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BGBl II 13/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13. Verordnung: EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026

13. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die EAG-Marktprämienverordnung geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026)
13. „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG-Marktprämienverordnung – EAG-MPV)“

Aufgrund der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 2 sowie 51 Abs. 2 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2025, wird

  1. 1. hinsichtlich des § 5, soweit darin Regelungen für Anlagen auf Basis von Biomasse getroffen werden, sowie hinsichtlich der §§ 7 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
  2. 2. hinsichtlich der §§ 4 und 9 bis 11 sowie § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    verordnet:

Die EAG-Marktprämienverordnung (EAG-MPV), BGBl. II Nr. 369/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. In der Einleitung des § 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 198/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 69/2025“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 3“ und der Ausdruck „BGBl. I Nr. 152/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 30/2024“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 60/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 90/2025“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 66/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 84/2024“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 231/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.

7. § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 145/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.

8. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen 7,77 Cent/kWh;
  2. 2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse 18,41 Cent/kWh;
  3. 3. für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse 16,63 Cent/kWh;
  4. 4. für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort) 9,92 Cent/kWh;
  5. 5. für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen 10,17 Cent/kWh.“

9. § 5 lautet:

§ 5. (1) Für das Kalenderjahr 2026 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:

Technologie

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Photovoltaikanlagen

17.03.2026

175 000 kWpeak

11.06.2026

175 000 kWpeak

24.09.2026

175 000 kWpeak

10.12.2026

175 000 kWpeak

Anlagen auf Basis von Biomasse

11.06.2026

7.500 kWel

Windkraftanlagen

24.03.2026

100 000 kW

23.06.2026

100 000 kW

21.10.2026

100 000 kW

16.12.2026

90 000 kW

Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)

27.05.2026

20 000 kW

   

(2) Für das Kalenderjahr 2027 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:

Technologie

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Photovoltaikanlagen

10.02.2027

175 000 kWpeak

22.04.2027

175 000 kWpeak

08.07.2027

175 000 kWpeak

07.10.2027

175 000 kWpeak

Anlagen auf Basis von Biomasse

17.06.2027

7 500 kWel

Windkraftanlagen

09.03.2027

100 000 kW

22.06.2027

100 000 kW

23.09.2027

100 000 kW

16.11.2027

90 000 kW

Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)

25.05.2027

20 000 kW“

   

10. § 7 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:

RJ (in kWh/m²)

≤ 550,0

560,6

651,2

737,3

830,2

≥ 875,0

Korrekturfaktor (in %)

+15,09

+13,25

0,00

-8,79

-16,49

-19,61“

       

„(4) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:

RJ (in kWh/m²)

≤ 530,1

541,2

630,0

714,9

794,4

≥ 832,6

Erhöhung des Korrekturfaktors (in %)

+7,79

+7,46

+6,15

+5,17

+5,45

+5,53“

       

11. § 7 Abs. 6 lautet:

„(6) Der insgesamt ermittelte Korrekturfaktor darf +15,09% als Zuschlag und -19,61% als Abschlag für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter und +22,88% als Zuschlag und -14,08% als Abschlag für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter nicht über- bzw. unterschreiten.“

12. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen
    1. a) für die ersten 500 000 kWh 16,88 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 500 000 kWh 12,30 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh 12,19 Cent/kWh;
    4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh 9,71 Cent/kWh;
    5. e) über 5 000 000 kWh hinaus 10,85 Cent/kWh;
  1. 2. für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
    1. a) für die ersten 500 000 kWh 15,66 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 500 000 kWh 11,52 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh 11,42 Cent/kWh;
    4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh 9,07 Cent/kWh;
    5. e) über 5 000 000 kWh hinaus 10,13 Cent/kWh;
  1. 3. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
    1. a) einem Revitalisierungsgrad bis 60%
      1. aa) für die ersten 500 000 kWh 8,39 Cent/kWh;
      2. bb) für die nächsten 500 000 kWh 8,28 Cent/kWh;
      3. cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 7,23 Cent/kWh;
      4. dd) über 2 500 000 kWh hinaus 5,00 Cent/kWh;
    1. b) einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
      1. aa) für die ersten 500 000 kWh 10,69 Cent/kWh;
      2. bb) für die nächsten 500 000 kWh 11,17 Cent/kWh;
      3. cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 10,82 Cent/kWh;
      4. dd) über 2 500 000 kWh hinaus 8,65 Cent/kWh;
    1. c) einem Revitalisierungsgrad von über 200%
      1. aa) für die ersten 500 000 kWh 14,73 Cent/kWh;
      2. bb) für die nächsten 500 000 kWh 13,87 Cent/kWh;
      3. cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 11,87 Cent/kWh;
      4. dd) über 2 500 000 kWh hinaus 5,00 Cent/kWh;
  1. 4. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
    1. a) für die ersten 5 000 000 kWh 13,66 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 20 000 000 kWh 12,72 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 20 000 000 kWh 10,23 Cent/kWh;
    4. d) über 45 000 000 kWh hinaus 11,93 Cent/kWh.“

13. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete Anlagen
    1. a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
      1. aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel 25,76 Cent/kWh;
      2. bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel 24,27 Cent/kWh;
    1. b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), BGBl. II Nr. 118/2024, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 21,06 Cent/kWh;
  1. 2. für repowerte Anlagen
    1. a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b, 21,94 Cent/kWh;
    2. b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 18,95 Cent/kWh;
  1. 3. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
    1. a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
      1. aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel 12,63 Cent/kWh;
      2. bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel 11,32 Cent/kWh;
      3. cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 14,57 Cent/kWh;
    1. b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
      1. aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel 10,52 Cent/kWh;
      2. bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel 8,61 Cent/kWh;
      3. cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 11,42 Cent/kWh.“

14. § 11 lautet:

§ 11. Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete Anlagen 29,02 Cent/kWh;
  2. 2. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie) 22,60 Cent/kWh.“

15. In § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „2024“ durch den Ausdruck „2026“ ersetzt.

16. In § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „2025“ durch den Ausdruck „2027“ und der Ausdruck „190 000 kW“ durch den Ausdruck „90 000 kW“ ersetzt.

17. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel der Verordnung, die Einleitung des § 1, § 2 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 8, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2026 gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2022 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 13/2026 anzuwenden.“

Hattmannsdorfer

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