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Anlage 2 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Findet auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1).

Anlage 2

zu § 8 und § 9

Daten für die Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Definition der Schnittstelle zwischen den Evidenzen der Schulen bzw. der Bildungsdirektionen gemäß § 5 BilDokG 2020 und der BRZ GmbH:

Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Für Schulen besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen.

Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben.

Feldname

Format

Pflichtfeld

(Ja/Nein)

meldedatum

JJJJ-MM-TT

Ja

Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei)

absender

6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl

Ja

Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders

schuljahr

JJJJ/JJ

Ja

Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2021/22

skz

6-stellige Schulkennzahl

Ja

Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt

paragraph

String (max. 20 Zeichen)

Erlaubte Werte:
§ 2 Abs. 2
§ 11
§ 12

§ 13

§ 15

Ja

Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster

vbPKBF

String

ab Schuljahr 2023/24 verpflichtend

Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)

zuname

String (max. 50 Zeichen)

Ja

der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers

vorname

String (max. 100 Zeichen)

Ja

der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers

gebdat

JJJJ-MM-TT

Ja

Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers

geschlecht

„m“ für männlich,

„w“ für weiblich,

„x“ für divers,

„o“ für offen

„i“ für inter

„k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde

Ja

Geschlecht der Schülerin oder des Schülers

plz

4-stellige österreichische PLZ

Ja, nur wenn Feld z-plz leer

Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers

ort

String (max. 50 Zeichen)

Ja, nur wenn Feld z-ort leer

Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers

strasse

String (max. 130 Zeichen)

Ja, nur wenn Feld z-strasse leer

Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür

z-plz

4-stellige österreichische PLZ

Nein

Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort

z-ort

String (max. 50 Zeichen)

Nein

Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort

z-strasse

String (max. 130 Zeichen)

Nein

Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür

eingeschult

JJJJ

Ja

Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:
Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
(Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

beginn

JJJJ-MM-TT

Nein

Datum des Beginns der laufenden Ausbildung
zB 2021-09-01, ), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

bemerkung

String (max. 500 Zeichen)

Nein

Bemerkungsfeld, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster

    

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238048

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