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§ 21 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

2. Unterabschnitt

Sozioökonomische Faktoren Erhebungsstichtage

§ 21.

Für Datenübermittlungen zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler sind die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Berichtszeitraum für die Datenübermittlung ist das jeweils zweitvorangegangene Schuljahr. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238041

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