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§ 100 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Strafbestimmungen für Verantwortliche (§ 9 VStG)

Strafbestimmungen für Verantwortliche (§ 9 VStG)

§ 100.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28

  1. 1. gegen eine Beschränkung gemäß § 7 (Erfordernis und Umfang der Konzession) verstößt,
  2. 2. gegen eine Verpflichtung gemäß
  1. a) den §§ 16 oder 17 (Eigenmittel),
  2. b) § 20 Abs. 1 bis 4 (organisatorische Anforderungen),
  3. c) § 24 (Aufbewahrungspflichten),
  4. d) § 26 (Meldewesen)
  1. verst ößt, oder
  1. 3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 19 Abs. 1 und 3 an die FMA unterlässt,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28 die Sicherungspflichten gemäß § 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28 seine Meldepflichten gemäß § 95 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 99 und gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 93 Abs. 2 zu.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a

  1. 1. die Pflichten gemäß § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2 und 3, den §§ 33, 50, 51, § 62 Abs. 4, den §§ 64, 72, 75, 77, 78, 85, 86, 87 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oder
  2. 2. die Pflichten gemäß den §§ 35, 47, 48, 53, 54, 57 dieses Bundesgesetzes verletzt oder
  3. 3. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 13 Abs. 4, § 15, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen nach Z 2 oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 27

  1. 1. die Pflichten gemäß den §§ 35, 47, 48, 53, 54, 57 dieses Bundesgesetzes verletzt oder
  2. 2. die Pflichten der §§ 33, 50, 51, § 62 Abs. 4, der §§ 64, 72, 75, 77, 78, 85, 86, 87 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5

  1. 1. die Pflichten gemäß den §§ 35, 38, 47, 48, 53, 54, 57, 87 dieses Bundesgesetzes verletzt oder
  2. 2. die Pflichten der §§ 33, 50, 51, § 62 Abs. 4, der §§ 64, 72, 75, 77, 78, 85, 86 dieses Bundesgesetzes verletzt,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(9) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 14 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201243