§ 191 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Disziplinarrecht

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§ 191

(1) § 191.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 91 bis 135 anhängige Disziplinarverfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(2) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission, die auf Grund des BDG errichtet wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.