vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 369/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

369. Verordnung: EAG-Marktprämienverordnung 2022

369. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die Jahre 2022 und 2023 (EAG-Marktprämienverordnung 2022 - EAG-MPV 2022)

Aufgrund der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33 Abs. 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2 sowie 54 Abs. 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, wird

  1. 1. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 3, 6, 7 und 13 dieser Verordnung sowie der §§ 5 und 12 dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Anlagen auf Basis von Biomasse oder Anlagen auf Basis von Biogas getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
  2. 2. hinsichtlich § 3 Abs. 5 dieser Verordnung sowie § 5 dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder gemeinsame Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
  3. 3. hinsichtlich § 12 dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und
  4. 4. hinsichtlich § 4 und der §§ 8 bis 11 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, fest. Die Verordnung regelt insbesondere:

  1. 1. die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den §§ 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44d EAG,
  2. 2. die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44b Abs. 2 EAG,
  3. 3. die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 47 EAG,
  4. 4. das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 EAG,
  5. 5. die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß § 33 EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß § 43 EAG,
  6. 6. besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß § 44a Abs. 2 EAG sowie den §§ 35 Abs. 2 und 50 Abs. 1 EAG und
  7. 7. Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit gemäß § 54 Abs. 4 EAG.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019;
  2. 2. „bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;
  3. 3. „Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022;
  4. 4. „Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, befindet;
  5. 5. „Fußpunkthöhe“ die Seehöhe der Oberkante des Fundaments einer Windkraftanlage bezogen auf das Adria-Mittel-Null;
  6. 6. „Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;
  7. 7. „Gesamtfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;
  8. 8. „Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;
  9. 9. „Jahresstromproduktion“ die von der Windkraftanlage in einem Betriebsjahr erzeugte Strommenge bzw. die von der Wasserkraftanlage in einem Kalenderjahr erzeugte Strommenge;
  10. 10. „Korrekturfaktor“ den von der Standorthöhe und der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion abhängigen Auf- oder Abschlag in Form eines Prozentsatzes mit zwei Nachkommastellen, um den sich der anzulegende Wert für den Normstandort erhöht oder verringert;
  11. 11. „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;
  12. 12. „landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ die Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen Erzeugnissen, sofern diese von der Fläche abtransportiert und einem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden;
  13. 13. „landwirtschaftliche Produktion von tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ einen Viehbesatz von mindestens 1 Großvieheinheit je Hektar Gesamtfläche (GVE/ha);
  14. 14. „militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung steht zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich;
  15. 15. „Mindest-Betriebsdauer“ die Anzahl an Jahren, in denen eine Anlage in Betrieb ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
  16. 16. „Normanlage“ eine für Österreich typische, dem Stand der Technik entsprechende Windkraftanlage;
  17. 17. „Normstandort“ ein für Österreich repräsentativer Standort mittleren Windertrags mit einer Standorthöhe von 400 Meter, charakterisiert durch einen Normertrag (rotorkreisflächenspezifische Jahresstromproduktion einer Normanlage) von 694 kWh/m²;
  18. 18. „Querbauwerk“ einen bestehenden, nicht fischpassierbaren, quer oder schräg zur Fließrichtung verlaufenden künstlichen Einbau in das Gewässerbett, wie insbesondere Sohlen-, Regelungs- oder Staubauwerke (Sohlrampen, Sohlstufen, Wehre, Staudämme usw.);
  19. 19. „Revitalisierungsgrad“ die relative Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens (unter Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes) einer Wasserkraftanlage, wobei der jeweils höhere Wert heranzuziehen ist;
  20. 20. „Rotorkreisfläche“ die vom Rotor überstrichene Kreisfläche;
  21. 21. „rotorkreisflächenspezifische Jahresstromproduktion (RJ)“ die Jahresstromproduktion einer Windkraftanlage dividiert durch die Rotorkreisfläche; umfasst das Gebot bzw. der Förderantrag mehrere Anlagen, bezeichnet der Ausdruck die Summe der Jahresstromproduktionen der Anlagen dividiert durch die Summe der Rotorkreisflächen;
  22. 22. „Standorthöhe“ die Seehöhe einer Windkraftanlage definiert durch die Fußpunkthöhe; umfasst das Gebot bzw. der Förderantrag mehrere Anlagen, bezeichnet der Ausdruck den arithmetischen Mittelwert der Fußpunkthöhen aller Windkraftanlagen des Windparks;
  23. 23. „Standorthöhenanteil“ das Ergebnis der Differenz von Standorthöhe der Anlage und Standorthöhe des Normstandortes dividiert durch 1000.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022.

Förderfähigkeit

§ 3. (1) Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus

  1. 1. neu errichteten, erweiterten und revitalisierten Wasserkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 EAG,
  2. 2. neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EAG,
  3. 3. neu errichteten und erweiterten Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 EAG,
  4. 4. neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 EAG,
  5. 5. neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 EAG,
  6. 6. bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 EAG und
  7. 7. bestehenden Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 EAG,

    sofern die Anlage die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 EAG erfüllt. Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss zudem die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden; sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen.

(2) Die Gewährung einer Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfordert neben der Erfüllung der in § 10 Abs. 1 Z 1 EAG angeführten Voraussetzungen, dass die Anlage dem Stand der Technik gemäß § 5 Abs. 1 Z 39 EAG entspricht und zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben muss sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügt.

(3) Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse gelten neben den in § 10 EAG festgelegten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen folgende zusätzliche Förderungsvoraussetzungen:

  1. 1. Anlagen mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel müssen
    1. a) eine Mindest-Betriebsdauer von 15 Jahren und
    2. b) einen Mindest-Reinvestitionsgrad von 50%
    1. aufweisen.
  2. 2. Anlagen mit einer Engpassleistung ab 0,5 MWel müssen
    1. a) eine Mindest-Betriebsdauer von 20 Jahren und
    2. b) einen Mindest-Reinvestitionsgrad von 50%
    1. aufweisen.

(4) Bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, müssen folgende zusätzliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden, die von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen sind:

  1. 1. Sicherstellung der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Anlage samt Anlageninfrastruktur, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sodass die Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage weiterhin im ursprünglichen Zustand erhalten bleibt. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen nachfolgend geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen;
  2. 2. Abstand der Modultischunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, von mindestens zwei Metern. Diese Regelung gilt nicht für Photovoltaikanlagen mit Nachführsystemen oder mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.
  3. 3. Erfüllung von mindestens fünf der im folgenden genannten Maßnahmen:
    1. a) Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen;
    2. b) im Falle einer Umzäunung, Begrünung des Zaunes mit standortangepassten Pflanzen gebietseigener Herkunft;
    3. c) Anlegen von standortangepassten Hecken oder Büschen gebietseigener Herkunft;
    4. d) Errichtung von Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Insekten;
    5. e) Schaffung von Blühstreifen unter Verwendung gebietseigener Saatmischungen;
    6. f) Bewirtschaftung der Fläche durch alternierende Mahd unter Einhaltung einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
    7. g) Bewirtschaftung der Fläche unter Einhaltung einer Mahdfrequenz von höchstens zweimal pro Jahr und einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
    8. h) Beweidung der Fläche ohne maschinelles Mähen;
    9. i) Begrünung der Fläche mit regionalen Saatgutmischungen mit mindestens 15 Pflanzenarten und Wildkräutern.
    1. Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 vom Abschlag befreit sind.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und einem Revitalisierungsgrad von bis zu 60% von der Teilnahme an gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44a EAG ausgeschlossen.

2. Abschnitt

Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren

Höchstpreise

§ 4. (1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen 9,33 Cent/kWh;
  2. 2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse 18,22 Cent/kWh;
  3. 3. für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse 17,47 Cent/kWh;
  4. 4. für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort) 8,22 Cent/kWh;
  5. 5. für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen 8,50 Cent/kWh.

(2) Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.

Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen

§ 5. (1) Für das Kalenderjahr 2022 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:

Technologie

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Photovoltaikanlagen

13.12.2022

700 000 kWpeak

Anlagen auf Basis von Biomasse

13.12.2022

7 500 kWel

Windkraftanlagen

13.12.2022

190 000 kW

Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)

06.12.2022

20 000 kW

(2) Für das Kalenderjahr 2023 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:

Technologie

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Photovoltaikanlagen

14.02.2023

175 000 kWpeak

25.04.2023

175 000 kWpeak

25.07.2023

175 000 kWpeak

10.10.2023

175 000 kWpeak

Anlagen auf Basis von Biomasse

20.06.2023

7 500 kWel

Windkraftanlagen

07.03.2023

100 000 kW

20.06.2023

100 000 kW

26.09.2023

100 000 kW

14.11.2023

100 000 kW

Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)

14.02.2023

20 000 kW

Abschläge für Photovoltaikanlagen

§ 6. (1) Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 33 Abs. 1 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.

(2) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt für Anlagen gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 bis 6 EAG zur Gänze, sohin für Anlagen, die

  1. 1. auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
  2. 2. auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
  3. 3. auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
  4. 4. auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden oder
  5. 5. auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.

(3) Für Anlagen gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
  2. 2. gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
  3. 3. landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;
  4. 4. Aufständerung: ausreichend Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie, sodass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen;
  5. 5. Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur von höchstens 7% der Gesamtfläche. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden;
  6. 6. Sicherstellung der Bearbeitbarkeit der Fläche, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
  7. 7. Anpassung der Wasserverfügbarkeit an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen, wobei auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten ist;
  8. 8. Bodenerosion: Minimierung des Auftretens von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage.

(4) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 ist in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das nach den in den Allgemeinen Förderbedingungen gemäß § 17 EAG festgelegten Vorgaben auszugestalten ist.

Korrekturfaktor für Windkraftanlagen

§ 7. (1) Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 40 EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 EAG anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.

(2) Der Korrekturfaktor (in Prozent) ermittelt sich aus der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres.

(3) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:

RJ (in kWh/m²)

≤ 557,0

596,50

694,0

787,1

≥ 874,5

Korrekturfaktor (in %)

+20,00

+13,30

0,00

-8,10

-14,00

(4) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:

RJ (in kWh/m²)

≤ 557,0

599,1

606,8

709,0

807,2

874,5

944,6

Erhöhung des Korrekturfaktors (in %)

+7,66

+7,07

+6,84

+5,92

+5,31

+5,08

0,00

(5) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 400 Meter und unter 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um das Produkt aus dem Standorthöhenanteil und dem gemäß Abs. 4 ermittelten Erhöhungswert.

(6) Der insgesamt ermittelte Korrekturfaktor darf +27,66% als Zuschlag und -14% als Abschlag nicht über- bzw. unterschreiten.

(7) Im Fall einer Überschusseinspeisung ist die Jahresstromproduktion als Grundlage für die Berechnung des Korrekturfaktors heranzuziehen.

3. Abschnitt

Bestimmungen zum Antrag auf Marktprämie

Anzulegende Werte für Windkraftanlagen

§ 8. (1) Die Höhe des anzulegenden Wertes in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen wird für die Antragstellung im Kalenderjahr 2022 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. Normstandort 7,98 Cent/kWh.

(2) Auf den anzulegenden Wert gemäß Abs. 1 ist ein Korrekturfaktor nach den Vorgaben des § 7 anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird, es sei denn, es kommt Abs. 3 zur Anwendung.

(3) Für Windkraftanlagen, für die bereits ein Antrag auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils des EAG bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht war, ist abweichend von Abs. 2 der gemäß Abs. 1 festgelegte Wert als anzulegender Wert heranzuziehen.

Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen

§ 9. (1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen
    1. a) für die ersten 500 000 kWh 13,10 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 500 000 kWh 11,50 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh 9,90 Cent/kWh;
    4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh 8,10 Cent/kWh;
    5. e) über 5 000 000 kWh hinaus 9,50 Cent/kWh;
  2. 2. für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
    1. a) für die ersten 500 000 kWh 12,20 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 500 000 kWh 10,70 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh 9,20 Cent/kWh;
    4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh 7,60 Cent/kWh;
    5. e) über 5 000 000 kWh hinaus 8,80 Cent/kWh;
  3. 3. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
    1. a) einem Revitalisierungsgrad bis 60%
    2. b) einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
    3. c) einem Revitalisierungsgrad von über 200%

aa) für die ersten 500 000 kWh 7,70 Cent/kWh;

bb) für die nächsten 500 000 kWh 7,00 Cent/kWh;

cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 6,10 Cent/kWh;

dd) über 2 500 000 kWh hinaus 5,00 Cent/kWh;

aa) für die ersten 500 000 kWh 8,30 Cent/kWh;

bb) für die nächsten 500 000 kWh 8,00 Cent/kWh;

cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 7,70 Cent/kWh;

dd) über 2 500 000 kWh hinaus 6,50 Cent/kWh;

aa) für die ersten 500 000 kWh 11,10 Cent/kWh;

bb) für die nächsten 500 000 kWh 9,90 Cent/kWh;

cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 8,50 Cent/kWh;

dd) über 2 500 000 kWh hinaus 4,50 Cent/kWh;

  1. 4. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
    1. a) für die ersten 5 000 000 kWh 11,20 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 20 000 000 kWh 10,40 Cent/kWh;
    3. c) über 25 000 000 kWh hinaus 8,00 Cent/kWh.

(2) Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 10. (1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete Anlagen
    1. a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
    2. b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 19,75 Cent/kWh;

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel 24,41 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel 22,91 Cent/kWh;

  1. 2. für repowerte Anlagen
    1. a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b, 21,40 Cent/kWh;
    2. b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 18,40 Cent/kWh;
  2. 3. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
    1. a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
    2. b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel 15,37 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel 10,71 Cent/kWh;

cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 14,26 Cent/kWh;

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel 12,71 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel 7,85 Cent/kWh;

cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 11,39 Cent/kWh.

(2) Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(3) Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas

§ 11. Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete Anlagen 27,00 Cent/kWh;
  2. 2. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie) 22,50 Cent/kWh.

Vergabevolumen

§ 12. (1) Für das Kalenderjahr 2022 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie

Vergabevolumen

Windkraftanlagen

200 000 kW

Wasserkraftanlagen

90 000 kW

Anlagen auf Basis von Biomasse

7 500 kWel

Anlagen auf Basis von Biogas

1 500 kWel

(2) Für das Kalenderjahr 2023 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie

Vergabevolumen

Wasserkraftanlagen

170 000 kW

Anlagen auf Basis von Biomasse

7 500 kWel

Anlagen auf Basis von Biogas

1 500 kWel

Besondere Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012

§ 13. (1) Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas, für die gemäß § 54 Abs. 1 EAG ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des § 12 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.

(2) Die Berechnung der Höhe des anzulegenden Wertes erfolgt gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema.

(3) Um Überförderungen zu vermeiden, hat sich der anzulegende Wert am Barwert des noch nicht ausbezahlten Förderbetrages gemäß dem Fördervertrag nach § 12 ÖSG 2012 zu orientieren, welcher sich anhand des festgelegten Einspeisetarifes nach dem ÖSG 2012, der bisherigen Vertragsdauer und eines gutachterlich bestimmten Marktpreises errechnet.

(4) Bei revitalisierten Wasserkraftanlagen zwischen 1 MW und 2 MW (nach Revitalisierung) ist gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema zu berücksichtigen, dass nach § 10 Abs. 3 EAG nur die aus der Revitalisierung resultierenden Erzeugungsmengen gefördert werden. Der hierfür benötigte Revitalisierungsgrad ist aus den Förderunterlagen des bestehenden Fördervertrages nach § 12 ÖSG 2012 heranzuziehen.

(5) Bei der Ermittlung des Barwertes gemäß der Anlage 1 sind bei Anlagen auf Basis von Biomasse die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 und bei Anlagen auf Basis von Biogas die für das Kalenderjahr 2017 geltenden Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 zu berücksichtigen, wobei eine Kontrahierungsdauer von insgesamt 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage anzulegen ist.

(6) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse ist bei der Ermittlung der jährlichen Marktprämie gemäß § 11 EAG für die Erzeugung von Strom aus Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b ein Abschlag von 15% auf den nach Abs. 2 berechneten anzulegenden Wert anzusetzen.

(7) Bei Anlagen auf Basis von Biogas sind bei der Ermittlung der jährlichen Marktprämie gemäß § 11 EAG auf den nach Abs. 2 berechneten anzulegenden Wert jene rohstoffabhängigen Abschläge anzuwenden, die sich aus der dem Fördervertrag nach § 12 ÖSG 2012 jeweils zugrundeliegenden Verordnung über die Festsetzung der Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom gemäß § 19 ÖSG 2012 ergeben.

(8) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema oder bei der Ermittlung nach Abs. 7 für Anlagen auf Basis von Biogas ein anzulegender Wert unter dem für Nachfolgeprämien gemäß § 11 Z 2 festgesetzten Wert, so ist abweichend von Abs. 2, 3, 5 und 7 der Wert gemäß § 11 Z 2 als anzulegender Wert heranzuziehen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Berechnungsschema zur Bestimmung der Höhe des anzulegenden Wertes bei Inanspruchnahme der Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem ÖSG 2012 gemäß § 54 EAG

Schritt 1: Bestimmung des Barwerts der Nettoförderung gemäß dem ÖSG 2012

Die Nettoförderung, ausgedrückt durch eine Nettoförderprämie, bestimmt sich aus dem Einspeisetarif nach dem ÖSG 2012 abzüglich eines (allgemein angesetzten) Referenzstrompreises. Der Einspeisetarif nach dem ÖSG 2012 ergibt sich aus dem jeweiligen Fördervertrag; bei einer Festsetzung des Einspeisetarifes gemäß dem ÖSG 2012 nach Zonentarifgrenzen (z. B. Wasserkraft bis 2 MW) erfolgt eine Umrechnung auf einen durchschnittlichen Einspeisetarif anhand des Regelarbeitsvermögens. Der Referenzstrompreis wird gemäß der gutachterlichen Empfehlung (vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Auftrag gegebenes Gutachten zu den Betriebs- und Investitionsförderungen) technologieübergreifend und unabhängig vom exakten Errichtungszeitraum der Bestandsanlage mit 5,66 Cent/kWh angesetzt.

Die Nettoförderung über die gesamte Restlaufzeit gemäß dem ÖSG 2012 wird diskontiert und aufsummiert, also der Barwert gebildet. Zur Diskontierung dient ein gutachterlich bestimmter Zinssatz (WACC Standard). Dieser ist für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas mit 4,39% und für Wasserkraftanlagen mit 4,71% anzusetzen.

Bei Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas sind bei der Ermittlung des Barwertes Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 zu berücksichtigen. Hierfür sind in der Barwertberechnung, anschließend an die Förderdauer nach dem Fördervertrag gemäß § 12 ÖSG 2012, Nachfolgetarife bis zu einer Gesamtlaufzeit von insgesamt 20 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage anzulegen. Für die Höhe der anzulegenden Nachfolgetarife sind für Anlagen auf Basis von Biomasse die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Tarife heranzuziehen und für Anlagen auf Basis von Biogas die für das Kalenderjahr 2017 geltenden Tarife.

Die Formel zur Berechnung des Barwerts der Nettoförderung lautet:

BWNFP = Barwert der Nettoförderprämie (in Cent/kWh)

ETi = Einspeisetarif (bzw. ggf. auch Nachfolgetarif bei Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas) gemäß ÖSG 2012 (in Cent/kWh)

pEle,Ref = Referenzstrompreis - in Cent/kWh

WACCStandard = Kalkulatorischer Zinssatz / WACC im Standardfall (in %)

FDÖSG= Förderdauer gemäß ÖSG 2012 (in Jahren)

VD = (Bisherige) Verweildauer ÖSG 2012 (in Jahren)

Schritt 2: Bestimmung des Annuitätenfaktors gemäß der Restlaufzeit im EAG

Der Annuitätenfaktor errechnet sich aus dem unter Schritt 1 angeführten kalkulatorischen Zinssatz, der Förderdauer gemäß dem EAG und der bisherigen Verweildauer im ÖSG 2012 nach folgender Formel:

AFEAG = Annuitätenfaktor gemäß Restlaufzeit im EAG

WACCStandard = Kalkulatorischer Zinssatz / WACC im Standardfall (in %)

FDEAG = Förderdauer gemäß EAG (in Jahren)

VD = (Bisherige) Verweildauer ÖSG 2012 (in Jahren)

Schritt 3: Bestimmung des anzulegenden Wertes

Die in Schritt 1 ermittelten Fördervolumina werden unter Zuhilfenahme des in Schritt 2 bestimmten Annuitätenfaktors als Annuität ausgedrückt und zur Bestimmung des anzulegenden Werts (azWBESTAND) wiederum um den Referenzstrompreis erhöht. Die Formel lautet wie folgt:

azWBESTAND = Anzulegender Wert der Bestandsanlage bei Wechsel ins EAG (in Cent/kWh)

BWNFP = Barwert der Nettoförderprämie (in Cent/kWh) - (siehe Schritt 1)

AFEAG = Annuitätenfaktor gemäß Restlaufzeit im EAG - (siehe Schritt 2)

pEle,Ref = Referenzstrompreis - in Cent/kWh

Schritt 3a: Sonderfall revitalisierte Wasserkraftanlagen über 1 MW bis 2 MW (Förderung gesamte Einspeisung nach dem ÖSG 2012, nur zusätzliche Engpassleistung/Regelarbeitsvermögen nach dem EAG)

Wenn sich die für die Förderung relevante Erzeugungsmenge zwischen dem ÖSG 2012 und dem EAG verringert, ist im Schritt 3 ein Zusatzfaktor, basierend auf dem Revitalisierungsgrad der Anlage, anzuwenden. Der formale Zusammenhang ändert sich wie folgt:

RG = Revitalisierungsgrad Bestandsanlage (Revitalisierungsgrad gemäß der Erhöhung der Engpassleistung bzw. des Regelarbeitsvermögens nach den Förderunterlagen des bestehenden Vertrages nach dem ÖSG 2012)

Gewessler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)