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§ 191 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Übertritt in den Ruhestand

§ 191.

Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

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