§ 259 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2008

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind

§ 259.

Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2002, unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.