vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 77/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Verordnung: EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024

77. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Marktprämienverordnung 2022 geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024)
77. „Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG-Marktprämienverordnung – EAG-MPV)“

Auf Grund der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 2, 51 Abs. 2 sowie 54 Abs. 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2023, wird

  1. 1. hinsichtlich der §§ 5 und 12, soweit darin Regelungen für Anlagen auf Basis von Biomasse oder Anlagen auf Basis von Biogas getroffen werden, sowie hinsichtlich der §§ 7 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
  2. 2. hinsichtlich § 5, soweit darin Regelungen für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder gemeinsame Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
  3. 3. hinsichtlich § 12, soweit darin Regelungen für Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und
  4. 4. hinsichtlich der §§ 4 und 8 bis 11 sowie § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    verordnet:

Die EAG-Marktprämienverordnung 2022 (EAG-MPV 2022), BGBl. II Nr. 369/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. In der Einleitung des § 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 7/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 198/2023“ ersetzt.

3. In § 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „Windkraftanlagen,“.

4. In § 1 Z 5 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

5. In § 1 wird am Ende der Z 6 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und Z 7 entfällt.

6. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 104/2019“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 152/2023“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Abfallwirtschaftsgesetzes 2002“ der Ausdruck „(AWG 2002)“ eingefügt und der Ausdruck „BGBl. I Nr. 200/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 66/2023“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 123/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 143/2023“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 1 Z 13 wird nach dem Ausdruck „(GVE/ha)“ die Wendung „, sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen“ eingefügt.

10. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 7/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 145/2023“ ersetzt.

11. In § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und -rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.“

12. In § 3 Abs. 4 Z 3 lit. d wird nach der Wortfolge „Errichtung von“ die Wortfolge „Ansitzstangen sowie“ eingefügt.

13. In § 3 Abs. 4 Z 3 wird am Ende der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach lit. i folgende lit. j angefügt:

  1. „j) Erhöhung der Strukturvielfalt durch Anlegen von Totholz- und/oder Steinhaufen.“

14. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2024 und 2025 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen 8,98 Cent/kWh;
  2. 2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse 19,32 Cent/kWh;
  3. 3. für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse 18,14 Cent/kWh;
  4. 4. für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort) 9,60 Cent/kWh;
  5. 5. für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen 10,08 Cent/kWh.“

15. § 5 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Für das Kalenderjahr 2024 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:

Technologie

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Photovoltaikanlagen

14.05.2024

287 500 kWpeak

09.07.2024

287 500 kWpeak

24.09.2024

287 500 kWpeak

10.12.2024

287 500 kWpeak

Anlagen auf Basis von Biomasse

18.06.2024

15 000 kWel

Windkraftanlagen

14.05.2024

282 000 kW

02.08.2024

100 000 kW

18.10.2024

100 000 kW

12.12.2024

100 000 kW

Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)

27.05.2024

40 000 kW

   

(2) Für das Kalenderjahr 2025 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:

Technologie

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Photovoltaikanlagen

10.02.2025

175 000 kWpeak

22.04.2025

175 000 kWpeak

22.07.2025

175 000 kWpeak

07.10.2025

175 000 kWpeak

Anlagen auf Basis von Biomasse

17.06.2025

7 500 kWel

Windkraftanlagen

07.03.2025

200 000 kW

20.06.2025

100 000 kW

23.09.2025

100 000 kW

12.11.2025

100 000 kW

Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)

13.02.2025

40 000 kW

   

16. § 7 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:

RJ (in kWh/m²)

≤ 558,8

596,50

694,0

787,1

≥ 874,5

Korrekturfaktor (in %)

+20,00

+14,09

0,00

-8,79

-15,18

      

(4) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:

RJ (in kWh/m²)

≤ 558,8

600,8

606,8

709,0

807,2

874,5

944,4

Erhöhung des Korrekturfaktors (in %)

+8,13

+7,38

+7,32

+6,28

+5,67

+5,41

0,00

        

17. In § 7 Abs. 6 wird der Ausdruck „+27,66%“ durch den Ausdruck „+28,12%“ und der Ausdruck „-14%“ durch den Ausdruck „-15,18%“ ersetzt.

18. § 8 samt Überschrift entfällt.

19. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen
    1. a) für die ersten 500 000 kWh 20,40 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 500 000 kWh 14,10 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh 13,79 Cent/kWh;
    4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh 11,88 Cent/kWh;
    5. e) über 5 000 000 kWh hinaus 13,00 Cent/kWh;
  1. 2. für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
    1. a) für die ersten 500 000 kWh 18,95 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 500 000 kWh 13,13 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh 12,84 Cent/kWh;
    4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh 11,08 Cent/kWh;
    5. e) über 5 000 000 kWh hinaus 12,08 Cent/kWh;
  1. 3. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
    1. a) einem Revitalisierungsgrad bis 60%
      1. aa) für die ersten 500 000 kWh 8,69 Cent/kWh;
      2. bb) für die nächsten 500 000 kWh 7,64 Cent/kWh;
      3. cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 6,59 Cent/kWh;
      4. dd) über 2 500 000 kWh hinaus 5,00 Cent/kWh;
    1. b) einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
      1. aa) für die ersten 500 000 kWh 10,87 Cent/kWh;
      2. bb) für die nächsten 500 000 kWh 10,43 Cent/kWh;
      3. cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 10,16 Cent/kWh;
      4. dd) über 2 500 000 kWh hinaus 9,26 Cent/kWh;
    1. c) einem Revitalisierungsgrad von über 200%
      1. aa) für die ersten 500 000 kWh 14,71 Cent/kWh;
      2. bb) für die nächsten 500 000 kWh 13,07 Cent/kWh;
      3. cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 11,25 Cent/kWh;
      4. dd) über 2 500 000 kWh hinaus 5,25 Cent/kWh;
  1. 4. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
    1. a) für die ersten 5 000 000 kWh 15,33 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 20 000 000 kWh 14,24 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 20 000 000 kWh 11,01 Cent/kWh;
    4. d) über 45 000 000 kWh hinaus 12,75 Cent/kWh.“

20. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete Anlagen
    1. a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
      1. aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel 25,75 Cent/kWh;
      2. bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel 24,71 Cent/kWh;
    1. b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 21,92 Cent/kWh;
  1. 2. für repowerte Anlagen
    1. a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b, 22,91 Cent/kWh;
    2. b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 20,25 Cent/kWh;
  1. 3. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
    1. a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
      1. aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel 15,72 Cent/kWh;
      2. bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel 11,44 Cent/kWh;
      3. cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 14,99 Cent/kWh;
    1. b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
      1. aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel 13,56 Cent/kWh;
      2. bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel 8,46 Cent/kWh;
      3. cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 11,82 Cent/kWh.“

21. § 11 lautet:

§ 11. Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete Anlagen 32,83 Cent/kWh;
  2. 2. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie) 23,83 Cent/kWh.“

22. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Für das Kalenderjahr 2024 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie

Vergabevolumen

Wasserkraftanlagen

90 000 kW

Anlagen auf Basis von Biomasse

7 500 kWel

Anlagen auf Basis von Biogas

1 500 kWel

  

(2) Für das Kalenderjahr 2025 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie

Vergabevolumen

Wasserkraftanlagen

190 000 kW

Anlagen auf Basis von Biomasse

7 500 kWel

Anlagen auf Basis von Biogas

1 500 kWel

  

23. § 13 samt Überschrift entfällt.

24. Die Überschrift des § 14 lautet:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“

25. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, die Einleitung des § 1, § 1 Z 3, 5 und 6, § 2 Abs. 1 Z 1, 4, 8 und 13, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2a sowie Abs. 4 Z 3 lit. d, i und j, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Z 7, § 8 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift sowie die Anlage 1 außer Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2022 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 77/2024 anzuwenden.“

26. Anlage 1 entfällt.

Gewessler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)