Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind
§ 259.
Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2002, unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.