210. Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen und die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert werden
Artikel 1
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Schulunterrichtsgesetzes“ die Wendung „ – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986,“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 3c wird die Abkürzung „SchUG“ durch die Wendung „des Schulunterrichtsgesetzes“ ersetzt.
3. § 7 Abs. 1a entfällt.
4. In § 7 Abs. 2 entfällt die Wendung „– ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes –“ und wird nach dem Wort „Vermerk“ die Wendung „mit der erforderlichen Ergänzung“ eingefügt.
5. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In die Schulbesuchsbestätigung ist folgender Vermerk aufzunehmen, wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes feststellt, dass der Besuch der Mittelschule für den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule:
„Er/Sie erfüllt gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes die Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Klasse der Mittelschule.“.“
6. Dem § 12 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3c, § 7 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 1a außer Kraft.“
7. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 15 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 15.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird verordnet:
Die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des 6. Abschnitts entfällt die Wendung „und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium“.
2. In § 30 wird die Wendung „§ 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium“ durch die Wendung „§ 40 Abs. 3 bis 5 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium“ ersetzt.
3. Dem § 55 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Überschrift des 6. Abschnitts und § 30 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2026 treten mit 1. September 2027 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Auf Grund
- 1. des § 7 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, sowie
- 2. der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025,
wird verordnet:
Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 268/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2026, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 29 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2026 treten wie folgt in Kraft:
- 1. Anlage 1 Teil I Z 6 und Z 8 tritt mit 1. September 2026 in Kraft und ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten spätestens ab 1. September 2027 anzuwenden;
- 2. Anlage 1 Teil I Z 5 und Teil II Z 5 sowie Anlage 3 Teil II Z 5 treten mit 1. September 2032 in Kraft.“
2. In Anlage 1 Teil I Z 5 und Teil II Z 5 sowie in Anlage 3 Teil II Z 5 entfällt jeweils im Attribut „stand“ in den zur Ausprägung „ay“ gehörigen Zeilen die Wendung „oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium“.
3. In Anlage 1 Teil I Z 6 und Z 8 werden jeweils im Attribut „deutschfoerderung“ nach den zur Ausprägung „kli“ gehörigen Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„„kla“ | für Unterricht von Schülerinnen und Schülern der Deutschförderklasse in einer schulautonomen Deutschförderung“ | |
4. In Anlage 1 Teil I Z 6 und Z 8 werden jeweils im Attribut „deutschfoerderung“ nach den zur Ausprägung „kui“ gehörigen Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„„kua“ | für Unterricht von Schülerinnen und Schülern des Deutschförderkurses in einer schulautonomen Deutschförderung“ | |
Anlage 1
Wiederkehr
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