Sicherheitsleistung
§ 44c.
(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
- 1. 5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
- 2. 5 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
- 1. 40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
- 2. 40 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40242356
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