§ 259 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind

§ 259

§ 259. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.