vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

2. Hauptstück

Zahlungsdienstleister

1. Abschnitt

Konzession für Zahlungsinstitute Erfordernis und Umfang der Konzession

§ 7.

(1) Die gewerbliche Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 im Inland bedarf, außer im Falle des § 3 Abs. 1, der Konzession (§ 10) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Weiters dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:

  1. 1. der Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
  2. 2. dem Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des § 5;
  3. 3. anderen gewerblichen Tätigkeiten als der Erbringung von Zahlungsdiensten, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Unionsrechts oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.

(3) Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.

(4) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG oder als E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.

(5) Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, entgegennehmen.

(6) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn

  1. 1. die Kreditgewährung eine Nebentätigkeit ist und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;
  2. 2. die Laufzeit des im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährten Kredits nicht mehr als zwölf Monate beträgt und dieser Kredit auch längstens innerhalb dieser zwölf Monate vollständig zurückgezahlt wird; eine anschließende Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig;
  3. 3. der Kredit nicht aus den zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird und
  4. 4. die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der gemäß § 17 Abs. 1 zu Verfügung stehenden Methoden und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß § 16 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.

(7) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 6 Z 1 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.

Schlagworte

Datenverarbeitung, Inhaberverschreibung

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201150

Stichworte