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§ 11 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Ist nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 1).

Umfang der Abfrageberechtigung

§ 11.

Abfrageberechtigt ist gemäß § 6 Abs. 5 BilDokG 2020 die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den in § 6 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zweck sowie die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil I, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Tei  II.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238034

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