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§ 24 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 24.

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten zu Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 gemäß Anlage 8 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September für das zweitvorangegangene Schuljahr sowie weiter zurückliegende Schuljahre zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238044

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