Änderung der Konzessionsgrundlagen
§ 14.
(1) Das Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, und zwar:
- 1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
- 2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;
- 3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15;
- 4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
- 5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
- 6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
- 7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
- 8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 16 Abs. 1;
- 9. jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß § 18;
- 1 0.die Namen des oder der Verantwortlichen für die interne Revision sowie jede Änderung in deren Person;
- 11. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 16 Abs. 1 genannten Beträge;
- 12. jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 21;
- 13. jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 22;
- 14. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 17 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
(2) Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 ist das in § 19 dieses Bundesgesetzes sowie in den §§ 20a und 20b BWG vorgesehene Verfahren anzuwenden. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung sind das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 BWG sowie die §§ 7 bis 9, 11 und 12 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40201157
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