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§ 44d EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Höchstpreis

§ 44d.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a mit Verordnung gemäß § 18 einen eigenen Höchstpreis in Cent pro kWh auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Der Höchstpreis hat sich an den überschneidenden Kostenstrukturen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zu orientieren und kann einen gutachterlich zu ermittelnden Aufschlag auf die zugrundeliegenden Stromgestehungskosten beinhalten.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40249509

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