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§ 2 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40235157

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