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BGBl II 14/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

14. Verordnung: Änderung der IKT-Schulverordnung, der Zeugnisformularverordnung sowie der Externistenprüfungsverordnung

14. Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die IKT-Schulverordnung, die Zeugnisformularverordnung und die Externistenprüfungsverordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der IKT-Schulverordnung

Auf Grund des § 4 Abs. 3 Z 1 und des § 6e Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2025, wird verordnet:

Die IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den 5. Abschnitt betreffende Eintrag; der den § 6 betreffende Eintrag lautet:

§ 6.

Datenmanagement im Bildungsportal

  

2. § 1 lautet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für

  1. 1. die Bildungsdirektionen,
  2. 2. die Stelle gemäß § 6e Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,
  3. 3. Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 mit der Maßgabe, dass
    1. a) hinsichtlich der Privatschulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung nur der 2. Abschnitt anzuwenden ist,
    2. b) die §§ 13 und 14 nur auf Bildungseinrichtungen im Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, anzuwenden sind sowie
  1. 4. Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. b und d BilDokG 2020, ausgenommen die §§ 5, 7, 8, 9 und 12.“

3. In § 2 Z 2 entfällt die Wendung „des Schulunterrichtsgesetzes –“.

4. In § 4 Z 1 lit. b wird nach der Wendung „Schülerinnen- und Schülerdaten“ die Wendung „und Daten der Erziehungsberechtigten“ eingefügt.

5. § 4 Z 2 lautet:

  1. „2. unter dem Begriff „Endgeräteverwaltung“: ein IT-System zur zentralisierten Verwaltung von digitalen Endgeräten gemäß Z 11 (Mobile Device Management); dieses IT-System dient der Erfüllung der in § 10 festgelegten Funktionalität;“

6. In § 4 werden die Z 7 bis 11 durch folgende Z 7 bis 13 ersetzt:

  1. „7. unter dem Begriff „Bildungsstammportal“: ein Portal gemäß § 2 Z 17 BilDokG 2020;
  2. 8. unter dem Begriff „Bildungsportalverbund“: ein Verbund gemäß § 2 Z 18 BilDokG 2020;
  3. 9. unter dem Begriff „Bildungsportal“: das Bildungsportal des Bundes – bildung.gv.at gemäß § 2 Z 19 BilDokG 2020;
  4. 10. unter dem Begriff „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß § 2 Z 20 BilDokG 2020;
  5. 11. unter dem Begriff „digitale Endgeräte“: Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets; diese können durch den Dienstgeber als Sachbehelf gemäß § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bzw. § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder durch die Erziehungsberechtigten als Arbeitsmittel gemäß § 14a iVm § 61 SchUG bereitgestellt werden;
  6. 12. unter dem Begriff „Schulnetz“: die Gesamtheit aller Netzwerke, Komponenten und Server, die Software, Dienste und Daten bereitstellen, um am Schulstandort durch digitale Endgeräte (unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentümer) genutzt zu werden;
  7. 13. unter dem Begriff „Stelle gemäß § 6e Abs. 5 BilDokG 2020“: jene öffentliche Stelle, die über den Einsatz von IT-Systemen und Diensten entscheidet oder eine Schulerhalterin bzw. ein Schulerhalter.“

7. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist die Anmeldung und Nutzung von IT-Systemen und Diensten im Schulwesen ausschließlich über ein Bildungsstammportal gemäß § 6e BilDokG 2020 zulässig.“

8. § 6 samt Überschrift lautet:

„Datenmanagement im Bildungsportal

§ 6. (1) Allen Schülerinnen und Schülern an Schulen gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020 sowie deren Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme am Bildungsportal zu ermöglichen.

(2) Die für das Berechtigungsmanagement zum Bildungsportal notwendigen Identitätsdaten nach § 6d BilDokG 2020 werden im IT-System „edu.IDAM“ verwaltet.“

9. § 7 Abs. 1 lautet:

§ 7. (1) Zur Integration weiterer IT-Systeme und Dienste in das Bildungsportal auf Vorschlag einer Bildungsdirektion oder eines privaten Schulerhalters ist durch den Diensteanbieter als Auftragsverarbeiter eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung als Verantwortlicher für das Bildungsportal abzuschließen und zu dokumentieren, wie die technischen und organisatorischen Maßnahmen dieser Verordnung sowie die Schnittstellenspezifikation und Teilnahmebedingungen des Bildungsportals eingehalten werden.“

10. Dem § 7 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Für IT-Systeme und Dienste, die in einem Bildungsstammportal per Single sign-on (SSO) angebunden sind, ist ein Deep-Link bereitzustellen, der es der Bildungsportalnutzerin bzw. dem Bildungsportalnutzer ermöglicht, direkt über den SSO-Dienst des Bildungsportals in das jeweilige Bildungsstammportal zu gelangen, ohne dass es einer weiteren Anmeldung in diesem bedarf. Weiters ist durch das jeweilige Bildungsstammportal sicherzustellen, dass über eine Schnittstelle des Bildungsportals automatisiert die Berechtigung gepflegt wird, welche Personen oder Personengruppen der jeweiligen Bildungseinrichtung diesen Link (zum jeweiligen IT-Service oder Dienst) aufzurufen berechtigt sind. Dazu ist eine bidirektionale SSO-Kopplung zwischen dem Bildungsportal und dem jeweiligen Bildungsstammportal einzurichten.

(4) Im IT-System und Dienst ist im Zuge jedes Anmeldevorganges sicherzustellen, dass die aktuelle Rollen- und Berechtigungssituation berücksichtigt wird. Daher sind im Zuge des Anmeldevorganges die Informationen aus dem SSO-Token des Bildungsportals zu übernehmen oder die Nutzerdatenschnittstelle des Bildungsportals abzufragen.“

11. In § 8 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „die sich“ durch die Wortfolge „deren Standorte und deren Hauptniederlassung sich“ ersetzt.

12. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 2 bis 4 können über die Regelung in Abs. 1 hinaus auch in Rechenzentren sonstiger geeigneter Clouddiensteanbieter gehostet werden. Beim Heranziehen solcher Clouddiensteanbieter ist jeweils auf eine vertraglich vereinbarte Bindung der Datenverarbeitungsstandorte im EWR-Raum oder in Staaten, hinsichtlich derer ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 45 DSGVO besteht, Bedacht zu nehmen. Es sind nur jene Clouddiensteanbieter heranzuziehen, die eine Vereinbarung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung abgeschlossen haben. Diese hat sich nach den Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Bildung für den Einsatz privater Clouddiensteanbieter im IKT-gestützten Unterricht zu richten.“

13. Im Einleitungsteil des § 9 wird die Wendung „Die Schulleitung hat“ durch die Wendung „Die Schulleitung, die Bildungsdirektorinnen und -direktoren sowie die Stelle gemäß § 6e Abs. 5 BilDokG 2020 haben jeweils in ihrem Verantwortungsbereich gemäß § 4 Abs. 1 BilDokG 2020“ ersetzt.

14. Im Einleitungsteil des § 10 entfällt der Klammerausdruck „(Mobile Device Management)“; das Zitat „§ 15 Z 2“ wird durch das Zitat „§ 6d Abs. 5 BilDokG 2020“ ersetzt.

15. In § 10 entfällt am Ende der Z 4 das Wort „und“, wird am Ende der Z 5 statt dem Punkt das Wort „und“ eingefügt und nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Integration einer Kinderschutzfunktionalität (insbesondere Schutz vor unangemessenen Internet-Inhalten).“

16. In § 11 Abs. 3 wird die Wendung „gemäß § 15 Z 2“ durch die Wendung „gemäß § 6e Abs. 5 BilDokG 2020“ ersetzt.

17. Der 5. Abschnitt entfällt.

18. § 16 lautet:

§ 16. Bis zur Herstellung der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und dem Bundesministerium für Inneres zur Vollziehung des § 6a BilDokG 2020 einerseits und der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und den lokalen Evidenzen zur Vollziehung der §§ 6a und 6b BilDokG 2020 andererseits haben die Schulleitungen, die das Bildungsstammportal gemäß § 6e BilDokG 2020 nutzen, die Daten gemäß § 6d BilDokG 2020 über Schnittstellen aus den jeweiligen lokalen Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 für Zwecke des Identitätsmanagements und der Synchronisation in den IT-Systemen Bildungsportal-bildung.gv.at und edu.IDAM an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Sie haben die Kosten zu tragen, die durch die Herstellung und den Betrieb der Schnittstelle zur Anbindung an das Bildungsstammportal des Bundes entstehen.“

19. In § 18 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis der den § 6 betreffenden Eintrag, § 1, § 2 Z 2, § 4 Z 1 lit. b, § 4 Z 2, § 4 Z 7 bis 13, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, § 10, § 11 Abs. 3 und § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden. Gleichzeitig treten der den 5. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses betreffende Eintrag sowie der 5. Abschnitt außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Zeugnisformularverordnung

Auf Grund der §§ 22, 22a, 22b, 23b und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2025, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 393/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

„(1) Die Formulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Semesterzeugnisse, Beiblätter zum Semesterzeugnis, Zeugnisse über Vorprüfungen, Zeugnisse über vorgezogene Teilprüfungen, Zeugnisse über abschließende Arbeiten, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Abschlussprüfungszeugnisse, Zeugnisse über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, Zeugnisse über Semesterprüfungen, Zeugnisse über den Besuch von Unterrichtsgegenständen, Schulbesuchsbestätigungen, Semester- und Jahresinformationen sowie Anhänge zu Wintersemesterzeugnissen, Sommersemesterzeugnissen oder Jahreszeugnissen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 18 und 1n bis 3n zu gestalten.

(1a) Die in den Formularen gemäß Abs. 1 vorgesehenen Unterschriften und Rundsiegel können nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung durch eine Amtssignatur im Wege des Bildungsportals -bildung.gv.at ersetzt werden. Diese hat insbesondere einen QR-Code gemäß § 14a Abs. 4 der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021, zu enthalten.“

2. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „Anlagen 2 bis 14“ durch die Wendung „Anlagen 2 bis 18 und 1n bis 3n“ ersetzt.

3. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für bilingual geführte Klassen an zumindest teilweise englischsprachig geführten Volksschulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder an einer Mittelschule, die als Sonderform gemäß § 21f des Schulorganisationsgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung geführt wird, oder einer allgemeinbildenden höheren Schule, die als Sonderform gemäß § 37 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes, unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung geführt wird, sind die in Abs. 1 genannten Formulare mit Ausnahme der Angaben zur Schulbezeichnung und Schulart (Schulform, Fachrichtung, Schwerpunkt) und des Beiblatts zum Semesterzeugnis gemäß Anlage 6a entsprechend den folgenden Bestimmungen in deutscher und englischer Sprache zu gestalten. Für die englischen Textstellen sind die von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesminister elektronisch zur Verfügung gestellten Übersetzungen zu verwenden.“

4. In § 2 Abs. 3b entfällt die Wendung „ , BGBl. Nr. 242/1962,“.

5. In § 2 werden die Abs. 8 bis 11 durch folgende Abs. 8 bis 13 ersetzt:

„(8) Bei der Ausstellung von Zeugnissen in Papierform sind die in den §§ 3 bis 8, 10 und 11c vorgesehenen Zeugnisvermerke unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen.

(9) Bei der Ausstellung von Zeugnissen mit Amtssignatur sind abweichend von Abs. 8 erster und zweiter Satz die Zeugnisvermerke unmittelbar vor der Amtssignatur anzubringen.

(10) Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen. Freie Stellen der Zeugnisformulare, in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum, sind durchzustreichen.

(11) Für Jahres- und Semesterzeugnisse (Anlagen 2 bis 5), für das Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß Anlage 7 sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11) und über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Anlage 12), die in Papierform ausgestellt werden, ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist ein Anhang aus dem gleichen Unterdruckpapier herzustellen. Wird dem Zeugnis eine schriftliche Erläuterung (Abs. 6 zweiter Satz) hinzugefügt, sind jedenfalls die Bezeichnung und der Standort der Schule anzuführen sowie die Unterschriften der Schul(cluster)leitung und der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes bzw. der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers sowie ein Rundsiegel beizufügen. Jeder Anhang sowie jede schriftliche Erläuterung sind so mit dem Zeugnis zu verbinden, dass nachträgliches Austauschen des Anhanges bzw. der Erläuterung nicht möglich ist.

(12) Abweichend von Abs. 11 dritter Satz ist bei der Ausstellung von Zeugnissen mit Amtssignatur auf einer schriftlichen Erläuterung, die einem Zeugnis mit Amtssignatur hinzugefügt wird, ebenfalls eine Amtssignatur anstelle von Unterschriften und Rundsiegel anzubringen.

(13) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen, für Zeugnisse in Papierform unter Verwendung von Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1, hergestellt werden.“

6. In § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt die Wendung „ , Lesen“.

7. In § 3 Abs. 1 werden nach Z 11a folgende Z 11b bis 11d eingefügt:

  1. „11b. bei Besuch einer bilingual geführten Klasse an einer zumindest teilweise englischsprachig geführten Volksschule gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes:

    „Neben der Unterrichtssprache Deutsch wurde die Unterrichtssprache Englisch verwendet.“;

  1. 11c. wenn an einer Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung gemäß § 21f des Schulorganisationsgesetzes neben der Unterrichtssprache Deutsch die Unterrichtssprache Englisch verwendet wurde:

    „Neben der Unterrichtssprache Deutsch wurde die Unterrichtssprache Englisch verwendet.“;

  1. 11d. wenn an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes neben der Unterrichtssprache Deutsch die Unterrichtsprache Englisch verwendet wurde:

    „Neben der Unterrichtssprache Deutsch wurde die Unterrichtssprache Englisch verwendet.“;“

8. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird der Unterrichtsgegenstand „Religion“ für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe sowie für Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen in Tirol und Vorarlberg, die sich nicht vom Religionsunterricht abgemeldet haben, nicht durchgeführt, ist in der Beurteilung der Vermerk „nicht durchgeführt“ aufzunehmen.“

9. In § 3 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 4 kann bei Zeugnissen mit Amtssignatur der Vermerk über die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Ab. 3 letzter Satz SchUG in amtssignierter Form erfolgen.“

10. In § 3 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 10“ ersetzt.

11. In § 3 Abs. 8 wird die Wendung „der musischen oder der sportlichen Ausbildung“ durch die Wendung „der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung“ ersetzt.

12. In § 6 Abs. 3 wird die Wendung „vorwissenschaftlichen Arbeit/Diplomarbeit/Abschlussarbeit“ durch die Wendung „abschließenden Arbeit“ ersetzt.

13. In § 6 Abs. 4 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes für den Pflichtgegenstand „Englisch“:

    „Der Pflichtgegenstand „Englisch“ wurde auf dem Niveau einer Unterrichtssprache geführt, das auf der letzten Schulstufe jedenfalls über dem Niveau B2 gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) liegt.“;“

14. In § 6 Abs. 4 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

  1. „8a. an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes der Vermerk über die Ablegung von Klausurarbeiten oder von mündlichen Teilprüfungen sowie über die Erstellung einer abschließenden Arbeit in der Unterrichtssprache Englisch;“

15. Dem § 11a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In bilingual geführten Klassen zumindest teilweise englischsprachig geführter Volksschulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes ist die Semester- und Jahresinformation in deutscher und englischer Sprache auszugestalten.“

16. § 11a Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) In die Jahres- bzw. Semesterinformation sind folgende Vermerke aufzunehmen:

  1. 1. In die Jahresinformation der 1. Schulstufe:

    „Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“

  1. 2. In die Semester- und Jahresinformation an bilingual geführten Klassen zumindest teilweise englischsprachig geführter Volksschulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes:

    „Neben der Unterrichtssprache Deutsch wurde die Unterrichtssprache Englisch verwendet.“

(4) Wird eine Jahresinformation in Papierform ausgestellt, so ist für die erste Seite Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Die Vermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Davon abweichend sind sämtliche Vermerke bei Semester- und Jahresinformationen mit Amtssignatur unmittelbar vor der Amtssignatur anzubringen. Sofern für Semester- und Jahresinformationen mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.

(5) § 1, § 2 Abs. 1a bis 5, 10 und 13 sowie § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

17. Dem § 12 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2026 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 2 Abs. 1, 2, 2a und 3b, § 3 Abs. 1 Z 8, 11b, 11c und 11d, § 3 Abs. 2 und 8, § 6 Abs. 3 und 4 Z 4a und 8a, § 11a Abs. 2 und 3 Z 2 sowie Anlagen 3, 10 und 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft;
  2. 2. § 2 Abs. 1a, 8 bis 13, § 3 Abs. 4a und 7, § 11a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.“

18. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3, 10 und 11 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 3, 10 und 11.

Artikel 3

Änderung der Externistenprüfungsverordnung

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2025, wird verordnet:

Die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 9a lautet:

„(9a) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist, dass der Prüfungskandidat das 20. Lebensjahr vollendet hat und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) nachweist.“

2. In § 5 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Z 1 und § 21 wird jeweils die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

3. § 20 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden, Rundsiegel der Schule bzw. Amtssignatur (gemäß § 19 Abs. 1 E-Governmentgesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel.“

4. § 20 Abs. 16 erster Satz lautet:

„Bei Zeugnissen in Papierform sind Zeugnisvermerke unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen.“

5. Nach § 20 Abs. 16 wird folgender Abs. 16a eingefügt:

„(16a) Abweichend von Abs. 16 erster und zweiter Satz sind bei Zeugnissen mit Amtssignatur die Zeugnisvermerke unmittelbar vor der Amtssignatur anzubringen.“

6. Im ersten Satz des § 20 Abs. 18 wird nach der Wortfolge „sowie die Studienberechtigungsprüfung“ die Wortfolge „, die in Papierform ausgestellt werden,“ eingefügt.

7. Dem § 20 Abs. 19 wird folgender Satz angefügt:

„Die in den Zeugnisformularen vorgesehenen Unterschriften und Rundsiegel können nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung durch eine Amtssignatur ersetzt werden.“

8. Dem § 26 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2026 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 3 Abs. 9a, § 5 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 16 und 18, § 21 sowie Anlage 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft;
  2. 2. § 20 Abs. 1 Z 8, Abs. 16a und Abs. 19 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft und ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.“

9. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 8 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 8.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 3

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 10

Anlage 3

Anlage 3: Anlage 11

Anlage 4

Anlage 4: Anlage 8

Wiederkehr

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