklusmodul Englisch (Schreiben)

 

fdl

Fokusmodul Deutsch (Lesen leicht)

 

em

Ergänzende Module lt. Bezeichnung auf der Website des IQS (www.iqs.gv.at )

datum

Datum der Durchführung des jeweiligen Moduls der Kompetenzerhebung

teilnahme

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im jeweiligen Modul der Kompetenzerhebung in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„f“

freiwillige Teilnahme

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG

 

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„n_bist“

Nichtteilnahme, Anwendung des § 1 Abs. 3 und 5 BistV

lehrperson

mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur jeweiligen Gruppe/Klasse des jeweiligen Moduls der Kompetenzerhebung

leistung

Leistungsdaten der Schüler/innen im jeweiligen Modul der Kompetenzerhebung (Schülerantworten und deren Bewertungen)

gespraech

mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte

Teil II

Daten der Übermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen am IQS und dem Bildungsinformationssystem der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebene Format zu verwenden.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BistV“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009.

1.4 Die Verarbeitung der Daten gemäß Z 2 bis 6 erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten.

2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen auszuweisen) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, der die folgenden Daten zuzuordnen sind (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

bPKBF

mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden.

gebj

mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ)

gebm

mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM)

geschlecht

mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde)

staat

mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

erstsprache1

mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache1

mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

spf

mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“

matrikel

für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des laufenden Schuljahres

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

schulstufe

mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe I. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

6. Das Element ergebnis ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

modul

mit der Angabe über das Modul der jeweiligen Kompetenzerhebung

bd - Basismodul Deutsch (Lesen)

bm - Basismodul Mathematik

be - Basismodul Englisch (Rezeptive Fertigkeiten)

zdv - Zyklusmodul Deutsch (Verfassen von Texten, Textproduktion)

zdh - Zyklusmodul Deutsch (Zuhören)

zes - Zyklusmodul Englisch (Schreiben)

datum

Datum der Durchführung des jeweiligen Moduls der Kompetenzerhebung

teilnahme

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im jeweiligen Modul der Kompetenzerhebung in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„f“

freiwillige Teilnahme

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG

 

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„n_bist“

Nichtteilnahme, Anwendung des § 1 Abs. 3 und 5 BistV

ergebnis

Mit der Angabe der erreichten Skalenpunkte gemäß IQS-Zyklus-Berichterstattung im jeweiligen Modul der Kompetenzerhebung

gespraech

mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte“

Polaschek

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