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§ 106 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Parteien

§ 106.

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.